Datenschutz für Unternehmen. Ricarda Kreindl,

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auf den ersten Blick anders sein. Ganz so liegen die Dinge aber nicht:

      2.2 Art 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

      Aber eben nicht ganz:

      2.3 Art 82 DSGVO vs § 33 DSG 2000 – alles beim Alten?

      Bei einem Streifzug durch die in ihrer Zahl stetig zunehmenden Stellungnahmen zu Art 82 DSGVO fällt zunächst auf, dass diese sehr oft von einem klaren Unbehagen über die legistische Leistung des europäischen Gesetzgebers beherrscht sind. Diese Kritik, auf die im Folgenden zumindest partiell eingegangen wird, ist mitunter durchaus berechtigt. Überraschend ist allerdings, dass die Konsequenz einer zivilrechtlichen Haftung für – vereinfacht gesprochen – Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen so neu eigentlich nicht ist:

      Die nunmehr „offene“ Gestaltung des Ersatzes immaterieller Schäden, wie sie in Art 82 DSGVO Eingang gefunden hat, mag ob ihrer Unbestimmtheit bzw. des Fehlens eines einheitlichen Verständnisses vom Begriff des immateriellen Schadens auf europäischer Ebene Anlass für Kritik geben. In der Sache selbst sollte man an dieser Stelle jedoch nicht mit zu vielen Steinen werfen, denn das Glashaus in Form des österreichischen Rechtskreises und mit ihm eingeschlossen des, jedenfalls soweit es den Ersatz immaterieller Schäden betrifft, recht unbestimmten § 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) existiert seit 1811 (und dennoch haben die Rechtsanwender auch mit diesem Gesetz zu leben gelernt). An die äußerst flexibel gestalteten § 1323 und § 1324 ABGB sei an dieser Stelle nur erinnert.

      2.4 Aktivlegitimation

      2.4.1 Grundsätzliches

      2.4.2 Die Anspruchsberechtigten

      2.4.2.1Systematisches

      2.4.2.2„Jede Person“ als Anspruchsberechtigte?

      Erfasst der Begriff „jede Person“ auch juristische Personen? Ein Blick in das hierzu verfügbare Schrifttum überrascht:

      Ohne sich an dieser Stelle in Details von Interpretationen, gestützt auf den Wortlaut oder Telos der DSGVO, verfangen zu wollen, sei an dieser Stelle festgehalten:

      Der europäische Gesetzgeber wollte mit der DSGVO, wie bereits ihr offizieller Titel verrät, ein Regelwerk zum Schutz „natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ normieren. Und genau diese Befugnis steht dem europäischen Gesetzgeber gemäß Art 16 Abs 2 AEUV auch zu.

      Eine Interpretation dahingehend, dass mittels des Begriffs „jede Person“ auch juristische Personen in den Haftungsverband der DSGVO einbezogen werden sollten, würde auf das Ergebnis hinauslaufen, dass der europäische Gesetzgeber (in Übertretung seiner Gesetzgebungskompetenz) als Reflexwirkung auch eindeutig nicht vom Telos der DSGVO erfasste Personen in deren Schutzbereich einbeziehen wollte. Der Willen nach einer solchen juristischen Gratwanderung sollte dem europäischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

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