Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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entrichteten Entgelte den Gewinn der Kapitalgesellschaft (Trennungsprinzip). Auf Ebene der Gesellschafter werden die empfangenen Vergütungen nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet. Diese Grundsatzentscheidung führt dazu, dass bei der Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ insbesondere Geschäftsführungsverträge dazu eingesetzt werden können, um Ertragsteuerersparnisse zu erzielen.

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      Bei der Analyse, ob sich durch den Abschluss eines Geschäftsführungsvertrags mit einem Gesellschafter die Gesamtsteuerbelastung der Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ reduzieren lässt, sind zwei Effekte miteinander zu vergleichen:

Die Belastung mit Körperschaftsteuer (Gewinn der Kapitalgesellschaft) und ermäßigter Einkommensteuer (Abgeltungsteuer auf die Dividenden des Gesellschafters) wird durch die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers (Normaltarif) ersetzt. Bei niedrigen Einkommensteuersätzen ergeben sich hieraus bei Abschluss eines Geschäftsführungsvertrags Entlastungen. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von über 36,04% steigt die Steuerbelastung. gesellschaftsrechtlicher Bereich Geschäftsführungsvertrag sKSt×(1+sSolZ) + (1–sKSt×[1+sSolZ])×sAbgSt×(1+sSolZ) = sESt×(1+sSolZ) bei sKSt = 15%; sSolZ = 5,5% und sAbgSt = 25% gilt 0,15×1,055 + (1–0,15×1,055)×0,25×1,055 = sESt×1,055 0,15 + (1–0,15×1,055)×0,25 = sESt 0,15 + 0,84175×0,25 = sESt 0,3604 = sESt 36,04% = sESt
Das von der Kapitalgesellschaft gezahlte Gehalt mindert die gewerbesteuerliche Belastung. Dieser Vorteil ist definitiv, weil auf Ebene des Gesellschafters das Gehalt nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

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      In der Höhe, in der eine Geschäftsführungsvergütung bezahlt wird, entfallen auf Ebene der Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer. Auf Ebene des Gesellschafters summiert sich die Belastung des Gehalts mit Einkommensteuer (Normaltarif) und Solidaritätszuschlag auf 47,48%, sofern für den Gesellschafter der Spitzensteuersatz von 45% gilt:

      Abb. 3.15: Ertragsteuerbelastung eines Geschäftsführungsvertrags bei Kapitalgesellschaften

Ebene der Kapitalgesellschaft
Gewinn vor Geschäftsführungsvergütung und vor Steuern 100,00
Geschäftsführungsvergütung – 100,00
= Gewinn vor Steuern 0,00
Gewerbesteuer (keine Hinzurechnung des Gehalts) sGewSt 0,00
Körperschaftsteuer sKSt 0,00
Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer × 5,5% sKSt × sSolZ 0,00
= Gewinn nach Steuern 0,00
Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft sKapGes = sGewSt + sKSt×(1+sSolZ) 0,00
Dividende (= Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern) 0,00
Ebene des Gesellschafters
Dividende 0,00
Geschäftsführungsvergütung 100,00
tarifliche Einkommensteuer (zB Spitzensteuersatz) = Geschäftsführungsvergütung × 45% = 100,00 × 45% sESt – 45,00
Solidaritätszuschlag = festgesetzte Einkommensteuer × 5,5% = 45,00 × 5,5% sESt × sSolZ – 2,48
= Einkünfte nach Steuern 52,52
Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters auf die Geschäftsführungsvergütung sESt × (1+sSolZ) 47,48
Gesamtsteuerbelastung sESt × (1+sSolZ) 47,48

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Ergeben die Berechnungen, dass das Geschäftsführungsgehalt geringer belastet wird als die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne, ist die Vergütung möglichst hoch anzusetzen. Bei der Festsetzung der Obergrenze sind die Kriterien einer verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.
Ist die Besteuerung des Geschäftsführungsgehalts

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