AGB-Recht. Martin Schwab
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Die Obliegenheit, dem Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, trifft den Verwender immer dann, wenn die Einbeziehung der AGB ihm zugerechnet werden kann (vgl. dazu näher Teil 1 Rn. 110 ff.). Dies ist nicht nur der Fall, wenn in seinem eigenen Vertragsangebot die AGB enthalten sind, sondern z.B. auch dann, wenn er den Kunden ein Antragsformular mit seinen AGB ausfüllen lässt[2].
2. Die Anforderungen an eine „zumutbare“ Möglichkeit der Kenntnisnahme
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Checkliste: Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB
Der Kunde hat nur dann die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von den AGB des Verwenders Kenntnis zu nehmen, wenn
1. | der Text der AGB im Hinweis auf die AGB (§ 305 II Nr. 1 BGB) selbst bzw. in der vom Kunden unterschriebenen Vertragsurkunde enthalten ist, dem Kunden ausgehändigt wird oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung steht; |
2. | der Verwender den Text der AGB, sofern dieser nicht schon im Hinweis auf die AGB enthalten ist, dem Kunden unaufgefordert aushändigt oder unaufgefordert auf die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort verweist; |
3. | bei Vertragsschluss unter Abwesenden der Text der AGB dem Kunden zugesandt wird; der Kunde darf sich nicht erst in das Geschäftslokal des Verwenders begeben müssen; |
4. | die AGB für einen rechtsunkundigen Durchschnittskunden verständlich formuliert sind; |
5. | der Text der AGB gut lesbar ist. |
a) Wege der Kenntnisnahme vom Text der AGB
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Es gibt drei Wege, dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB zu verschaffen:
1. | Die AGB werden integraler Bestandteil des Hinweises nach § 305 II Nr. 1 BGB oder der Vertragsurkunde. Integraler Bestandteil des Hinweises können sie namentlich dann werden, wenn auf sie zulässigerweise per Aushang hingewiesen wird: Steht der Text der AGB auf einem „deutlich sichtbaren“ Aushang, so kann der Kunde in zumutbarer Weise von jenem Text Kenntnis nehmen[3]. Gleiches ist denkbar bei einem ausdrücklichen Hinweis durch den Verwender: Wird bei Vertragsschluss sogleich mündlich klargestellt, es werde keine Reklamation akzeptiert oder keine Haftung übernommen, so hat der Kunde vom Inhalt dieser Vertragsbedingung durch bloßes Zuhören Kenntnis erlangen können. Integraler Bestandteil der Vertragsurkunde sind die AGB bei Formularverträgen: Der Kunde unterschreibt das ganze Vertragswerk in Kenntnis dessen, dass es vorformulierte Bestimmungen enthält, und braucht den Text der AGB oberhalb der Unterschriftszeile bloß zu lesen. Er hat damit die Möglichkeit, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen[4]. Bei Aushängen an einer Kasse oder an der Zufahrt zu einem Parkhaus oder einer Autowaschstraße kann die Kenntnisnahme aber deshalb unzumutbar sein, weil der Kunde vor die unangenehme Alternative gestellt wird, entweder die Kunden hinter sich ungebührlich lange warten zu lassen, bis er die Lektüre abgeschlossen hat, und sich dabei den Unmut in der Warteschlange zuzuziehen oder aber gänzlich auf jene Lektüre zu verzichten[5]. |
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2. | Die AGB werden dem Kunden ausgehändigt. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die Bedingungen zu prüfen, bevor er den Vertrag endgültig abschließt. Bei Katalogbestellungen werden die AGB dem Kunden dadurch ausgehändigt (und ihm damit eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft), wenn sie im Katalog enthalten sind und dieser dem Kunden zugegangen ist[6]. Man wende nicht ein, der Katalog sei als Ort des Hinweises ungeeignet, weil es am konkreten Bezug zum Einzelvertrag fehle[7]: Eine andere Chance, auf seine AGB hinzuweisen, hat der Versandhändler nicht. Einbezogen werden die AGB freilich nur, wenn sich im Katalog auch ein entsprechender Hinweis auf sie findet (§ 305 II Nr. 1 BGB)[8]. Wenn auf der Vertragsurkunde auf „umseitige AGB“ Bezug genommen wird, werden diese freilich nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie tatsächlich auf der Rückseite abgedruckt sind[9]: Wenn der Verwender seinen Vertragspartner zur Kenntnisnahme von den AGB auf ein bestimmtes Medium (hier: die Rückseite des Vertrags) verweist, muss der Vertragspartner die Kenntnis aus eben jenem Medium beziehen können. |
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3. | Der Kunde erhält Gelegenheit, die AGB einzusehen. Damit wird ihm eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft, wenn die AGB am Ort des Vertragsschlusses zur Verfügung stehen; dem Kunden muss dann die Möglichkeit gegeben werden, dort den Text der AGB selbst in Augenschein zu nehmen. Verweist die Vertragsurkunde auf AGB, die „in den Geschäftsräumen“ des Verwenders ausliegen, wird der Vertrag selbst aber an einem anderen Ort geschlossen, so fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme; die AGB werden dann nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil[10]. Erst recht fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme, wenn der Verwender sich weigert, dem Kunden die Lektüre der AGB zu gestatten. Ebenso wenig kann von einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme die Rede sein, wenn der Verwender den Kunden lediglich mündlich über einige ihn selbst belastende Klauseln informiert und dem Kunden das Vertragswerk im Ganzen (in dem auch und gerade die für den Kunden nachteiligen Klauseln stehen) vorenthält[11]. |
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Wenn der Vertrag ohne gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wird, erhält der Kunde nur dann eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, wenn ihm die AGB vom Verwender übersandt werden[12]. Nicht ausreichend ist die Ankündigung des Verwenders, er werde seine AGB dem Kunden gerne kostenlos zusenden[13]. Der Hinweis des Verwenders, der Kunde möge in seinem Geschäftslokal