BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände

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      In vielen der genannten Fälle (Rn 7) passt freilich die in erster Linie auf den Sachkauf zugeschnittene gesetzliche Regelung der §§ 433 ff, wenn überhaupt, so nur mit erheblichen Modifikationen. Es liegt z. B. auf der Hand, dass für den Verkauf von Energie oder von bloßen Werbeideen andere Regeln als etwa für einen Autokauf gelten müssen. Die unvermeidliche Folge ist, dass sich im Laufe der Zeit im Verkehr für zahlreiche Typen von Kaufverträgen spezielle Regeln in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften entwickelt haben, auf die hier nur hingewiesen werden kann.

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      Gegenstand eines Kaufvertrags können auch künftige Sachen sein. Vor allem drei Fallgestaltungen hat man hier zu unterscheiden: Ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der fragliche Gegenstand in absehbarer Zeit entstehen wird, handelt es sich z. B. um ein Exemplar aus der laufenden Produktion des Verkäufers, so liegt ein normaler Kaufvertrag vor, bei dem lediglich die Fälligkeit der beiderseitigen Leistungspflichten hinausgeschoben ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn mit der Entstehung der Sache nicht mit Sicherheit gerechnet werden kann wie etwa bei einem Vertrag über die zukünftige Ernte auf dem Halm oder über das nächste Fohlen einer Stute. In diesem Fall wird der Vertrag idR aufschiebend bedingt sein, sodass er erst mit Entstehung der Sache wirksam wird (sog. emptio rei speratae).

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      Wieder anders steht es, wenn schon jetzt sofort und unbedingt die bloße Chance der zukünftigen Entstehung der Sache veräußert wird (sog. Hoffnungskauf oder emptio spei). Ein Beispiel ist der Kauf eines Loses vor dessen Ziehung. Ein derartiger Vertrag ist wirksam, selbst wenn die Sache später nicht entsteht, wenn sich etwa das Los in der späteren Ziehung als Niete erweist. Ist von vornherein sicher, dass die Sache nicht mehr entstehen wird, ist z. B. im Augenblick des Verkaufs das Los bereits gespielt worden und dabei ausgefallen, so ändert dies, sofern es sich nicht bei dem Vertrag in Wirklichkeit um einen Spielvertrag handelt (§ 762), nichts an der Wirksamkeit des Vertrages (§ 311a Abs. 1), sodass der Verkäufer gegebenenfalls nach § 311a Abs. 2 haftet.

      Teil I Veräußerungsverträge§ 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › IV. Kaufvertrag und Übereignung

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      Selbst im Falle des sogenannten Barkaufs, bei dem, äußerlich betrachtet, Kauf und Übereignung zusammenzufallen scheinen, muss man doch nach dem Gesagten (Rn 11) zwischen Kaufvertrag und Übereignung unterscheiden. Das wird z. B. deutlich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache war und der Käufer, etwa weil es sich um eine gestohlene Sache handelte (§ 935 Abs. 1), auch nicht gutgläubig Eigentum an ihr erwerben konnte. Dann ist klar, dass der Verkäufer seiner hier gleichfalls bestehenden Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 Abs. 1 S. 1) nicht nachgekommen ist und dafür dem Käufer einstehen muss (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 311a Abs. 2).

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      Nach dem BGB ist das Verfügungsgeschäft außerdem in seiner Gültigkeit grundsätzlich von dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis unabhängig (sog. Abstraktionsprinzip). Selbst wenn der Kaufvertrag nichtig ist, kann der Käufer daher aufgrund einer wirksamen Übereignung Eigentum an der verkauften Sache erwerben; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1; u. § 16 Rn 6 ff).

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      Anmerkungen

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