BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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      BGHZ 113, S. 106 (110) = NJW 1991, S. 915.

       [15]

      BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 Nr 5 m. Anm. St. Lorenz, ZGS 2003, S. 421.

       [16]

      BGH, LM Nr 4 zu § 447 BGB = NJW 1965, S. 1324; Hager, Gefahrtragung, S. 239; differenzierend Wertenbruch, JuS 2003, 625 (631 f); anders zB Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 189.

       [17]

      So BGHZ 113, S. 106 (113 f) = NJW 1991, S. 915 = JuS 1991, S. 511 f Nr 5 „Dieselkraftstoff“; Wertenbruch (vorige Fn).

       [18]

      BGHZ 49, S. 356 (360 ff) = NJW 1968, S. 1567; Looschelders II, Tz 200 (S. 66); Medicus/Lorenz II, Tz 59 (S. 20).

       [19]

      S. Hager, Gefahrtragung, S. 81 ff; Kuchinke, in: Festschrift f. H. Lange, 1970, S. 259; Wertenbruch, JuS 2003, S. 625 (628 f); – anders Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 188; Medicus/Lorenz II, Tz 57 (S. 19).

       [20]

      BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 (78) Nr 5 m. Nachw.; NJW 2014, S. 454 Tz 12.

       [21]

      Die Frage ist str, s Emmerich, JuS 2004, S. 77; MK/St Lorenz § 474 Rn 42 f m. Nachw.

       [22]

      BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 (78) Nr 5 m. Nachw.

      Teil I Veräußerungsverträge › § 4 Mängelhaftung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Einleitung

       II. Sachmangel

       III. Rechtsmangel

      Kupferstiche-Fall 4:

      V sammelt Kupferstiche. Als er in Geldschwierigkeiten gerät, verkauft er vier mit A D signierte Exemplare seiner Sammlung für je € 50 000,– fernmündlich an den Kunsthändler K, der die vier Stiche schon lange erwerben wollte, da er einen vermögenden Abnehmer namens A für sie hat. Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich um Originale von Albrecht Dürer handelt. Hinsichtlich eines Exemplars kommen dem K indessen doch noch gewisse Zweifel, weshalb er sich von V bei dem Telefongespräch die Echtheit nochmals ausdrücklich zusichern lässt. V liefert zunächst nur zwei Stiche, unter denen sich auch das von K angezweifelte Exemplar befindet, weil die beiden anderen Stiche durch Unachtsamkeit eines seiner Angestellten beschädigt worden sind. Einer dieser Stiche lässt sich nicht mehr restaurieren. K drängt auf Lieferung, da er die vier Stiche inzwischen für je € 70 000,– an A weiterverkauft hat. Welche Rechte hat K, wenn nur die beiden beschädigten, nicht gelieferten Kupferstiche tatsächlich von Dürer stammen? Lösung Rn 39 f

      Winterweizen-Fall 5:

      K hatte im Sommer 2002 bei V zur Aussaat 10 Ztr. Winterweizen bestellt. Im Frühjahr 2003 musste er jedoch feststellen, dass es sich bei dem gelieferten Getreide um allein als Mahlgut verwendbaren Sommerweizen gehandelt hatte. K verlangt deshalb jetzt von V Schadensersatz. Lösung Rn 41

      Tierseuche-Fall 6:

      V verkauft dem K ein von einer Seuche befallenes Schaf. Das Tier steckt alsbald die anderen Tiere des K an, sodass dieser seine gesamte Herde notschlachten muss. Kann K von V Schadensersatz verlangen? Lösung Rn 42

      Teil I Veräußerungsverträge§ 4 Mängelhaftung › I. Einleitung

      1

      § 433 Abs. 1 unterscheidet bei den Pflichten des Verkäufers deutlich zwei Gruppen (s. schon o. § 2): Auf der einen Seite die herkömmlichen Hauptleistungspflichten Eigentumsverschaffung und Übergabe (S. 1 des § 433 Abs. 1), bei deren Verletzung keine kaufrechtlichen Besonderheiten bestehen, sodass sich hier die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen allein nach den allgemeinen Vorschriften richten (s. o. § 3), auf der anderen Seite die in S. 2 des § 433 Abs. 1 besonders hervorgehobene Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Verstöße des Verkäufers gegen diese Pflicht gelten – anders als bei den Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 – spätestens nach Gefahrübergang (s. Rn 5) in erster Linie die §§ 437 ff, die nach wie vor wichtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen enthalten, sodass im Folgenden eine gesonderte Betrachtung nötig ist.

      2

      Nach früherem Recht hatte man in der Frage der Haftung des Verkäufers für Sachmängel vor allem zwischen dem Stück- oder Spezieskauf (§§ 459–479 aF) und dem Gattungskauf (§ 480 aF) zu unterscheiden (s. auch u. § 5 Rn 1 f). Beim Stückkauf setzte die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Regelfall voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war oder dass ihr doch in diesem Augenblick eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§ 459 aF).

      3

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