Datenschutz für Unternehmen. Ricarda Kreindl,

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sowie aufgrund technologischer Entwicklungen rasant zunahm. Mit dem Jahr 2016 sollte sich dies jedoch schlagartig ändern.

      1.1.2 Die Geburtsstunde der DSGVO

      Am 24. Mai 2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) in Kraft. Diese Verordnung hob die bisher in Geltung stehende DS-RL auf und sollte erst ab 25. Mai 2018 zur Anwendung gelangen. Den Normadressaten wurde sohin eine zweijährige „Schonfrist“ zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt.

      1.1.3 Datenschutz neu – Ein Blick nach Österreich

      1.2 Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG

      1.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO

      1.2.1.1Automatisierte und nichtautomatisierte Verarbeitung

      Grundsätzlich gilt die DSGVO für die

      1.ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie

      2.nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,

      die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO).

      1.2.1.2Ausnahmen

      Auch wenn die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 DSGVO gegeben sind, kann die Anwendung der DSGVO in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein. Dies gilt bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

      +durch die MS im Rahmen von Tätigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V Kapitel 2 EUV);

      +durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art 2 Abs 2 DSGVO).

      Die DSGVO findet ebenfalls keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU, da diesbezüglich die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt (VO (EG) Nr. 45/2001), wobei diese an die Grundsätze und Vorschriften der DSGVO angepasst und im Lichte der DSGVO angewandt werden sollte (Art 2 Abs 3; ErwGr 17 DSGVO).

      1.2.2 Räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO

      1.2.2.1Niederlassung in der EU

      1.2.2.2Niederlassung außerhalb der EU

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