BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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Folge ist z. B., dass bei Kraftfahrzeugen, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf den allgemeinen Stand der Technik als Maßstab abzustellen ist. Entspricht das Fahrzeug diesem Standard, so ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter den Erwartungen des Käufers zurückbleibt und die Benutzung des Fahrzeugs infolgedessen in den Augen des Käufers mit gewissen Unbequemlichkeiten verbunden ist[54]. Ein Fahrzeug ist dagegen mangelhaft, wenn seine Leistungen nicht dem genannten Standard entsprechen[55]. So verhält es sich z. B., wenn die Kupplung eines Fahrzeugs ständig hängen bleibt, so dass ein problemloser Betrieb des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist.[56] Handelt es sich um gebrauchte Sachen, so ist Vergleichsmaßstab die gewöhnliche Beschaffenheit gebrauchter Sachen mit demselben Verwendungszweck, sodass der übliche Verschleiß gebrauchter Sachen auch nicht als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2 qualifiziert werden kann[57]. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter und bisherige Laufleistung des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbenutzer und die Art der Vorbenutzung sowie die darauf beruhenden durchschnittlichen Erwartungen des Verkehrs, während es auf die Erwartungen des einzelnen Käufers hier nicht ankommt.[58] Eine längere Standzeit vor der Erstzulassung oder eine spätere längere Stilllegung stellen deshalb für sich genommen bei einem Gebrauchtwagen noch keinen Mangel dar, solange das Fahrzeug keine zusätzlichen Schäden infolge der Stilllegung erlitten hat[59]. Ein Mangel ist dagegen bei allen mehr als nur ganz geringfügigen Unfallschäden anzunehmen[60].

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      Nach der sog IKEA-Klausel des S. 2 des § 434 Abs. 2 liegt ein Sachmangel ferner bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, außer wenn die Sache gleichwohl fehlerfrei montiert wird. Das Gesetz hat hier die Fälle im Auge, in denen die Montage der Kaufsache aus Kostengründen dem Käufer übertragen wird. In diesem Fall gehört, wie sich aus dem Zusammenhang des § 433 Abs. 1 S. 2 und des § 434 Abs. 2 S. 2 ergibt, zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers zumindest die Lieferung einer einwandfreien Montageanleitung, die es dem Käufer überhaupt erst ermöglicht, die Sache ordnungsgemäß zu montieren. Daran fehlt es, wenn die Montageanleitung für den durchschnittlichen Käufer unverständlich ist, wenn sie z. B. nur für fachlich vorgebildete Käufer verständlich ist, insbesondere wenn sie in einer für Außenstehende unverständlichen Fachsprache oder wenn sie in einer Fremdsprache verfasst ist.

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      Unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 2 S. 2 hat der Käufer in erster Linie Anspruch auf eine einwandfreie Montageanleitung, auf Lieferung einer neuen Sache (mit Montageanleitung) dagegen nur bei Beschädigung der Sache durch die Montage (§§ 437 Nr 1, 439 Abs. 1). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Sache trotz der mangelhaften Montageanleitung fehlerfrei montiert wird (§ 434 Abs. 2 S. 2 HS 2). Dieser Ausnahmetatbestand greift jedoch nicht ein, wenn dem Käufer infolge der mangelhaften Montageanleitung ein erheblicher Mehraufwand, z. B. durch die Hinzuziehung eines Fachmannes entsteht (str). § 434 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend bei völligem Fehlen einer an sich erforderlichen Montageanleitung sowie bei Mangelhaftigkeit einer Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung (str).

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      Nach § 434 Abs. 3 steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge liefert (zu der so genannten Minuslieferung s. Rn 32). Mit dieser (nur schwer verständlichen) Vorschrift wollten die Verfasser des SMG von 2001 gleichsam mit einem Streich die zuletzt unter dem alten Recht nahezu unverständlich gewordene aliud-Problematik im Wege der prinzipiellen Gleichstellung des aliud mit dem Sachmangel aus der Welt schaffen. Ganz gelungen ist dies freilich aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nicht.

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