AGB-Recht. Martin Schwab
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу AGB-Recht - Martin Schwab страница 58
![AGB-Recht - Martin Schwab AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis](/cover_pre1014655.jpg)
54
Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so muss in jedem Fall der Kunde die AGB auf einen entsprechend deutlichen Hinweis des Verwenders hin auf der Homepage selbst anklicken können. Sodann gibt es generell zwei Möglichkeiten, die AGB dem Kunden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen: Zum einen mag sich der Verwender damit begnügen, die AGB auf dem Bildschirm lesbar zu präsentieren; zum anderen mag er zusätzlich die AGB als separate Datei zur Verfügung stellen, die der Kunde an seinem Computer lokal speichern und ausdrucken kann (Download). Bis vor kurzem hatte sich im Wesentlichen die folgende Leitlinie durchgesetzt: Die bloße Präsentation auf dem Bildschirm sei als Möglichkeit der Kenntnisnahme nur dann zumutbar, wenn es sich um überschaubare AGB handele[16] (bei übersichtlicher Gliederung bis zu 7 Bildschirmseiten[17]); bei längeren AGB-Texten sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Verwender die AGB zum (kostenlosen!) Download zur Verfügung stelle[18] – freilich immer vorausgesetzt, dass der Verwender der Hinweispflicht gemäß § 305 II Nr. 1 BGB genügt hat[19]. Seit der Schuldrechtsreform ergeben sich, soweit der Verwender (wie regelmäßig) Unternehmer ist, die Anforderungen aus § 312i I Nr. 4 BGB: Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen generell (unabhängig vom Umfang) die AGB zum Download gestellt, d.h. die Speicherung durch den Kunden in wiedergabefähiger Form ermöglicht werden. Da diese Form der Kundeninformation zur gesetzlichen Pflicht erhoben wurde, hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass ein niedrigerer Standard an Zugänglichkeit der AGB dem Kunden nicht zuzumuten ist. Andererseits erfüllt der Unternehmer seine gesetzlichen Informationspflichten, wenn er den Download seiner AGB ermöglicht; es besteht daher kein Anlass, unter dem Gesichtspunkt des § 305 II Nr. 2 BGB strengere Anforderungen zu stellen. Die Bereitstellung zum Download genügt daher als zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ohne Rücksicht auf die Länge des AGB-Textes. Allerdings muss die wiedergabefähige Speicherung auf einem elektronischen Datenträger möglich sein, damit die Anforderungen des § 312i I Nr. 4 BGB erfüllt sind[20]. Deshalb ist dem Erfordernis zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme entgegen abweichender Ansicht[21] nicht genügt, wenn der Klauselgegner die AGB aufrufen und ausdrucken kann.
55
Die Einbeziehung von AGB ist bei einigen Vertragstypen durch Sondervorschriften näher geregelt. So bestimmt § 6 III BGB-InfoV für den Reisevertrag, dass dem Reisenden die AGB des Reiseveranstalters vor Vertragsschluss übermittelt werden müssen. Es genügt nicht, dass die AGB vom Reisenden im Reisebüro[22] oder im Internet[23] eingesehen werden können.
b) Unaufgeforderte Verschaffung der Kenntnismöglichkeit
56
§ 305 II BGB macht deutlich, dass es Aufgabe des Verwenders ist, für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen zu sorgen. Der Kunde darf keine Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob überhaupt AGB gelten; deshalb muss der Verwender auf deren Geltung hinweisen (§ 305 II Nr. 1 BGB). Der Kunde darf ferner, selbst wenn er hingewiesen wurde, keine aufwendigen Ermittlungen über den Inhalt der AGB anstellen müssen; deshalb muss ihm der Verwender eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen. Dem entspricht es, dass der Verwender jene Möglichkeit von sich aus, d.h. unaufgefordert zur Verfügung stellen muss: Er muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnen, ohne dass der Kunde danach fragt[24].
57
Man wende nicht ein, der Geschäftsverkehr mit AGB werde dadurch unnötig erschwert[25]: Der Verwender verschafft sich bereits dadurch einen Rationalisierungsvorteil, dass er mit vorformulierten Klauseln in die Verhandlungen eintritt. Er mutet seinem Vertragspartner zu, sich vor Vertragsschluss mit dem Klauselwerk auseinanderzusetzen und somit einen erheblichen Rationalisierungsnachteil in Kauf zu nehmen, da er sich nicht mehr auf die ausgleichende Kraft des dispositiven Gesetzesrechts verlassen kann. Die Einbeziehungsanforderungen des § 305 II BGB dienen dazu, diese einseitige Verschiebung der Rationalisierung von Geschäftsabschlüssen ein Stück weit zugunsten des Kunden zu korrigieren: Nach § 305 II BGB ist es der Verwender, der für die korrekte Einbeziehung zu sorgen hat: Es obliegt seiner Initiative, dem Kunden die AGB zugänglich zu machen. Dieser Korrekturfunktion des § 305 II BGB widerspräche es, wenn der Kunde vor der Wahl stünde, entweder nach dem Inhalt der AGB zu fragen oder unter Einschluss der AGB zu kontrahieren; denn auf diese Weise würden die AGB überall dort einbezogen, wo dem Kunden eine Nachfrage zu aufwendig erscheint, und somit die Vorteile aus der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs wieder einseitig dem Verwender zugewiesen.
c) Verständlichkeit
58
Tipp
Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB besteht nur dann, wenn der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde die AGB aus sich heraus, d.h. ohne Einholung von Rechtsrat verstehen kann.
aa) Einbeziehungskontrolle, Unklarheitenregel und Transparenzgebot
59
Indem § 305 II Nr. 2 BGB Verständlichkeit der AGB fordert, berührt sich die Vorschrift mit mehreren anderen Regeln des AGB-Rechts. Unverständliche AGB sind nach der in § 305c II BGB enthaltenen Unklarheitenregel im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen und können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) unwirksam sein. Welcher dieser rechtlichen Gesichtspunkte im Einzelfall für eine unverständliche Klausel einschlägig ist, ist nicht immer eindeutig. Man wird sich auf die folgende grobe Leitlinie verständigen können:
– | Ergibt eine Klausel für sich gesehen überhaupt keinen sinnvollen Inhalt oder fehlt dem Klauselwerk ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, so werden die entsprechenden Vertragsbestimmungen nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil. |
– | Ergibt eine Klausel zwar einen nachvollziehbaren Inhalt, bleibt dem Klauselgegner aber das wahre Ausmaß seiner Rechte und Pflichten verborgen oder finden sich jene Rechte und Pflichten verklausuliert in vermeidbaren Fachbegriffen (vor allem juristischen!) wieder, so ist sie wegen Verstoßes gegen § 307 I 2 BGB unwirksam. Im Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz vereinigen sich die ersten beiden Fallgruppen: Selbst wenn die Klausel schon keinen nachvollziehbaren Inhalt hat, ist sie – abseits ihrer fehlenden Einbeziehung im Einzelfall – außerdem nach § 307 I 2 BGB unzulässig mit der Folge, dass das Gericht ihre Verwendung als Ganzes verbieten kann. |
– | Erst wenn eine Klausel überhaupt Vertragsbestandteil und wirksam ist, stellt sich die Frage, mit welchem Inhalt sie wirksam geworden ist. Hier greift zugunsten des Klauselgegners § 305c II BGB ein: Es gilt diejenige Deutung, die im Ergebnis dem Kunden die meisten Rechte erhält und die wenigsten Pflichten aufbürdet[26]. |
60
Das Gebot der Verständlichkeit