BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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der Unternehmenskauf. Ein Unternehmen stellt im Regelfall eine Sachgesamtheit dar, d. h. einen Inbegriff von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten und Chancen. Solche Sachgesamtheiten können ebenso wie einzelne Sachen oder Rechte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein (§ 453 Abs. 1; s. o. § 1 Rn 7 f). In der Praxis haben sich dafür zwei unterschiedliche Fallgestaltungen herausgebildet, je nachdem, ob Gegenstand des Vertrages das Unternehmen selbst („asset deal“) oder eine maßgebliche Beteiligung an der als Unternehmensträger fungierenden Gesellschaft ist („share deal“). Gleichgültig, welchen Weg die Parteien wählen, auf jeden Fall finden auf derartige Verträge nach § 453 Abs. 1 die §§ 434 ff über die Haftung des Verkäufers für Rechts- und Sachmängel „entsprechende Anwendung“ (s. o. Rn 11), soweit nicht die Parteien – wie in der Praxis weithin üblich – in dem Kaufvertrag umfangreiche abweichende Regelungen über die beiderseitigen Garantien und Haftungsausschlüsse getroffen haben.

      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 174, S. 61 (69 f, Tz 32 f) = NJW 2007, 3777 (3779).

       [2]

      Vgl RGZ 118, S. 101; BGH (vorige Fn).

       [3]

      Wohl aber jenseits des Verbrauchsgüterkaufs (s. § 474 Abs. 2 und dazu u. § 3 Rn 24) gemäß § 447 für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf dem Transport (BGHZ 1, S. 4 [6 ff] = NJW 1951, S. 109).

       [4]

      BGHZ 89, S. 126 = NJW 1984, S. 429 = JuS 1984, S. 302 Nr 3; BGHZ 175, S. 286 (290, 292, Tz 12, 16) = NJW 2008, S. 2028.

       [5]

      OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1505 (1506).

       [6]

      S. BGHZ 96, S. 385 (387) = NJW 1986, S. 1605.

      Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

      Inhaltsverzeichnis

       I. Überblick

       II. Anfängliche Leistungsstörungen

       III. Nachträgliche Leistungsstörungen

       IV. Gefahrübergang

      

      Vasen-Fall 2:

      Kunsthändler V besitzt drei wertvolle chinesische Vasen, die sein Freund K schon seit langem erwerben möchte. Anlässlich eines Besuchs bei K lässt sich V endlich überreden, dem K die drei Vasen zu verkaufen. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass sein kleiner Sohn die erste Vase bereits vor einer Woche zerbrochen hat, dass die zweite Vase gestohlen worden ist und dass seine Frau, die von ihm während seiner Abwesenheit Vertretungsmacht hatte, die dritte Vase soeben an den X verkauft und übereignet hat. K möchte wissen, welche Rechte er hinsichtlich der einzelnen Vasen hat. Lösung Rn 5, 6, 9

      Glastransport-Fall 3:

      V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt zwei Wagenladen Spiegelglas, die noch bei der Herstellerin X lagern. Nach den Geschäftsbedingungen des V erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers K. Auf Bitten des K betraut V den Spediteur S mit dem Transport des Glases von der X zu K. Unmittelbar nach Ankunft des Glases bei K wird es dort durch einen Brand zerstört, dessen Ursache nicht mehr aufzuklären ist. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Wie ist die Rechtslage, wenn das Glas auf dem Transport von der Herstellerin X zu K durch einen von einem Dritten oder von dem Fahrer F des S verschuldeten Unfalls zerstört wird? Ändert sich die rechtliche Beurteilung, wenn V den Transport durch eigene Leute durchführen ließ? Lösung Rn 11, 20, 27, 28

      Teil I Veräußerungsverträge§ 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › I. Überblick

      1

      Die Rechtsfolgen bei Verstößen des Verkäufers gegen seine Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersicht über die wichtigsten

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