Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler

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Sozialversicherungen auch unter den Begriff der Steuern subsumiert werden.

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dass ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingeht, sondern in einen Sonderfonds, aus dem die vorgegebenen Ziele finanziert werden, und
dass sie nur von einer bestimmten Gruppe von Bürgern erhoben werden.

      Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben folgt dem Äquivalenzprinzip. Danach steht die spezielle Entgeltlichkeit der Abgabe im Vordergrund, dh der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die Erhebung von Steuern folgt hingegen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dh die Belastung richtet sich nach der Fähigkeit des Steuerpflichtigen, zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben beizutragen.

      Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › B. Steuerarten

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      Abb. 1.2: Steueraufkommen der 20 wichtigsten Steuerarten im Jahr 2017

Steuerart in Mrd. € in% des Steueraufkommens Steuerart in Mrd. € in% des Steueraufkommens
Einkommensteuer 283,2 38,6 Stromsteuer 6,9 0,9
Umsatzsteuer 226,4 30,8 Erbschaft- und 6,1 0,8
Gewerbesteuer 52,8 7,2 Schenkungsteuer
Energiesteuer 41,0 5,6 Zölle 5,1 0,7
Körperschaftsteuer 29,3 4,0 Alkoholsteuer 2,1 0,3
Solidaritätszuschlag 18,0 2,5 Rennwett- und 1,8 0,2
Tabaksteuer 14,4 2,0 Lotteriesteuer
Grundsteuer 14,0 1,9 Kaffeesteuer 1,1 0,1
Versicherungsteuer 13,3 1,8 Luftverkehrsteuer 1,1 0,1
Grunderwerbsteuer 13,1 1,8 Biersteuer 0,7 0,1
Kraftfahrzeugsteuer 8,9 1,2 Feuerschutzsteuer 0,5 0,1

      In der Literatur finden sich zahlreiche Gliederungen und Systematisierungen der Steuerarten, von denen zwei von besonderer Bedeutung sind:

1. Aus juristischer Sicht wird zwischen Personen-, Objekt-, Verkehr- und Verbrauchsteuern unterschieden.

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