BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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zu wiederholen, für die Fälle einer zufälligen Unmöglichkeit der Erfüllung oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache während des Erfüllungszeitraums[5]. Dagegen hat es ohne Rücksicht auf die §§ 446 und 447 bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge (§§ 283, 326) sein Bewenden, wenn eine der beiden Parteien die Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten hat: Ist dies der Käufer, so behält der Verkäufer bereits nach § 326 Abs. 2 Fall 1 den Anspruch auf die Gegenleistung (o. Rn 15). Ebenso verhält es sich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, weil es unbillig wäre, den Verkäufer in diesem Fall weiterhin mit der Preisgefahr zu belasten (§§ 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 und 446 S. 3). Trifft dagegen den Verkäufer ein Verschulden an dem Untergang oder der Verschlechterung der sich ja noch in seinem Besitz befindlichen Sache, so gelten allein die §§ 281, 283, 323 und 326[6]. Gleich steht der Fall, dass der Untergang oder die Verschlechterung der Sache gerade auf einem ihr anhaftenden Mangel beruht.

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      Im Glastransport-Fall 3 ist folglich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Spiegelglases (spätestens) in dem Augenblick auf den Käufer K übergegangen, in dem ihm der von V beauftragte Spediteur S die Ware übergeben hat, obwohl K dadurch infolge des Eigentumsvorbehalts des V noch kein Eigentum erlangt hatte. Ein Untergang der Ware nach diesem Zeitpunkt ändert daher an der Zahlungspflicht des K nichts mehr (§§ 433 Abs. 2, 446 S. 1, 275 Abs. 1).

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      Ohne Bedeutung ist § 447 zunächst für Holschulden. Eine Holschuld liegt vor, wenn die Parteien keine von § 269 Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Regelung des Leistungsort getroffen haben, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Verkäufer zunächst nicht mehr zu tun braucht, als die Ware an dem Leistungsort bereitzustellen und den Käufer zur Abholung aufzufordern. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, so gerät er in Annahmeverzug (§ 295) mit der Folge, dass die Preisgefahr schon deshalb auf ihn übergeht (§§ 446 S. 3, 326 Abs. 2). Im Falle der Holschuld hat es der Verkäufer mithin jederzeit selbst in der Hand, den Gefahrübergang herbeizuführen; seine Rechte bestimmen sich dann nach den §§ 300 ff, 326, 372 ff und 433 Abs. 2 BGB sowie nach § 373 HGB.

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