Besteuerung von Unternehmen III. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen III - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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ESt + KiSt = × zvE = SESt, KiSt × zvE 1 + sESt×sKiSt

      Bei einem zusätzlichen Einbezug des Solidaritätszuschlags ist die vorstehende Gleichung zu erweitern:

sESt×(1 + sSolZ + sKiSt)
ESt + SolZ + KiSt = × zvE = sESt,SolZ,KiSt × zvE
1 + sESt×sKiSt

      Bei einem Solidaritätszuschlagsatz von 5,5% und einem Kirchensteuersatz von 8% bzw 9% ergeben sich bei einem Einkommensteuersatz von 42% bzw beim Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% folgende kombinierte Steuersätze (sESt,SolZ,KiSt):

      Abb. 2.4: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in den Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs

s ESt s SolZ s KiSt s ESt,SolZ,KiSt
42% 5,5% 8% 46,12%
42% 5,5% 9% 46,34%
45% 5,5% 8% 49,30%
45% 5,5% 9% 49,52%

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      (2) Besonderheiten bei der Abgeltungsteuer: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in Form der 25%igen Abgeltungsteuer erhoben (Sondersteuersatz nach § 32d EStG). Diese Einkünfte unterliegen zusätzlich der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird in pauschalierender Form berücksichtigt (§ 51a Abs. 2b iVm § 43, § 43a EStG). Der Abgeltungsteuersatz (dh die Einkommensteuer) reduziert sich nach folgender Formel (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG):

      Einkommensteuer = Einkünfte aus Kapitalvermögen / (4 + Kirchensteuersatz in %)

      Bei Einkünften von 100 und einem Kirchensteuersatz von 8% errechnet sich eine Einkommensteuer von 24,51 (= 100 / [4 + 8%]) und eine Kirchensteuer von 1,96 (= 24,51 × 8%). Bei einem Kirchensteuersatz von 9% beläuft sich die Einkommensteuer auf 24,45 (= 100 / [4 + 9%]) und die Kirchensteuer auf 2,20 (= 24,45 × 9%).

      Bezieht man den Solidaritätszuschlag mit ein, ergibt sich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallen, folgende Gesamtbelastung:

      Abb. 2.5: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen

ohne Kirchensteuer 26,38% = 25,00% + 5,5%×25,00%
Kirchensteuersatz 8% 27,82% = 24,51% + 5,5%×24,51% + 8%×24,51%
Kirchensteuersatz 9% 28,06% = 24,45% + 5,5%×24,45% + 9%×24,45%

      Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › C. Progressive Steuersätze

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Um die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf die analysierte Handlungsalternative entfällt, von den Steuerzahlungen auf die weiteren Einkünfte des Steuerpflichtigen zu trennen, sind im ersten Schritt die Einkommen- und Kirchensteuer zu ermitteln, die sich aus der Summe der weiteren Einkünfte und der Veränderung der Bemessungsgrundlage durch die betrachtete Entscheidung ergeben.
Im zweiten Schritt sind als Bemessungsgrundlage ausschließlich die weiteren Einkünfte einzubeziehen und die daraus resultierende Einkommen- und Kirchensteuer zu berechnen.
Die Steuerzahlungen aus dem ersten Schritt abzüglich des Ergebnisses des zweiten Schritts entsprechen der Einkommen- und Kirchensteuermehrbelastung oder -minderbelastung, die durch die betreffende Handlungsalternative ausgelöst wird.

      Beispiel:

      Ein Steuerpflichtiger erzielt aus der zu beurteilenden Investition einen Gewinn von 20 000 €. Aus seinen sonstigen Aktivitäten erwirtschaftet er steuerpflichtige Einkünfte von 30 000 €. Die Einkommensteuer wird nach dem Normaltarif 2020 berechnet.

      Im ersten Schritt sind der Gewinn der zu beurteilenden Investition und die weiteren Einkünfte zusammenzurechnen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € ergibt sich eine Einkommensteuer von 12 142 €.

      Im zweiten Schritt ist die Einkommensteuer zu berechnen, die anfallen würde, wenn nur die weiteren Einkünfte von 30 000 € anfallen würden: 5 188 €.

      Im dritten Schritt erhält man die Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, indem man die im ersten Schritt berechnete Einkommensteuer (Gesamteinkommen) um die im zweiten Schritt ausgewiesene Einkommensteuer (weitere Einkünfte) vermindert: 6 954 € = 12 142 € – 5 188 €.

      Der Differenzsteuersatz entspricht der Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, dividiert durch den Gewinn der zu beurteilenden Investition: 34,77% = 6 954 €/20 000 €.

      Die Interdependenzen zwischen Einkommen- und Kirchensteuer lassen sich in der Progressionszone des Einkommensteuertarifs am einfachsten durch ein Iterationsverfahren erfassen, bei dem die Kirchensteuer zunächst näherungsweise vorzugeben ist.

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