Aristoteles: Metaphysik, Nikomachische Ethik, Das Organon, Die Physik & Die Dichtkunst. Aristoteles

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Aristoteles: Metaphysik, Nikomachische Ethik, Das Organon, Die Physik & Die Dichtkunst - Aristoteles

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musikalische Genuß, und bekommt dann der eine was er begehrt, der andere nicht, dann wäre der Ausgang, der das geschäftliche Verhältnis beendigte, nicht der gebührende gewesen.

      Was einer eben bedarf, das sucht er sich zu verschaffen, und zu diesem Zweck gibt er hin was er hat. Wessen Sache ist es nun, den Preis abzuschätzen, dessen der hingegeben, oder dessen der in Empfang genommen hat? Wer hingegeben hat, von dem nimmt man an, daß er die Preisbestimmung dem andern überlasse; so sagt man habe es in der Tat Protagoras gemacht. Wenn dieser jemand in irgendeinem Fach unterrichtet hatte, so hieß er den Schüler abschätzen, wieviel ihm das Gelernte wert erscheine, und soviel ließ er sich dann bezahlen. Manchem anderen sagt in solchen Verhältnissen mehr das Wort zu: »Wie der Mann, so der Lohn.«

      Wer Geld angenommen hat und dann, weil er mehr versprochen hat als wozu seine Kräfte reichen, nicht leistet was er zu leisten verheißen hat, über den beklagt man sich mit Recht; denn er erfüllt nicht, worüber man doch übereingekommen war. Die Sophisten sind im Grunde gezwungen so zu verfahren, weil für das was sie wirklich können kein Mensch einen Heller geben würde. Solche Leute also, die das nicht leisten, wofür sie die Bezahlung schon empfangen haben, sind mit Recht Gegenstand der Beschwerde. In Fällen dagegen wo eine Vereinbarung über den zu leistenden Dienst nicht getroffen worden ist, da haben wir schon gesagt daß diejenigen, die aus freundlicher Gesinnung für den anderen solche Leistung vollbringen, einem Vorwurf nicht ausgesetzt sind; denn was sie tun stammt aus der auf sittlicher Gesinnung beruhenden Hingebung. Da muß man denn auch die Gegenleistung nach dem bemessen, was in der Absicht des andern lag, denn Hingebung und sittliche Gesinnung stellt sich in dem dar, was einer beabsichtigt. Das darf man nun auch als das für das Verhältnis von Lehrer und Schüler auf idealem Gebiete Gültige bezeichnen; denn hier läßt sich der Wert der Leistung überhaupt nicht in Geld abschätzen, und auch durch Ehrenerweisung könnte der empfangene Wert nicht aufgewogen werden. Da also muß man sich, wie es im Verhältnis zu den Göttern und zu den Eltern der Fall ist, an dem genügen lassen, was einer zu leisten imstande ist.

      Ist dagegen die Leistung nicht so gemeint, hat der Leistende vielmehr von vornherein eine Gegenleistung im Auge, so muß die Gegenleistung in erster Linie eigentlich so beschaffen sein, daß sie beiden Teilen dem Wert der Leistung zu entsprechen scheint, und wenn darüber eine Einheit des Sinnes zwischen ihnen nicht besteht, so würde es nicht bloß als das Notwendige, sondern auch als das Gerechte erscheinen, daß derjenige entscheidet, der die Leistung empfangen hat. Denn wenn der Leistende so viel wieder empfängt als jenem an Nutzen zuteil geworden ist oder als jener für die genossene Befriedigung aufgewandt haben würde, so empfängt er den Ersatz, der ihm von diesem gebührt.

      So geht es ja offenbar auch bei Kauf und Verkauf zu. An manchen Orten gibt es gesetzliche Bestimmungen des Inhalts, daß bei freiwillig eingegangenen geschäftlichen Verbindungen der Rechtsweg ausgeschlossen bleiben soll, weil man der Meinung ist, daß die Abwickelung des Geschäfts dem gegenüber, mit dem man auf Treu und Glauben das Geschäft eingegangen ist, in demselben Sinne stattzufinden hat, in dem man es eingegangen ist. Man hält es für gerechter, daß derjenige den Wert bestimme, dem die Leistung zugute gekommen ist, als daß derjenige es tue, der sie für ihn vollbracht hat. Denn meistenteils ist der Wert eines Gegenstandes nicht der gleiche in den Augen desjenigen der ihn besitzt wie in den Augen desjenigen, der ihn zu erwerben wünscht. Jedermann ist geneigt, dem was ihm gehört und was er hingibt, einen hohen Wert zuzuschreiben; der Austausch aber vollzieht sich gleichwohl nach demjenigen Werte, den der Empfänger dem Gegenstande beilegt. Allerdings aber muß man den Wert nicht danach bestimmen, wie er dem Empfänger erscheint wenn er den Gegenstand schon hat, sondern danach wie er ihn anschlug, bevor er ihn bekommen hatte.

      4. Einzelfragen das Freundschaftsverhältnis betreffend

       Inhaltsverzeichnis

       a) Das Maß der Verpflichtung

       b) Die Auflösung freundschaftlicher Beziehungen

       c) Selbstliebe und Nächstenliebe

      a) Das Maß der Verpflichtung

       Inhaltsverzeichnis

      Eine Schwierigkeit bietet ferner die Antwort auf Fragen wie die: Ist man verpflichtet seinem Vater in allem zu Willen zu sein und ihm überall Gehorsam zu leisten? wenn man krank ist, soll man sich nicht vielmehr dem Arzt anvertrauen, und wo es gilt einen Offizier zu wählendem Kriegserfahrenen seine Stimme geben? Oder die andere Frage: hat man seine Dienste eher dem Freunde oder hat man sie dem verdienten Manne zu leisten ? welche Pflicht steht höher, dem Wohltäter zu vergelten oder dem Kollegen ein Opfer zu bringen, falls man nicht beides zugleich zu leisten vermag? In allen dergleichen Fragen ganz bestimmte Entscheidungen zu fällen, ist das nicht recht schwer? Denn die einzelnen Fälle bieten eine Unmenge von Eigentümlichkeiten der verschiedensten Art, was Wichtigkeit oder Geringfügigkeit des Gegenstandes, was die sittliche Bedeutung und was die äußere Notlage anbetrifft. Soviel indessen steht außer Zweifel, daß man nicht einem alles zugestehen darf, daß in der Regel die Pflicht empfangene Wohltaten zu vergelten der Willfährigkeit gegen befreundete Genossen vorgeht, wie man ja auch an erster Stelle Geld das man geborgt hat dem Darleiher zurückzuerstatten verpflichtet ist, bevor man dem Genossen einen Vorschuß leistet. Indessen immer ist eigentlich auch nicht einmal ein solcher Satz gültig. Man nehme folgenden Fall. Es ist einer aus Räuberhänden durch ein Lösegeld befreit worden. Was ist nun seine nächste Pflicht, seinen Befreier wer er auch immer sei, wieder zu befreien, oder ihm, wo Gefangenschaft nicht vorliegt, auf seine Forderung das Lösegeld zurückzuerstatten, oder den eigenen Vater aus der Gefangenschaft zu befreien? Da möchte man eher meinen, die Pflicht gegen den Vater gehe der Pflicht, die aus dem eigenen Erlebnis stammt, voran.

      Wie gesagt also, im allgemeinen muß man bezahlen was man schuldig ist; ist dagegen das was irgend jemandem sonst zu leisten ist der sittlichen Bedeutung nach oder des Zwanges der Lage wegen von überragendem Werte, so muß man sich nach dieser Seite hin entscheiden, ja, es kann vorkommen, daß es nicht einmal recht ist, empfangene Wohltaten zu vergelten. z.B. es kennt jemand einen anderen als einen Mann von ehrenhaftem Charakter und erweist ihm einen Dienst; dieser aber soll jenem nun das gleiche erweisen. Wirklich? auch dann wenn er von ihm die Überzeugung gewonnen hat, daß er ein Mensch von ganz unwürdiger Gesinnung ist? Und so soll man auch nicht einmal immer dem wieder borgen, von dem man geborgt hat; denn es kann sein, daß der eine einem ehrenhaften Manne ein Darlehen gegeben hat in der Überzeugung, daß er es wiederbekommen wird, der andere aber keine Aussicht hat von dem charakterlosen Menschen jemals etwas zurückzuerhalten. Verhält es sich nun so in Wirklichkeit, so ist der Anspruch nicht auf beiden Seiten der gleiche; verhält es sich aber in Wirklichkeit nicht so, und hat man nur die Meinung es verhalte sich so, so dürfte es immer noch nicht heißen, es sei wider das gesunde Gefühl gesündigt worden. Wie wir wiederholt dargelegt haben; Ausführungen, bei denen es sich um menschliche Gefühle und Handlungsweisen handelt, lassen nur das gleiche bescheidene Maß von Bestimmtheit zu, das auch diesen Gegenständen selber zukommt.

      Das also ist unzweifelhaft, daß man nicht allen dasselbe, und auch seinem Vater nicht alles zu leisten hat, wie man ja auch dem höchsten Gotte selber nicht alles opfert, und da die Pflicht den Eltern gegenüber eine andere ist als den Geschwistern, den Kollegen und den Wohltätern gegenüber, so ist die Aufgabe die, jeder Klasse das gerade ihr Gebührende und Angemessene zu erweisen. Und offenbar richtet man sich ja auch tatsächlich nach diesem Grundsatz. Zur Hochzeit lädt man seine Verwandten; denn diese sind von der gemeinsamen Abstammung und haben das gemeinsame Interesse an

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