Parlamentsrecht. Philipp Austermann

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(wenn nicht von Anfang an, dann sobald wie möglich). „Neutrale Fachminister“ spielen, anders als in der Weimarer Zeit oder in anderen europäischen Staaten, keine Rolle. Das ist eine logische Folge des parlamentarischen Regierungssystems. Die Bundeskanzler spielen eine starke Rolle (Kanzlerdemokratie). Die Bundesregierungen waren bislang sehr stabil, insb. wenn man sie mit ihren Weimarer Vorgängern oder den Regierungen mancher europäischer Staaten vergleicht. Ihre durchschnittliche Amtszeit wurde in der Weimarer Republik nicht einmal ansatzweise erreicht. Der Bundestag gehört im internationalen Vergleich zu den starken Parlamenten.[73] Er ist das „wahrscheinlich zweitstärkste Parlament der Welt“[74] nach dem US-Kongress. Der Bundestag hat entscheidenden Anteil an der positiven Entwicklung, welche die Bundesrepublik seit 1949 genommen hat.[75] Bundesrat und Bundesverfassungsgericht[76] bilden Gegengewichte zum Bundestag. Die Bundesregierung ist nicht Gegenspieler, sondern Produkt des Parlaments.

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      Die Kontinuität gilt zum einen für die Regelungsform des autonomen Parlamentsrechts: Obwohl deren maßgebliche Triebfeder aus dem Konstitutionalismus (die Umgehung des Mitwirkung des Monarchen bei der förmlichen Gesetzgebung) weggefallen ist, wird die Geschäftsordnung bis heute als Rechtssatz eigener Art oder – wie die h.M. meint – „autonome Satzung“ erlassen. Die Kontinuität ist zum anderen bei den Regelungsinhalten zu beobachten: Ein Kanon an parlamentarischen Institutionen und Rechtsinstituten steht im Kern seit der Paulskirchenversammlung, spätestens aber seit der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses fest. Er wird stetig ergänzt, aber kaum mehr substanziell gekürzt.

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      Vieles im Bundestag gemahnt an den Reichstag: die Anordnung der Regierungs- und der Bundesratsbank, die Sitzordnung im Plenum, die Beachtung des Fraktionsproporzes (unter anderem bei den Redezeiten), das jederzeitige Zutritts- und Rederecht der Mitglieder und Beauftragten von Bundesregierung und Bundesrat (Art. 43 Abs. 2 GG), der vergleichsweise sachorientierte und wenig lebendige Debattenstil und das Selbstverständnis als „Arbeitsparlament“ (mit hoher Bedeutung der Ausschüsse und interfraktionellen Absprachen) sowie die betonte Eigenständigkeit des Bundestages im Verhältnis zur Bundesregierung (z.B. beim Hinweis auf das „Struckʼsche Gesetz“, wonach das beschlossene Gesetz nahezu immer vom Gesetzentwurf abweicht).

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      § 2 Geschichte der Parlamente und des Parlamentsrechts › IV. Scheinparlamente

IV. Scheinparlamente

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      Am 17. Mai 1933 tagte der Reichstag zum letzten Mal als Mehrparteienparlament.

      Während

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