Staatsrecht III. Hans-Georg Dederer

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Staatsrecht III - Hans-Georg Dederer Schwerpunkte Pflichtfach

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      Der Mensch lebt in einer Reihe von Rechtsordnungen. Diese sind ihrerseits in Rechtsmaterien eingeteilt. So richten sich die Rechte und Pflichten des Einzelnen in der Bundesrepublik Deutschland nach der nationalen Rechtsordnung, die herkömmlicherweise in die Rechtsmaterien des öffentlichen Rechts, des Strafrechts und des Zivilrechts eingeteilt wird. Diese Rechtsmaterien sind auf den ersten Blick teilweise voneinander unabhängig (zB ist der Eigentumsbegriff des Zivilrechts nicht identisch mit dem des Art. 14 GG), teilweise aber ergänzen sie sich (zB richtet sich das Amtshaftungsrecht nach Art. 34 GG iVm § 839 BGB) oder nehmen aufeinander Bezug (zB verweist § 123 Abs. 3 VwGO auf einzelne Bestimmungen der ZPO). Das GG überformt und durchdringt in gewisser Weise sämtliche drei Rechtsmaterien, da es materieller Maßstab für diese ist sowie ihre Schaffung, Änderung und Aufhebung regelt. Über diese Klammer des GG, diesen materiellen und formellen Zusammenhalt, sind die Rechtsmaterien derart zusammengehörig, dass man von der Einheit der Rechtsordnung sprechen kann.

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      Neben dieser nationalen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland können auch andere Rechtsordnungen Rechte und Pflichten des Einzelnen regeln. So unterliegt der deutsche Staatsangehörige im Ausland der fremden nationalen Rechtsordnung (zB hinsichtlich des Aufenthaltsrechts, der Besteuerung oder der Beachtung der Strafgesetze). Ebenso lassen sich aus dem Völkerrecht und dem Europarecht Rechte und Pflichten des Einzelnen ableiten. Alle diese Rechtsordnungen sind selbstständige Rechtsordnungen. Eine dem GG vergleichbare Klammer fehlt. Da sie aber teilweise gleiche oder ähnliche Sachverhalte regeln, ergibt sich aus rechtspolitischen oder rechtstheoretischen Überlegungen, dass sie nicht ohne gegenseitige Bezüge sein sollen. Im Verhältnis der deutschen zu anderen nationalen Rechtsordnungen hat diese Aufgabe etwa das Internationale Privatrecht übernommen, das dabei selbstverständlich ebenfalls dem GG unterliegt (vgl BVerfGE 31, S. 58 ff). Im Verhältnis zum Völkerrecht und Europarecht müssen diese Bezüge entweder aus rechtstheoretischen Erwägungen oder aber aus dem GG selbst abgeleitet werden. Es handelt sich daher auch um eine staatsrechtliche Fragestellung.

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      Gegenstand des Staatsrechts III ist also das Verhältnis der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Völkerrecht und zum Europarecht. Die lehrbuchartige Behandlung dieses Fachs war lange Zeit stiefmütterlich. Bis 1985 war das Buch von A. Bleckmann, Grundgesetz und Völkerrecht, Berlin 1975, allein auf weiter Flur, wenn man von der skriptmäßigen Darstellung von K.-M. Wilke, Leitsätze zum Völkerrecht mit Bezügen zum Staatsrecht, Stuttgart 1974, absieht. 1985 erschien dann das Werk von R. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, München 1985 (jetzt Staatsrecht III. Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., München 2018) und 1986 die 1. Aufl. des vorliegenden Buches. In jüngerer Zeit sind die Lehrbücher von H. Sauer, Staatsrecht III. Auswärtige Gewalt. Bezüge des Grundgesetzes zu Völker- und Europarecht, München 2011 (jetzt 5. Aufl., München 2018), von C. Calliess, Staatsrecht III. Bezüge zum Völker- und Europarecht, München 2014 (jetzt Staatsrecht III. Bezüge zum Völker- und Europarecht, 2. Aufl., München 2018) und von F. Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen, München 2017, dazugekommen. Eine weitgehend „kanonisierte“ Darstellung des Staatsrechts III hat sich dabei (anders als für das Staatsrecht I = Staatsorganisationsrecht und das Staatsrecht II = Grundrechte) bislang nicht herausgebildet. In den sonstigen Lehrbüchern zum Staatsrecht werden die spezifisch völker- und europarechtlichen Bezüge nur mehr oder minder ausführlich mitbehandelt.

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      Für einen Teilbereich des Staatsrechts III (= § 1 bis § 4 des vorliegenden Buches, ohne Europarecht) existiert seit 1967 das Standardwerk von W. Rudolf, Völkerrecht und deutsches Recht, Tübingen 1967. Ergänzt wird das Angebot durch das Examens-Repetitorium. Europarecht. Staatsrecht III, 7. Aufl., Heidelberg 2019 von C. Herrmann und das Examinatorium Staatsrecht III, München 2010 von A. Paulus. Daneben gibt es eine Fülle von Monographien und Aufsätzen zu den Einzelfragen des Staatsrechts III. Aus diesem Schrifttum wurden die Literaturhinweise dieses Buches ausgewählt. Sie können in keiner Weise vollständig sein, sondern sollen nur einige Fundstellen nennen, die der Vertiefung des jeweiligen Abschnitts dienen können.

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      Nach der Umstellung der Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs der EU von der gedruckten (zB Rs. 120/78, Rewe-Zentral-AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, S. 649 ff) auf die digitale Form wurden die danach ergangenen Urteile nach dem ECLI-System (European Case Law Identifier) zitiert (zB EuGH, Rs. C-62/14, Gauweiler/Deutscher Bundestag, ECLI:EU:C:2015:400).

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      Wegen der Eigenart des Staatsrechts III konnte das Konzept der Schwerpunkte-Reihe nicht immer durchgehalten werden. Da einige Fragestellungen sich im rein theoretischen Raum bewegen, können – schon aus didaktischen Gründen – nur sehr bedingt Fälle und Lösungen angeboten werden. Dies gilt zB für den Bereich einiger Völkerrechtsquellen, wo letztlich jede der dargestellten Theorien vertretbar und daher auch im Rahmen einer Fallbehandlung jede Lösung richtig ist (etwa beim Völkergewohnheitsrecht) oder wo auf Grund der anzuwendenden Methoden eine klausurmäßige Lösung kaum möglich erscheint (etwa bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen). Um diese Abweichung vom Konzept der Schwerpunkte-Reihe aufzuwiegen, wurde versucht, möglichst viele konkrete Beispiele aus der staats-, völker- und europarechtlichen Praxis anzuführen.

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