AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Grundgedanke des gesamten deutschen Vertragsrechts wesentlich beschnitten. In Beispiel 20 b) besteht die Leistung des Vereins in der Darbietung eines Fußballspiels zu einem bestimmten Termin über mindestens 90 Minuten; es handelt sich um eine absolute Fixschuld. Diese wird durch den Spielabbruch unmöglich, und zwar richtigerweise nicht nur in Bezug auf die noch ausstehende Spieldauer, sondern insgesamt: Die Darbietung ergibt für den Zuschauer nur dann einen Sinn, wenn über die volle Länge gespielt und ein verwertbares Endergebnis erzielt wird; man mag hier von einer „absoluten Vollschuld“ sprechen, weil die Teilleistung (bisherige Spieldauer) aus Rechtsgründen der kompletten Nichtleistung gleichgesetzt werden muss. Wird das Spiel abgebrochen, hat der Verein daher nach §§ 326 IV, 346 I BGB den vollen Eintrittspreis zurückzuzahlen. Die oben referierte Klausel erlegt entgegen der Wertung des § 326 I BGB, der insoweit einen wesentlichen Grundgedanken enthält, dem Zuschauer die Preisgefahr für den Fall des Spielabbruchs auf. Damit wird der Zuschauer unangemessen benachteiligt. Im Beispiel 20 c) ist der Ausschluss der Gewährleistung sowohl nach § 476 I BGB als auch nach § 309 Nr. 8 b aa) BGB unwirksam.

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      Vertragsbestandteil werden AGB in Prospekten vielmehr nur, wenn sie einen Bestellschein erhalten, auf dessen Vorderseite in deutlich lesbarer Weise unter Angabe der genauen Fundstelle auf die AGB verwiesen wird, und der Kunde für seine Bestellung diesen Bestellschein tatsächlich verwendet. Nur dann darf der Verwender davon ausgehen, dass der Kunde sich vor Abgabe der Bestellung die AGB vor Augen geführt hat.

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      Muster: Wirksame Einbeziehung von AGB auf Bestellscheinen in Prospekten

      „Die Bestellung erfolgt auf der Grundlage unserer Allgemeinen Lieferbedingungen, die in diesem Prospekt auf Seite 83 abgedruckt sind.

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      Beispiel 21

      K bestellt bei Versandhändler V einen Anzug nach Katalog, der an versteckter Stelle die Verkaufsbedingungen des V enthält. V übersendet dem K eine „Auftragsbestätigung“, in der auf jene Verkaufsbedingungen verwiesen wird.

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      Tipp

      Wenn eine Vertragspartei im Rahmen von Vertragsverhandlungen den Wunsch geäußert hat, dass ihre AGB Vertragsbestandteil werden sollen, ist die Hinweisobliegenheit nach § 305 II Nr. 1 BGB erfüllt, wenn diese Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluss geführt haben. Für spätere Vertragsabschlüsse gilt der Hinweis nur, wenn über die Geltung der AGB eine Rahmenvereinbarung nach § 305 III BGB abgeschlossen wurde.

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