Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler
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Sonderabgabe (außersteuerliche Abgabe) ist ein Oberbegriff für ein breites Spektrum öffentlicher Abgaben eigener Art.[3] Die mit diesen parafiskalischen Abgaben verbundenen Zielsetzungen sind so unterschiedlich, dass sich keine allgemeine Definition formulieren lässt. Von Steuern unterscheiden sich Sonderabgaben dadurch,
– | dass ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingeht, sondern in einen Sonderfonds, aus dem die vorgegebenen Ziele finanziert werden, und |
– | dass sie nur von einer bestimmten Gruppe von Bürgern erhoben werden. |
Sonderabgaben sind umstritten, weil die Gefahr besteht, dass durch die Anerkennung einer Abgabenkompetenz außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes die Abgabenbelastung unüberschaubar wird. Des Weiteren durchbricht die Parafiskalität der Sonderabgaben den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans und entzieht die Verwendung des Abgabenaufkommens der parlamentarischen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[4] sind Sonderabgaben deshalb nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig: Sonderabgaben dürfen nur dann erhoben werden, wenn der verfolgte Zweck in einer besonderen Verantwortung der belasteten Gruppe liegt (Sachverantwortung) und nicht in die Gesamtverantwortung des Staates fällt. Sie müssen die Kriterien Homogenität der Abgabepflichtigen (gemeinsame Interessenlage, von anderen Gruppen abgrenzbar), Gruppenverantwortung sowie Gruppennützigkeit (das Aufkommen ist im Interesse der Abgabenpflichtigen zu verwenden) erfüllen. Beispiele für Sonderabgaben, bei denen eher der Finanzierungszweck im Vordergrund steht, sind Beiträge für den Restrukturierungsfonds (Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken), die Filmabgabe, die Hebammenabgabe, die Abgabe in Weinbaufonds, die Milchausgleichsabgabe und die Naturschutzabgabe. Eine Sonderabgabe mit Lenkungsaufgabe ist beispielsweise die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz.
Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Sonderabgaben folgt dem Äquivalenzprinzip. Danach steht die spezielle Entgeltlichkeit der Abgabe im Vordergrund, dh der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die Erhebung von Steuern folgt hingegen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dh die Belastung richtet sich nach der Fähigkeit des Steuerpflichtigen, zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben beizutragen.
Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › B. Steuerarten
B. Steuerarten
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Das Steuersystem umfasst die Gesamtheit der in einem Staat erhobenen Einzelsteuern. Das Steuersystem der Bundesrepublik setzt sich aus ca. 40 Steuerarten zusammen.[5] Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2017 rund 734,5 Mrd. €. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt von 3 277,3 Mrd. € errechnet sich eine Steuerquote von 22,4%.[6] Vom Gesamtsteueraufkommen entfallen auf die fünf bedeutsamsten Einzelsteuern etwa 85%: Einkommensteuer (283,2 Mrd. €), Umsatzsteuer (226,4 Mrd. €), Gewerbesteuer (52,8 Mrd. €), Energiesteuer (41,0 Mrd. €) und Körperschaftsteuer (29,3 Mrd. €). Nur weitere fünfzehn Steuerarten haben ein Aufkommen von mehr als 0,5 Mrd. €. Die anderen Einzelsteuern, insbesondere örtliche Verbrauch- und Verkehrsteuern, werden wegen ihrer geringen fiskalischen Bedeutung auch als Bagatellsteuern bezeichnet.
Die folgende Übersicht zeigt das Steueraufkommen der 20 wichtigsten Steuerarten im Jahr 2017:[7]
Abb. 1.2: Steueraufkommen der 20 wichtigsten Steuerarten im Jahr 2017
Steuerart | in Mrd. € | in% des Steueraufkommens | Steuerart | in Mrd. € | in% des Steueraufkommens |
---|---|---|---|---|---|
Einkommensteuer | 283,2 | 38,6 | Stromsteuer | 6,9 | 0,9 |
Umsatzsteuer | 226,4 | 30,8 | Erbschaft- und | 6,1 | 0,8 |
Gewerbesteuer | 52,8 | 7,2 | Schenkungsteuer | ||
Energiesteuer | 41,0 | 5,6 | Zölle | 5,1 | 0,7 |
Körperschaftsteuer | 29,3 | 4,0 | Alkoholsteuer | 2,1 | 0,3 |
Solidaritätszuschlag | 18,0 | 2,5 | Rennwett- und | 1,8 | 0,2 |
Tabaksteuer | 14,4 | 2,0 | Lotteriesteuer | ||
Grundsteuer | 14,0 | 1,9 | Kaffeesteuer | 1,1 | 0,1 |
Versicherungsteuer | 13,3 | 1,8 | Luftverkehrsteuer | 1,1 | 0,1 |
Grunderwerbsteuer | 13,1 | 1,8 | Biersteuer | 0,7 | 0,1 |
Kraftfahrzeugsteuer | 8,9 | 1,2 | Feuerschutzsteuer | 0,5 | 0,1 |
In der Literatur finden sich zahlreiche Gliederungen und Systematisierungen der Steuerarten, von denen zwei von besonderer Bedeutung sind:
1. | Aus juristischer Sicht wird zwischen Personen-, Objekt-, Verkehr- und Verbrauchsteuern unterschieden. |
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