Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr Schwerpunkte Klausurenkurs

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Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden a) Gewerbetreibender hinsichtlich der SOONAHE-Läden b) Gewerbetreibender hinsichtlich des Lieferservices 2. Ergebnis Aufgabe 2: Die Unterlassung des Betriebs der Rollenden Läden 1. Die gewählte Rechtsgrundlage a) Genehmigungsfiktion (§ 6a GewO) b) Irrelevanz der Wahl der falschen Rechtsgrundlage bei vergleichbaren Ermessenserwägungen c) Reisegewerbekartenfreiheit der Tätigkeit d) Zwischenergebnis 2. Unzuverlässigkeit 3. Ergebnis Aufgabe 3: Ausschluss von der Teilnahme am Wochenmarkt 1. Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Markt (§ 70a GewO) a) Keine Reisegewerbekartenpflicht für die Teilnahme am Wochenmarkt b) Besonderheiten bei Alkoholausschank 2. Ergebnis

      Fall 4 Nahversorgung › Lösung

      Aufgabe 1 Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbeanzeige

      1. Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden

      99

      a) Gewerbetreibender hinsichtlich der SOONAHE-Läden

      100

      Anders wäre zu entscheiden, wenn der „Geschäftsführer“ in eine fremde Arbeitsorganisation, zB in einen „Kettenladen“ durch einen Agenturvertrag eingegliedert ist, ihm das Geschäftslokal verpachtet wird, Richtlinien für den Vertrieb, eine Festlegung der Ladenöffnungszeiten und des Urlaubs sowie eine Eingliederung in die Absatzorganisation des Vertragspartners bezüglich Buchführung, Warenvertriebssystem und Preisgestaltung vorgegeben werden. An derartigen konkreten Vorgaben fehlt es aber im vorliegenden Fall.

      b) Gewerbetreibender hinsichtlich des Lieferservices

      101

      2. Ergebnis

      102

      Damit betreibt die S GmbH nicht die entsprechenden Gewerbe und ist daher auch nicht zur Gewerbeanzeige verpflichtet. Die von ihr angebotenen Beratungs- und Serviceleistungen sind von der bereits bestehenden Gewerbeanzeige gedeckt. S ist damit nicht zur Abgabe der angeforderten Gewerbeanzeige verpflichtet.

      Exkurs:

      Aufgabe 2: Die Unterlassung des Betriebs der Rollenden Läden

      1. Die gewählte Rechtsgrundlage

      103

      Die Behörde hat den Betrieb der Rollenden Läden untersagt und sich daher für ein Einschreiten nach § 59 iVm § 57 GewO entschieden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte betrieben wurde.

      a) Genehmigungsfiktion

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