AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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selbst dann nicht, wenn die Übersendung der AGB wegen ihres Umfangs untunlich ist oder gar auf technische Hindernisse stößt[15]: Wer in einer solchen Situation darauf besteht, seine AGB einzubeziehen, muss den Kunden zum Vertragsschluss in sein Geschäftslokal bitten und, wenn der Kunde hierzu nicht bereit ist, auf den Vertragsschluss (und den damit verbundenen Umsatz) gänzlich verzichten. Gerade wenn die AGB besonders umfangreich sind, bedeutet dies einen erhöhten Aufwand für den Kunden, um das Vertragswerk vor der Unterschrift zu prüfen; dann darf ihm nicht auch noch die Anfahrt zum Geschäftslokal angesonnen werden.

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      Tipp

       Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB besteht nur dann, wenn der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde die AGB aus sich heraus, d.h. ohne Einholung von Rechtsrat verstehen kann.

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      Indem § 305 II Nr. 2 BGB Verständlichkeit der AGB fordert, berührt sich die Vorschrift mit mehreren anderen Regeln des AGB-Rechts. Unverständliche AGB sind nach der in § 305c II BGB enthaltenen Unklarheitenregel im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen und können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) unwirksam sein. Welcher dieser rechtlichen Gesichtspunkte im Einzelfall für eine unverständliche Klausel einschlägig ist, ist nicht immer eindeutig. Man wird sich auf die folgende grobe Leitlinie verständigen können:

Ergibt eine Klausel für sich gesehen überhaupt keinen sinnvollen Inhalt oder fehlt dem Klauselwerk ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, so werden die entsprechenden Vertragsbestimmungen nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Ergibt eine Klausel zwar einen nachvollziehbaren Inhalt, bleibt dem Klauselgegner aber das wahre Ausmaß seiner Rechte und Pflichten verborgen oder finden sich jene Rechte und Pflichten verklausuliert in vermeidbaren Fachbegriffen (vor allem juristischen!) wieder, so ist sie wegen Verstoßes gegen § 307 I 2 BGB unwirksam. Im Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz vereinigen sich die ersten beiden Fallgruppen: Selbst wenn die Klausel schon keinen nachvollziehbaren Inhalt hat, ist sie – abseits ihrer fehlenden Einbeziehung im Einzelfall – außerdem nach § 307 I 2 BGB unzulässig mit der Folge, dass das Gericht ihre Verwendung als Ganzes verbieten kann.

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