BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags
§ 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags
Inhaltsverzeichnis
III. Gegenstand
IV. Kaufvertrag und Übereignung
Praxiskauf-Fall 1:
Rechtsanwalt Dr. X will sich zur Ruhe setzen; er verkauft deshalb seine Praxis an den jungen Assessor Y für € 100 000,–. Welche Rechte hat Y, wenn sich Dr. X die Sache kurz nach Übergabe der Praxis an ihn noch einmal anders überlegt und in einem Nachbarhaus wieder eine eigene Praxis eröffnet? Lösung Rn 14, § 2 Rn 12
Literatur:
Begr. z. RegE des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG), BT-Dr. 14 (2001)/6040; Beckmann, Kauf, in: Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014/2015, Kap. N (S. 909 ff); Eckert/Maifeld/Mattiessen, Hdb des Kaufrechts, 2. Aufl. (2014); B. Grunewald, Kaufrecht, 2006; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. (2013), § 2 (S. 135 ff); Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. (2009).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › I. Überblick
I. Überblick
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Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a).
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Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite.
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Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › II. Geschichte
II. Geschichte
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Der Kaufvertrag bildet die Grundform, in der sich in einer entwickelten Volkswirtschaft der Warenaustausch gegen Geld vollzieht. Er überragt deshalb an praktischer Bedeutung alle anderen Verträge so sehr, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Rechtsgeschäftslehre und die des so genannten Allgemeinen Teils des Schuldrechts, insbesondere zu den Leistungsstörungen, in langer Tradition im Wesentlichen an seinem Beispiel entwickelt worden sind.
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Die Vorschriften des BGB über den Kaufvertrag haben vor allem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Ausgelöst wurde diese Reform durch verschiedene Richtlinien der Europäischen Union, an die das deutsche Recht bis zum Ende des Jahres 2001 anzupassen war. Die wichtigste war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999, mit der bezweckt wurde, das Recht des Verbrauchsgüterkaufs in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um den Verbrauchern im europäischen Binnenmarkt überall denselben Rechtsschutz zu gewähren. Dieses Ziel wurde indessen wegen der unterschiedlichen Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht.
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Die gesetzliche Regelung des Kaufvertrages ergibt sich in erster Linie aus den §§ 433–479. Diese Vorschriften sind in drei Untertitel aufgeteilt. Der erste Untertitel enthält die allgemeinen Vorschriften für den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433–453), während in dem zweiten Untertitel besondere Erscheinungsformen des Kaufs wie z. B. der Wiederkauf geregelt sind (§§ 454–473). Der dritte Untertitel enthält schließlich die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479). Die geltende Fassung der genannten Vorschriften beruht auf dem Gesetz vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642) zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 sowie auf dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.4.2013 (BGBl I, S. 969). Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem noch im HGB für den Handelskauf (§§ 373–382 HGB) sowie für internationale Kaufverträge in dem UN-Kaufrecht (s. u. § 6 Rn 44 ff).
Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › III. Gegenstand