Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler

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ist festzustellen, dass die Gesetzgebungshoheit im Steuerrecht im Wesentlichen beim Bund liegt. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden zufließen, dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden (Art. 105 Abs. 3 GG).

      Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › D. Steuerertragshoheit

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      Die Steuerertragshoheit beinhaltet das Recht einer staatlichen Gebietskörperschaft, das Aufkommen einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt.

      Dem Bund stehen folgende Abgaben zu (Art. 106 Abs. 1, 3, 6 GG):

Finanzmonopole,
Zölle,
Verbrauchsteuern, sofern sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen, also zB die Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop- und Schaumweinsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern (zB Luftverkehrsteuer),
Versicherungsteuer,
einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben,
Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, zB Solidaritätszuschlag,
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
ein Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
ein Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

      Für folgende Steuerarten liegt die Steuerertragshoheit bei den Ländern (Art. 106 Abs. 2, 3, 6 GG):

Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Verkehrsteuern, sofern sie nicht dem Bund oder den Gemeinden zufließen, also zB Grunderwerb-, Feuerschutz- sowie Rennwett- und Lotteriesteuer,
Biersteuer,
Spielbankabgabe,
einen Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
einen Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

      Die Gemeinden erhalten (Art. 106 Abs. 5–7 GG):

Grundsteuer,
Gewerbesteuer (abzüglich der Gewerbesteuerumlage),
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (nach Maßgabe der Landesgesetzgebung), zB Hunde- und Vergnügungsteuer,
einen Anteil an der Einkommensteuer,
einen Anteil an der Umsatzsteuer sowie
einen Anteil am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern, soweit es die Landesgesetzgebung vorsieht.

      Zum Ausgleich des Steuergefälles zwischen Ländern mit einem hohen Steueraufkommen und Ländern mit einem geringen Steueraufkommen sind ein (horizontaler) Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) vorgesehen (Art. 107 GG). Der horizontale Finanzausgleich unterteilt sich in Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile (Beteiligung der einzelnen Länder am Länderanteil der Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern („Länderfinanzausgleich“). Die Verfassungen der Länder sehen zur Minderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden einen kommunalen Finanzausgleich vor.

      Die allgemeinen Regelungen des Grundgesetzes zum bundesstaatlichen Finanzausgleich werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzt. Im FAG werden neben den Grundsätzen für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch die detaillierten Verteilungs- und Ausgleichsregelungen festgelegt. Im Zerlegungsgesetz wird insbesondere die Aufteilung der Körperschaftsteuer sowie der Lohnsteuer (als eine Form zur Erhebung der Einkommensteuer) zwischen den Ländern geregelt.

      Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › E. Steuerverwaltungshoheit

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      Bei der Steuerverwaltungshoheit ist der Vollzug der Steuergesetze angesprochen. Die Steuerverwaltungshoheit liegt insbesondere beim Bund und bei den Ländern. Bundesfinanzbehörden sind insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Hauptzollämter. Landesfinanzbehörden bilden die Landesfinanzministerien bzw -senatoren, die Landesämter für Steuern (LfSt) bzw die Oberfinanzdirektionen (OFD) und die (örtlichen) Finanzämter. In Teilbereichen übernehmen die Steuerämter der Gemeinden Aufgaben der Steuerverwaltung.

      Von den Bundesfinanzbehörden werden die Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet (Art. 108 Abs. 1 GG).

      Im Auftrag des Bundes verwalten Landesfinanzbehörden die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, dh die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer (Art. 108 Abs. 3 GG). Im eigenen Auftrag verwalten die Landesfinanzbehörden die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Gewerbesteuer und Grundsteuer (Art. 108 Abs. 2 GG). Von den Steuerämtern der Gemeinden werden die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus kann den Gemeinden die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 GG).

      Die Aufgaben der verschiedenen Behörden sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Einzelnen geregelt.

      Die

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