AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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eines ausdrücklichen Hinweises kann der Verwender seine AGB auch durch deutlich sichtbaren Aushang einbeziehen, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nach der Art des Vertragsschlusses nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.

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      Die Einbeziehung durch einen „deutlich sichtbaren Aushang“ gelingt also nicht unbeschränkt; es muss vielmehr der Nachweis geführt werden, dass ein ausdrücklicher Hinweis mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Solche Schwierigkeiten bestehen zum einen dann, wenn ein ausdrücklicher Hinweis technisch unmöglich, zum anderen dann, wenn er dem Verwender unzumutbar ist.

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      Beispiel 22

a)
b)
c)
d)

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      Diese Überlegungen führen im Anwendungsbereich des § 305a Nr. 1 BGB dazu, dass gänzlich von den Anforderungen des § 305 II BGB abgesehen werden kann; sie lassen sich aber auch im Anwendungsbereich des § 305 II BGB fruchtbar machen, wenn es zu bestimmen gilt, wann ein ausdrücklicher Hinweis nur unter „unzumutbaren Schwierigkeiten“ möglich ist:

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      Wenn nach diesen Grundsätzen ein Aushang genügt, um auf AGB hinzuweisen und das Erfordernis des § 305 II Nr. 1 BGB zu erfüllen, so reicht hierfür freilich nicht jeder beliebige, sondern nur ein deutlich sichtbarer Aushang hin, der am Ort des Vertragsschlusses angebracht sein muss. „Deutlich sichtbar“ bedeutet, dass der Aushang dem Kunden ohne weiteres ins Auge fällt. Aushänge, die man erst bei näherem Hinsehen erblickt oder die man gar erst suchen muss, reichen nicht aus; sie sind zwar möglicherweise „sichtbar“, aber nicht „deutlich“. Auch bei Aushängen ist im Übrigen zu beachten, dass der Hinweis bei Vertragsschluss gegeben werden muss und nicht erst danach.

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      Beispiel 23

      In einem Schwimmbad befindet sich ein Aushang: „Verehrte Badegäste! Achten Sie auf Ihre Wertsachen! Wir übernehmen keine Haftung für gestohlene Gegenstände.“ Der Aushang kann erst wahrgenommen werden, nachdem der Badegast eine Eintrittskarte gelöst hat.

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