Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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oft zu wiederholen, bis die vorgegebene mit der sich aus der Berechnungsformel abzuleitenden Kirchensteuer übereinstimmt:

      Abb. 2.6: Iterationsverfahren zur Berechnung der Kirchensteuer

vorläufige Kirchensteuer zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Kirchensteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Differenz zur vorläufigen Kirchensteuer
(1) = (4) aus Vorzeile (2) = zvE – (1) (3) (4) = (3) × 8% (5) = (4) – (1)
0 € 50 000 € 12 142 € 971 € + 971 €
971 € 49 029 € 11 765 € 941 € – 30 €
941 € 49 059 € 11 776 € 942 € + 1 €
942 € 49 058 € 11 776 € 942 € ± 0 €

      Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € errechnet sich ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer eine Einkommensteuer von 12 142 €. Hieraus ergibt sich eine vorläufige Kirchensteuer von 971 € (= 12 142 € × 8%). Mit dieser vorläufigen Kirchensteuer ist die Berechnung zu wiederholen. Nach der zweiten Berechnung reduziert sich die Differenz zwischen der eingesetzten Kirchensteuer (Spalte 1) und der sich hieraus ergebenden Kirchensteuer (Spalte 4) bereits auf –30 €. Nach drei Berechnungsschritten steht fest, dass die Einkommensteuer 11 776 € und die Kirchensteuer 942 € (= 11 776 € × 8%) beträgt.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu zB Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 32–38.

       [2]

      Die Teilsteuerrechnung geht zurück auf Gerd Rose. Siehe hierzu grundlegend Rose, Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, DB 1968, Beilage 7 und Rose, Die Steuerbelastung der Unternehmung, Wiesbaden 1973. Siehe auch Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 38–68; Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 153–169.

       [3]

      In Anlehnung an Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 43.

       [4]

      Siehe hierzu auch Wotschofsky, WPg 2001, S. 652.

       [5]

      Siehe hierzu auch Bob/Trinks, SteuerStud 2013, S. 697; Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 2: Betriebliche Steuerpolitik, 3. Aufl., München 2009, S. 19–22; Tillich, BB 2002, S. 1515.

       [6]

      Siehe hierzu auch Heinhold, Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996, S. 34–37.

      Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen

      Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen

      37

      38

      Die beiden Eckpunkte der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit und damit der Unternehmensbesteuerung bilden Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften. Aufgrund der fehlenden zivilrechtlichen Verselbständigung eines Einzelunternehmens knüpft die Besteuerung unmittelbar beim Inhaber, dh beim Einzelunternehmer, an. Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Einzelunternehmen und seinem Inhaber sind weder zivil- noch steuerrechtlich möglich (Einheitsprinzip).

      39

      

      Im Gegensatz hierzu ist bei einer Kapitalgesellschaft strikt zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden (Trennungsprinzip). Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person selbständig steuerpflichtig. Darüber hinaus sind die Gesellschafter (als natürliche oder als juristische Personen) steuerpflichtig. Die Besteuerung auf den beiden Ebenen erfolgt grundsätzlich unabhängig voneinander. Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen (zB Arbeits- oder Kaufverträge) zwischen den beiden Rechtssubjekten werden zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich wie Verträge zwischen fremden Dritten behandelt.

      40

      

      Personengesellschaften lassen sich zwischen diese beiden Eckpunkten der Unternehmensbesteuerung einordnen. Die Personengesellschaft ist zivilrechtlich nicht vollständig, sondern nur relativ rechtsfähig. Relative Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Personengesellschaft insoweit verselbständigt ist, als sie ein eigenes Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) haben kann, das rechtlich von der Vermögenssphäre der Anteilseigner abgegrenzt ist, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte

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