AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Geltungsbereich und Bereichsausnahmen

       III. Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB

       IV. Der Hinweis des Verwenders auf die AGB

       V. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB

       VI. Das Einverständnis des Kunden

       VII. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr

       VIII. Kollidierende AGB

      1

      Nach § 305 II BGB ist die Einbeziehung von AGB in den geschlossenen Vertrag von drei Voraussetzungen abhängig:

(1.) Der Kunde muss bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden (§ 305 II Nr. 1 BGB).
(2.) Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (§ 305 II Nr. 2 BGB).
(3.) Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

      2

      

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BGH NJW 1988, 2106, 2108: Bestätigung des Kreditnehmers, dass ihm die AGB der Bank ausgehändigt worden sind.

      3

      Anmerkungen

       [1]

      Zutreffend Schimmel/Buhlmann/Börner/Arentz Frankfurter Handbuch zum neuen Schuldrecht, S. 347.

III. Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB

      4

      Das Erfordernis, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss, enthält für sich gesehen keine Abweichung von den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen: Selbstverständlich gilt auch hier das Konsensprinzip. Niemandem werden Vertragsbedingungen aufgedrängt, die er nicht in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat.

      5

      Dagegen zeigt § 305 II Nr. 1 BGB mit Deutlichkeit, dass eine konkludente Einbeziehung von AGB kategorisch ausscheidet: Wer im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher AGB verwenden will, muss ausdrücklich auf sie hinweisen und kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, der Kunde habe mit den AGB, da branchenüblich, rechnen müssen. Anknüpfend daran wird der Verwender auch nicht mit dem Argument gehört, der Kunde habe sich, da er mit den AGB rechnen müsse, aus eigenem Antrieb Kenntnis von ihnen zu verschaffen, bevor er den Vertrag schließe: Nach § 305 II Nr. 2 BGB ist es Aufgabe des Verwenders, dem Kunden die Kenntnisnahme zu ermöglichen.

      6

      Der Einbeziehungskontrolle nach § 305 II BGB liegt damit ein wichtiger, für die Lösung von Einzelproblemen höchst bedeutsamer Kerngedanke zugrunde: Die Initiativlast für die Einbeziehung von AGB liegt beim Verwender. Das bedeutet:

Nicht der Kunde muss die Gedanken des Verwenders lesen, sondern der Verwender klar und deutlich kundtun, dass er AGB einbezogen haben will (deshalb die Hinweisobliegenheit § 305 II Nr. 1 BGB).
Nicht der Kunde muss sich aus eigenem Antrieb den Text der AGB besorgen, sondern der Verwender muss sich darum bemühen, dass der Kunde ohne größeren Aufwand die AGB zur Kenntnis nehmen kann (deshalb die Obliegenheit zur Verschaffung einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB).

      7

      Wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AGB verfehlt wurden, so ist der Vertrag nicht etwa nach § 139 BGB insgesamt nichtig. Vielmehr kommt der Vertrag nach § 306 I BGB ohne AGB zustande.

      8

      Dem Hinweis des Verwenders auf die AGB kommt eine Anstoßfunktion zu: Der Kunde soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass AGB gelten sollen und dass es ratsam sein kann, diese vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen näher zu befassen. Der Verwender muss den Kunden grundsätzlich ausdrücklich auf seine AGB hinweisen; erst wenn dies wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,

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