Parlamentsrecht. Philipp Austermann
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§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts
Inhaltsverzeichnis
IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)
▸ Literatur:
Degenhart, Staatsrecht I, § 7, insb. Rn. 644–650; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, § 4 Rn. 457–464.
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › I. Verfassungsrecht
I. Verfassungsrecht
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Zentrale parlamentsrechtliche Regelungen finden sich im Grundgesetz, d.h. auf Verfassungsebene. Verfassungsbestimmungen, die das Parlament betreffen, finden sich in einem eigenen Abschnitt „Der Bundestag“ in den Art. 38 bis 48 sowie in den Art. 63, 67, 68, 76–79, 110 Abs. 2, 115a ff. und 121 GG. Sie sind Ausgangspunkt für unterverfassungsrechtliche Rechtssätze zur Regulierung der Parlamente.
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Dem Verfassungsgewohnheitsrecht entstammt der nach h.M. geltende Grundsatz der sachlichen Diskontinuität.[1] Er findet sich (deklaratorisch) auch in § 125 S. 1 GO-BT sowie in den Geschäftsordnungen der Landesparlamente. Sachliche Diskontinuität bedeutet, dass sich alle parlamentarischen Vorlagen mit Ausnahme der Petitionen und solcher Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, mit dem Ablauf einer Wahlperiode automatisch erledigen. Die Diskontinuität hat eine „Reinigungsfunktion“.[2] Der neu gewählte Bundestag nimmt seine Tätigkeit auf, ohne sich um die Vorlagen der vorangegangenen Wahlperiode kümmern zu müssen. Vorgänge, die keine Mehrheit gefunden haben, kommen nur dann erneut auf die Tagesordnung, wenn dies im neuen Parlament, etwa von einer Fraktion, gewünscht wird. Andernfalls werden sie durch den Wahlperiodenablauf „geräuschlos beerdigt“[3]. Dies ist insb. dann zweckmäßig, wenn Vorlagen von Abgeordneten, Fraktionen oder Koalitionen stammen, die nicht mehr dem Bundestag angehören bzw. nicht mehr bestehen.
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Der Grundsatz der personellen Diskontinuität ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung. Durch jede Wahl wird der Bundestag personell neu zusammensetzt (weshalb vom 1., 2., etc. Bundestag gesprochen wird). Einige Abgeordnete scheiden aus, andere erwerben ein Mandat. Auch die Abgeordnetenzusammenschlüsse (Fraktionen und Gruppen) sowie die von diesen erlassenen internen Rechtssätze (Fraktionsgeschäftsordnungen) unterliegen der Diskontinuität. Dasselbe gilt nach h.M. auch für die Geschäftsordnung des Parlaments. Einzig das Verfassungsorgan Bundestag als solches wird durch eine Wahl nicht beendet und besteht solange fort, wie das Grundgesetz gilt (Organkontinuität).[4] Die Organkontinuität erstreckt sich auch auf die Parlamentsverwaltung.[5] Diese kann somit auch über Wahlperiodenwechsel hinweg die Arbeit des Parlaments unterstützen.
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Nicht zum Verfassungsgewohnheitsrecht gehört nach zutr. Ansicht der Grundsatz, dass einmal gefasste Gesetzesbeschlüsse unverrückbar sind (sog. Grundsatz der relativen Unverrückbarkeit des parlamentarischen Votums).[6] Es bedarf eines neuen Gesetzgebungsverfahrens und eines neuen Gesetzesbeschlusses, um den vorherigen Beschluss abzuändern.[7]
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › II. Einfaches Gesetzesrecht
II. Einfaches Gesetzesrecht
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Auf Bundesebene findet sich Parlamentsrecht in einer Reihe von einfachgesetzlichen Regelungen: im PUAG, im EUZBBG, im IntVG, im ParlBG, im Abgeordnetengesetz, im WBeauftrG, im WPrüfG, im PKGrG, im Artikel-10-Gesetz[8], im Gesetz nach Art. 45c GG (sog. Befugnisgesetz), in § 5 RiWG (zur Wahl der Bundesrichter), in § 6 BVerfGG (zur Wahl der Hälfte der Richter des BVerfG), in § 10a BHO (zum Vertrauensgremium für die Haushalte der Nachrichtendienste des Bundes). Wenn man das Wahlrecht auch zum Parlamentsrecht zählt, gehört auch das BWahlG dazu.
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Auf Landesebene bestehen ebenfalls Untersuchungsausschussgesetze, Abgeordnetengesetze, Wahlgesetze und Wahlprüfungsgesetze. Hier bestehen zum Teil auch eigenständige Fraktionsgesetze. (Auf Bundesebene ist das Recht der Fraktionen Teil des Abgeordnetengesetzes).
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Vereinzelt wird Gesetzesrecht, das die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Bundestages regelt, als „Geschäftsordnungsrecht im weiteren Sinne“ bezeichnet.[9] Diese Einordnung überdehnt aber den üblicherweise verwendeten Geschäftsordnungsbegriff.
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › III. Ausführungsbestimmungen
III. Ausführungsbestimmungen
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Ausführungsbestimmungen werden in der Regel infolge einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 34, § 51 AbgG) erlassen. Sie sind generelle Regelungen mit Außenwirkung, die das AbgG oder die Verhaltensregeln (Anlage 1 zur GO-BT) konkretisieren.[10] Die Ausführungsbestimmungen zum AbgG besitzen rechtsähnlichen Charakter. Die Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln sind hingegen Geschäftsordnungsrecht. Denn § 18 GO-BT erklärt die Verhaltensregeln als Anlage 1 der GO-BT zu Bestandteilen der Geschäftsordnung. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren die Verhaltensregeln an mehreren Stellen. Das BVerfG ist zurückhaltender und meint, die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen stünden dem Geschäftsordnungsrecht zumindest nahe. Sie gehörten mangels Außenwirkung zum Binnenrecht des Parlaments.[11]
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)
IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)
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