Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler

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der Personensteuern an, sodass auf den Gewinnen eines gewerblich tätigen Unternehmers neben Einkommen- bzw Körperschaftsteuer (einschließlich Zuschlagsteuern) auch Gewerbesteuer lastet.

      Die wichtigsten Tatbestände der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind „Erwerb von Todes wegen“ und „Schenkungen unter Lebenden“. Hierunter fallen auch unentgeltliche Übertragungen von Einzelunternehmen sowie von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften.

      Der inländische Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer.

      Bei den Verkehrsteuern bilden entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsatzsteuer) und der Erwerb von Grundstücken (Grunderwerbsteuer) die wichtigsten Steuerobjekte. Daneben unterliegen die Zahlung eines Versicherungsentgelts (Versicherungsteuer), die Entgegennahme eines Versicherungsentgelts für bestimmte Versicherungen (Feuerschutzsteuer), Wetten bei öffentlichen Pferderennen bzw Lotterien und Ausspielungen (Rennwett- und Lotteriesteuer), das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Kraftfahrzeugsteuer) sowie der Betrieb einer Spielbank (Spielbankabgabe) der Besteuerung.

      Zu den bedeutsamsten Verbrauchsteuern gehören die Energiesteuer (Verbrauch von Mineralöl, Erdgas, Flüssiggasen und Kohle, nachwachsenden Energieerzeugnissen (zB Biodiesel) und synthetischen Kohlenwasserstoffen aus Biomasse als Kraft- oder Heizstoff), die Stromsteuer (Verbrauch von elektrischem Strom), die Alkoholsteuer (Verbrauch von Alkohol und alkoholhaltigen Waren), die Biersteuer (Verbrauch von Bier, als lex specialis zur Alkoholsteuer), die Alkopopsteuer (Verbrauch von bestimmten branntweinhaltigen Mischgetränken, als lex specialis zur Alkoholsteuer), die Kaffeesteuer (Verbrauch von Kaffee), die Schaumweinsteuer (Verbrauch von Schaumwein) und die Tabaksteuer (Verbrauch von Tabakwaren).

      Die auf Gemeindeebene erhobenen Aufwandsteuern erfassen beispielsweise die entgeltliche Abgabe bestimmter alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Getränkesteuer), das Halten eines Hundes (Hundesteuer), das Unterhalten einer Jagd oder einer Fischerei (Jagd- und Fischereisteuer), Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein (Schankerlaubnissteuer), Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen usw (Vergnügungsteuer) und das Innehaben einer Zweitwohnung (Zweitwohnungsteuer).

      Erster Teil Einführung › Zweiter Abschnitt Merkmale des deutschen Steuersystems › B. Dependenzen und Interdependenzen

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      Die Komplexität der Unternehmensbesteuerung erhöht sich dadurch, dass die einzelnen Steuerarten nebeneinander anfallen können:

Bei der Einordnung eines wirtschaftlichen Sachverhalts in das Steuersystem wird zum Teil das gleiche Steuerobjekt von mehreren Steuerarten erfasst. Beispiele: Gewerbliche Gewinne unterliegen bei Einzelunternehmern sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer, bei Kapitalgesellschaften sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Unternehmen für private Zwecke sind sowohl bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer als auch bei der Umsatzsteuer steuerlich relevante Vorgänge.
Die verschiedenen Steuerarten sind in vielfältiger Weise miteinander verknüpft. Die Verknüpfungen können über die Bemessungsgrundlage oder durch die Abzugsfähigkeit einer Steuerart bei Ermittlung der Steuerschuld einer anderen Steuerart auftreten. Beispiele: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer einer natürlichen Person. Die Kirchensteuer ist wiederum von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abzugsfähig. Dies bedeutet, dass sich die Kirchensteuer und die Einkommensteuer gegenseitig beeinflussen.

      Erster Teil Einführung › Zweiter Abschnitt Merkmale des deutschen Steuersystems › C. Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen

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      Ziel der Unternehmensbesteuerung ist es, wirtschaftliche Tatbestände zu erfassen, wie beispielsweise das am Markt erwirtschaftete Einkommen oder das an einem Stichtag vorhandene Vermögen. Bei Konkretisierung der Steuergegenstände, dh bei der Festlegung dessen, was der Besteuerung unterliegt, wird aber nicht an betriebswirtschaftliche Zielgrößen – zB kapitaltheoretischer Gewinn, Kapitalwert, Deckungsbeitrag, Unternehmenswert nach der Discounted-Cash-Flow-Methode, Verkehrswert eines Grundstücks – angeknüpft, vielmehr bestimmt sich die Steuerbelastung nach juristisch definierten Bemessungsgrundlagen: das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG, § 7 Abs. 2 KStG), der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 ErbStG) oder der in einem speziellen Verfahren ermittelte Grundsteuerwert eines Grundstücks (§ 13 GrStG). Die für die Steuerbilanz geltenden Gewinnermittlungsvorschriften weichen erheblich von den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zur Berechnung des Erfolgs eines Unternehmens ab.

      Weitere Abweichungen vom betriebswirtschaftlichen Erfolgs- bzw Vermögensbegriff ergeben sich bei den Personensteuern durch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Unternehmers (zB weitere Einkünfte oder Vermögenswerte außerhalb des Unternehmens, Familienstand, Zahl der Kinder, Alter).

      Bei der Bestimmung des Steuersubjekts, dh bei der Frage, welche Person der Besteuerung unterliegt, wird gleichfalls auf zivilrechtliche Wertungen und nicht auf den betriebswirtschaftlichen Unternehmensbegriff abgestellt. Eine Kapitalgesellschaft unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Unabhängig davon sind zusätzlich die Gesellschafter als natürliche oder juristische Personen steuerpflichtig (Trennungsprinzip). Personengesellschaften sind aufgrund der eingeschränkten zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Als natürliche oder juristische Personen sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft Steuersubjekte (Transparenzprinzip). Der Erfolg eines rechtlich unselbständigen Einzelunternehmens wird unmittelbar bei seinem Inhaber erfasst (Einheitsprinzip).

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      Die zivilrechtliche Form eines Rechtsgeschäfts wird im Steuerrecht prinzipiell anerkannt. Die steuerlichen Folgen einer Tätigkeit hängen deshalb häufig davon ab, ob diese über einen Kauf-, Miet- oder Pacht-, einen Darlehens-, einen Arbeitsvertrag oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis abgewickelt wird.

dass die Steuerbelastung eines Unternehmens von der gewählten Rechtsform abhängt,

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