BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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5. Montagemängel
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Eine weitere Ausdehnung erfährt die Sachmängelhaftung des Verkäufers durch § 434 Abs. 2 S. 1, der den häufigen Fall des Kaufvertrages mit Montagepflicht des Verkäufers regelt. In diesem Fall ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage der Sache durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde (u. Rn 26). Der Begriff der Montage ist in § 434 Abs. 2 weit auszulegen; er umfasst sämtliche Handlungen, die dem Käufer die Nutzung der Kaufsache ermöglichen sollen einschließlich insbesondere des Transports der Sache zum Käufer[61]. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind Kaufverträge über Möbel oder technische Geräte, die oft erst beim Käufer montiert werden müssen, bevor sie benutzt werden können. § 434 Abs. 2 S. 1 setzt voraus, dass in solchen Fällen die Montage der verkauften Sachen beim Käufer zu den vertraglichen (Nebenleistungs-)Pflichten des Verkäufers gehört und nicht etwa lediglich aus Kulanz vom Verkäufer vorgenommen wird (str.). Für die Anwendung des § 434 Abs. 2 S. 1 ist ferner kein Raum, wenn die Montage der Sache beim Käufer im Vordergrund der Pflichten des Lieferanten steht wie z. B. bei der Aufstellung einer komplizierten Maschine, weil es sich dann in Wirklichkeit um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 und 651 handelt (s. u. § 10 Rn 1 ff). Unerheblich ist dagegen, durch wen der Verkäufer seiner Montagepflicht nachkommt. Das kann auch ein drittes Unternehmen sein, das im Auftrag des Verkäufers tätig wird.
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§ 434 Abs. 2 S. 1 hat zur Folge, dass ein Sachmangel sowohl dann vorliegt, wenn die Montage selbst fehlerhaft durchgeführt wird, als auch dann, wenn die Sache bei der Montage beschädigt wird[62]. Eigenständige Bedeutung hat diese Regelung vor allem, wenn es zu dem Mangel der Kaufsache infolge der fehlerhaften Montage erst nach Gefahrübergang kommt (s. §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1); andernfalls greift bereits unmittelbar § 434 Abs. 1 ein.
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Nach der sog IKEA-Klausel des S. 2 des § 434 Abs. 2 liegt ein Sachmangel ferner bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, außer wenn die Sache gleichwohl fehlerfrei montiert wird. Das Gesetz hat hier die Fälle im Auge, in denen die Montage der Kaufsache aus Kostengründen dem Käufer übertragen wird. In diesem Fall gehört, wie sich aus dem Zusammenhang des § 433 Abs. 1 S. 2 und des § 434 Abs. 2 S. 2 ergibt, zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers zumindest die Lieferung einer einwandfreien Montageanleitung, die es dem Käufer überhaupt erst ermöglicht, die Sache ordnungsgemäß zu montieren. Daran fehlt es, wenn die Montageanleitung für den durchschnittlichen Käufer unverständlich ist, wenn sie z. B. nur für fachlich vorgebildete Käufer verständlich ist, insbesondere wenn sie in einer für Außenstehende unverständlichen Fachsprache oder wenn sie in einer Fremdsprache verfasst ist.
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Unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 2 S. 2 hat der Käufer in erster Linie Anspruch auf eine einwandfreie Montageanleitung, auf Lieferung einer neuen Sache (mit Montageanleitung) dagegen nur bei Beschädigung der Sache durch die Montage (§§ 437 Nr 1, 439 Abs. 1). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Sache trotz der mangelhaften Montageanleitung fehlerfrei montiert wird (§ 434 Abs. 2 S. 2 HS 2). Dieser Ausnahmetatbestand greift jedoch nicht ein, wenn dem Käufer infolge der mangelhaften Montageanleitung ein erheblicher Mehraufwand, z. B. durch die Hinzuziehung eines Fachmannes entsteht (str). § 434 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend bei völligem Fehlen einer an sich erforderlichen Montageanleitung sowie bei Mangelhaftigkeit einer Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung (str).
6. Aliud
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Nach § 434 Abs. 3 steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge liefert (zu der so genannten Minuslieferung s. Rn 32). Mit dieser (nur schwer verständlichen) Vorschrift wollten die Verfasser des SMG von 2001 gleichsam mit einem Streich die zuletzt unter dem alten Recht nahezu unverständlich gewordene aliud-Problematik im Wege der prinzipiellen Gleichstellung des aliud mit dem Sachmangel aus der Welt schaffen. Ganz gelungen ist dies freilich aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nicht.
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Unter der Geltung des früheren Rechts (§ 480 aF und § 378 HGB aF) war es üblich geworden, bei der Behandlung des aliud zunächst zwischen dem Stück- und dem Gattungskauf und sodann innerhalb des Ersteren weiter zwischen dem sogenannten Identitäts- und dem Qualitätsaliud zu unterscheiden. Ein Identitätsaliud liegt beim Stückkauf vor, wenn statt der verkauften individuellen Sache eine andere geliefert wird, während ein Qualitätsaliud anzunehmen ist, wenn die gelieferte Sache zu einer anderen Gattung als vereinbart gehört, wenn z. B. die „goldene“ Uhr nur vergoldet ist oder wenn das verkaufte Meisterwerk lediglich eine billige Kopie darstellt[63]. Bei dem Gattungskauf erzwang die komplizierte frühere Regelung daneben noch die zusätzliche Unterscheidung zwischen der Schlechtlieferung (peius) und der Falschlieferung (aliud)[64]. Alle diese Unterscheidungen hatten sich jedoch als ausgesprochen schwierig, ja weithin unmöglich erwiesen. Deshalb ordnet jetzt § 434 Abs. 3 die prinzipielle Gleichstellung des aliud mit dem Sachmangel an.
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Beim Stückkauf gilt nach überwiegender Meinung die Gleichstellung der Falschlieferung mit einem Sachmangel durch § 434 Abs. 3 nicht nur für das Qualitätsaliud (Paradigma: Verkauf einer bloß vergoldeten Uhr als „goldene“), sondern auch für das Identitätsaliud,