Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke

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Verwaltungsprozessrecht - Mike Wienbracke JURIQ Erfolgstraining

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des Einzelfalls für den betreffenden Beteiligten ungünstige Schlussfolgerungen ziehen (z.B. auf die Nichteignung zum Führen eines Kfz bei Weigerung des Betroffenen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, § 11 Abs. 8 S. 1 FeV); vgl. ferner § 155 Abs. 4 VwGO zu möglichen kostenrechtlichen Folgen. Können die tatsächlichen Voraussetzungen einer Norm nicht geklärt werden, so geht dies zu Lasten desjenigen Beteiligten, der sich auf diese beruft. „Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht klären lassen, von denen die Zulässigkeit der erhobenen Klage abhängt“[5];

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Amtsbetriebs- und Konzentrationsgrundsatz. Nach Ersterem, der den Untersuchungsgrundsatz ergänzt, erfolgt die Zustellung der Klage (§ 85 VwGO) sowie von Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, von Terminbestimmungen, Ladungen (§§ 56 Abs. 1, 2, 102 VwGO) und des Urteils (§ 116 Abs. 1 S. 2 VwGO) von Amts wegen, d.h. durch das Gericht – und nicht etwa durch die Beteiligten im Parteibetrieb. In engem Zusammenhang hiermit steht der Konzentrationsgrundsatz (bzw. -maxime), dem zufolge das Gericht den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigen soll, § 87 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vgl. auch §§ 87–87b, 92 VwGO;

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Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht. Als einfach-gesetzliche Konkretisierung dieses aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden grundrechtsgleichen Rechts bestimmt § 108 Abs. 2 VwGO, dass das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Zudem hat das Gericht die Beteiligten auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen, welche bisher zwar nicht Gegenstand der Verhandlung waren, die nach Ansicht des Gerichts aber gleichwohl entscheidungsrelevant sind, vgl. § 86 Abs. 3 VwGO. Unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass wesentliche, der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienende Tatsachenbehauptungen der Beteiligten vom Gericht in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten sind;

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      Anmerkungen

       [1]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe BVerfGE 84, 188; 87, 331; 103, 44; BVerfG NJW 2013, 1293; NVwZ 2016, 238; Hufen Verwaltungsprozessrecht §§ 35, 36 Rn. 32 ff.; Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 25 Rn. 28; Kopp/Schenke VwGO § 96 Rn. 1, § 108 Rn. 1 f.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 18 ff., 1101, 1111 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 514 ff.; 537 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 87 ff., 558 ff., 593, 633 ff.

       [2]

      Der Verfahrensfairness dient u.a. § 54 VwGO (i.V.m. §§ 41–49 ZPO), der die Unparteilichkeit des Richters sicherstellen soll.

       [3]

      Danach gilt: „Da mihi factum – dabo tibi ius“ (lat.: „Gib Du mir die Tatsache – ich werde Dir das [daraus folgende] Recht geben“).

       [4]

      Anders als im Zivilprozess (§§ 330 ff.

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