Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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      Fünfter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)

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      Beantragt ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer danach zu differenzieren, für welchen Teil des Gewinns die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen wird und welcher Teil der Regelbesteuerung unterliegt: Auf den Teil der Gewinne, der thesauriert wird, wird ein Sondersteuersatz von 28,25% angewandt. Dieser Sondersteuersatz ist unabhängig von der Höhe der Gewinne (§ 34a EStG). Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag zu entrichten. Für den Teil der Gewinne, der sofort entnommen wird, gilt nach dem Konzept der Regelbesteuerung der Normaltarif (§ 32a EStG).

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      Die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben, dh sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte nicht. Da diese Steuerzahlungen abfließen, können sie auf Ebene des Unternehmens nicht thesauriert werden. Damit die Inhaber bzw die Gesellschafter einer Personengesellschaft diese Steuerzahlungen finanzieren können, müssen sie in dem Umfang Entnahmen aus dem Einzelunternehmen bzw der Personengesellschaft tätigen, in dem es für die Bezahlung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer erforderlich ist. Da diese Beträge nicht im Unternehmen verbleiben, unterliegen die Gewinne, soweit sie zur Finanzierung der Ertragsteuern benötigt werden, der Regelbesteuerung. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, um eine Vergleichbarkeit mit Kapitalgesellschaften herzustellen. Im Thesaurierungsfall verändert sich damit bei beiden Rechtsformen auf Ebene des Gesellschafters das verfügbare Einkommen nicht. Die Ertragsteuern werden über das betriebliche Konto finanziert (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) bzw von der Kapitalgesellschaft (nicht vom Gesellschafter) bezahlt.

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      Die maximale Thesaurierungsquote (Tmax) entspricht dem Anteil am Gewinn, für den die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen werden kann, damit der Inhaber des Einzelunternehmens bzw der Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Lage ist, die anfallenden Ertragsteuern zu bezahlen. Auf Ebene des Inhabers bzw Gesellschafters verändert sich sein Zahlungssaldo nicht. Er entnimmt genau den Betrag, der für die Einkommen- und Gewerbesteuer benötigt wird. Da die Thesaurierungsbegünstigung wiederum beeinflusst, welcher Teil des Gewinns entnommen werden muss, damit auf Ebene des Inhabers bzw Gesellschafters weder Liquiditätsunterdeckungen noch Liquiditätsüberschüsse entstehen, gilt folgender Zusammenhang:

Gewinn des Unternehmens (G)
Effektivbelastung der Gewerbesteuer = sGewSt – s§ 35EStG×(1+sSolZ)
28,25% auf den thesaurierten Betrag zuzüglich Solidaritätszuschlag
= Tmax × sEStThes × (1+sSolZ)
Regelbesteuerung auf den Teil des Gewinns, der nicht thesauriert wird
(G–Tmax) × sESt × (1+sSolZ)
= Teil des Gewinns, der maximal thesauriert werden kann (Tmax)

      In Abhängigkeit vom persönlichen Einkommensteuersatz des (Mit-)Unternehmers errechnet sich die maximale Thesaurierungsquote wie folgt:

[1 – Effektivbelastung der GewSt – Steuerbelastung bei Regelbesteuerung]
Tmax = G ×
[1 + Steuersatz bei Thesaurierungsbegünstigung – Steuerbelastung bei Regelbesteuerung]

      oder

[1 – sGewSt + s§ 35EStG × (1+sSolZ) – sESt × (1+sSolZ)]
Tmax = G ×
[1 + sEStThes × (1+sSolZ) – sESt × (1+sSolZ)]

      Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ergibt sich in Abhängigkeit vom persönlichen Einkommensteuersatz des Unternehmers folgende maximale Thesaurierungsquote:

      Abb. 3.6: Maximale Thesaurierungsquote in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz

Einkommensteuersatz maximale Thesaurierungsquote
28,25% 70,23%
30,00% 69,67%
40,00% 66,01%
42,00% 65,18%
45,00% 63,84%

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      Bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG setzt sich die Einkommensteuerbelastung der Gewinne aus zwei Komponenten zusammen:

Der Teil des Gewinns, der thesauriert wird, wird mit dem (einheitlichen) Sondersteuersatz von 28,25% belastet.
Der Teil des Gewinns, der für die Bezahlung der Einkommen- und Gewerbesteuer entnommen werden muss, unterliegt der (progressiven) Regelbesteuerung.

      Abb. 3.7: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung)

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