AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015

      Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016

      Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

      Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Begriff der Vertragsbedingungen

       II. Einseitige Erklärungen des Verwenders

       III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

       IV. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

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      Tipp

      Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.

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      3

      Beispiel 1

      In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.

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      5

      

      Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.

      6

      Beispiel 2

a)
b)

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      8

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