Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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30,33% 43,23% 40,00% 33,99% 46,21% 42,00% 34,82% 46,89% 45,00% 36,16% 47,98%

      Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen

      Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen

      Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen › A. Ausschüttungsfall

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      (1) Gegenüberstellung der Besteuerungskonzeption: Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) kommt es grundsätzlich zu einer einmaligen Besteuerung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer, wobei die Gewerbesteuerbelastung durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG weitgehend kompensiert wird (Regelbesteuerung: Einheitsprinzip bzw Transparenzprinzip). Bei Kapitalgesellschaften knüpft die Besteuerung aufgrund des Trennungsprinzips sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf die Gewinne) als auch auf Ebene der Gesellschafter (ermäßigte Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer auf die Dividenden) an. Bei Personenunternehmen, die sich für die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG entscheiden, kommt es wie bei Kapitalgesellschaften zu einer zweistufigen Besteuerung. Abgesehen von der Aufteilung der Einkommensteuer in einen Sondersteuersatz von 28,25% auf thesaurierte Gewinne und eine Nachversteuerung von entnommenen Beträgen mit 25% bleibt es allerdings bei der transparenten Besteuerung.

      Abb. 3.10: Vergleich der Besteuerungskonzepte im Ausschüttungsfall

Rechtsform Besteuerungskonzept
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Regelbesteuerung einstufige transparente Besteuerung • Einkommensteuer (Normaltarif) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Thesaurierungsbegünstigung zweistufige transparente Besteuerung
• Einkommensteuer (Sondersteuersatz von 28,25%) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG Nachversteuerung der Entnahme mit 25%
Kapitalgesellschaften Trennungsprinzip
• Körperschaftsteuer • Gewerbesteuer Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung von 25% (Grundsatz)

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      Nach Entnahme der Gewinne ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Regelbesteuerung mit einer geringeren Belastung verbunden als die Summe aus Thesaurierungsbelastung nach § 34a EStG und Nachversteuerung bei Entnahme. Werden die Gewinne entnommen, entsteht bei Inanspruchnahme des Sondersteuersatzes nach § 34a EStG gegenüber der Regelbesteuerung also generell ein Steuersatznachteil. Da auf thesaurierte Gewinne die Vorbelastung mindestens 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt und bei Entnahme eine Nachversteuerung von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag des nach Abzug der Vorbelastung verbleibenden Betrags erhoben wird, ist die Regelbesteuerung insbesondere bei geringen Einkünften vorzuziehen. Bei höheren Einkünften wird der Vorteil der Regelbesteuerung lediglich abgeschwächt. Bezogen auf den Steuersatzeffekt ist die Regelbesteuerung allerdings der Thesaurierungsbegünstigung immer vorzuziehen.

      Abb. 3.11: Rechtsformvergleich bei Ausschüttung

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Einkommensteuersatz Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Regelbesteuerung) Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) Kapitalgesellschaften (Gesellschafter: Abgeltungsteuer)
0,00% 0,00% nicht zu empfehlen 29,83%
10,00% 10,55% nicht zu empfehlen 37,23%
20,00% 21,07% nicht zu empfehlen 44,63%
25,00% 26,34% nicht zu empfehlen 48,33%
28,25% 29,77% 42,77% 48,33%
30,00% 31,62% 43,23% 48,33%
40,00% 42,17% 46,21% 48,33%
42,00% 44,28% 46,89% 48,33%
45,00% 47,44% 47,98%