AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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gegeben wird, vor Vertragsschluss die AGB einzusehen. Das Gesetz will dem Kunden nicht zumuten, den Vertrag zu Bedingungen zu schließen, deren Ausgestaltung ihm vorenthalten bleibt. Deshalb bestimmt § 305 II Nr. 2 BGB, dass den Verwender die Obliegenheit trifft, dem Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Diese Obliegenheit trifft ihn bei Vertragsschluss; die Möglichkeit, nach Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen, genügt also nicht; im Gegenteil: Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss eingeräumt werden, bevor der Kunde seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt[1], weil er nur dann die Chance hat, sich vorher inhaltlich mit den AGB auseinanderzusetzen. Erfüllt allerdings der Verwender die Obliegenheit aus § 305 II Nr. 2 BGB, so werden die AGB selbst dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sich tatsächlich keine Kenntnis verschafft: Der Kunde weiß aufgrund des Hinweises nach § 305 II Nr. 1 BGB, dass die AGB nach dem Willen des Verwenders gelten sollen, und kann sich über den Inhalt der AGB informieren, um zu prüfen, ob er sich mit ihnen einverstanden erklären will. Verzichtet er auf diese Prüfung und schließt er den Vertrag, so sind die AGB einbezogen.

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      Checkliste: Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB

      Der Kunde hat nur dann die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den AGB des Verwenders Kenntnis zu nehmen, wenn

1. der Text der AGB im Hinweis auf die AGB (§ 305 II Nr. 1 BGB) selbst bzw. in der vom Kunden unterschriebenen Vertragsurkunde enthalten ist, dem Kunden ausgehändigt wird oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung steht;
2. der Verwender den Text der AGB, sofern dieser nicht schon im Hinweis auf die AGB enthalten ist, dem Kunden unaufgefordert aushändigt oder unaufgefordert auf die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort verweist;
3. bei Vertragsschluss unter Abwesenden der Text der AGB dem Kunden zugesandt wird; der Kunde darf sich nicht erst in das Geschäftslokal des Verwenders begeben müssen;
4. die AGB für einen rechtsunkundigen Durchschnittskunden verständlich formuliert sind;
5. der Text der AGB gut lesbar ist.

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      Es gibt drei Wege, dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB zu verschaffen:

1.

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2.

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3.

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