Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Stefan Storr Schwerpunktbereich

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href="#ulink_8164c5c6-5a56-5144-b10b-0abdf8d6d65d">Die Subsidiaritätsbestimmung

       5.Öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Gesellschaftsrecht

       a)Die Präferenz der öffentlichen Hand für privatrechtliche Gesellschaftsformen

       b)Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen in Privatrechtsform

       c)Das Verwaltungsgesellschaftsrecht

       d)Das Kommunalunternehmen

       III.Die europarechtlichen Rahmenbedingungen für öffentliche Unternehmen

       1.Grundsätzliche Einordnung öffentlicher Unternehmen

       2.Öffentliche Unternehmen und Grundfreiheiten

       3.Öffentliche Unternehmen als Dienstleister im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse

       a)Das Privilegierungsverbot des Art. 106 Abs. 1 AEUV

       b)Die Sicherstellung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV

       § 9 Subventions- und Beihilfenrecht

       I.Das Subventionsrecht

       1.Überblick

       2.Der Subventionsbegriff

       a)Übersicht über mögliche Begriffsbestimmungen

       b)Der Subventionsgeber

       c)Der Subventionsempfänger

       d)Die Subventionsleistungen

       e)Zur Anforderung „ohne marktmäßige Gegenleistung“

       f)Förderung öffentlicher Zwecke

       3.Die Grundlagen der Subventionsvergabe

       a)Zuständigkeit zur Subventionsvergabe

       b)Rechtsgrundlage für Verschonungssubventionen und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

       c)Rechtsgrundlage für Finanzhilfen und Entscheidungsrahmen der Behörde

       d)Zur Änderung der Förderbedingungen durch die Behörde

       e)Zur rechtlichen Qualifikation des Subventionsvergabeverfahrens

       f)Die Subventionskontrolle

       g)Rechtsschutz durch Konkurrenten

       4.Die Änderung und Aufhebung von gesetzlich geregelten Verschonungssubventionen

       5.Der Widerruf von rechtmäßig bewilligten Subventionen wegen Zweckverfehlung

       a)Anwendungsbereich von § 49 VwVfG

       b)Der zu widerrufende Bewilligungsbescheid

       c)Der Tatbestand der Zweckverfehlung

       d)Das

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