Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung, da es an der dafür erforderlichen Widmung fehle. Der Abschluss von Verträgen über Gegenstände ihres Privatvermögens stehe auf Grund der Vertragsfreiheit in ihrem freien Ermessen. Selbst wenn man aber das Wiesengelände als öffentliche Einrichtung ansehen wolle, stehe der NPD kein Anspruch zu, da die Rheinwiesen, wie sich aus der bisherigen Übung ergebe, jedenfalls nicht für Veranstaltungen politischer – zumal verfassungsfeindlicher – Parteien vorgesehen seien.

      Hätte eine verwaltungsgerichtliche Klage der NPD mit dem Antrag, die Stadt zu verpflichten, ihr die Rheinwiesen für das Pressefest zur Verfügung zu stellen, Aussicht auf Erfolg? Rn 240, 266

      Teil I Kommunalrecht§ 7 Kommunale öffentliche Einrichtungen und ihre Benutzung › I. Gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge

      236

      „Die Kommunen … stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.“

      237

      Der Begriff der kommunalen öffentlichen Einrichtung ist in den Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder nicht legaldefiniert, aber im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend für die Zuordnung ist lediglich, dass die Gemeinde einen besonderen Sachinbegriff im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung der allgemeinen Benutzung durch die Einwohner zugänglich macht. In Orientierung an dem klassischen Anstaltsbegriff hat das OVG NRW folgende eher blasse Formel verwendet:

      238

      Für den Widmungsakt, durch den die Einrichtung ihren öffentlichen Charakter bekommt und aus dem sich ergibt, welche Arten von Nutzungen in der Einrichtung stattfinden sollen, bedarf es nicht – wie im Straßenrecht (vgl § 2 FStrG) – der Einhaltung vorgeschriebener Förmlichkeiten. Die Widmung kann vielmehr auf verschiedenste Weise – durch VA, Satzung, Bebauungsplan, schlichten Ratsbeschluss, Realakt (Einweihung), amtliche Verlautbarungen – mithin auch formlos, gegebenenfalls sogar konkludent erfolgen, wobei es dann darauf ankommt, diesbezügliche Indizien zu beachten.

      239

      Vor diesem durch verfassungsrechtliche (vgl oben Rn 57), spezialgesetzliche und kommunalrechtliche Direktiven geprägten normativen Hintergrund kann in der Realität auf ein breites Spektrum kommunaler Einrichtungen verwiesen werden.

      Beispiele:

      240

      Lösungshinweis zu Fall 7 (Rn 235):

      241

      Die gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge durch öffentliche Einrichtungen soll eine gewisse sachliche Konturierung durch die Hervorhebung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Betreuung gewinnen. Diese Zielsetzungen sind jedoch dermaßen ausgreifend, dass eine Eingrenzung durch sie nicht zu erwarten ist, sondern eher eine Bekräftigung der Breite des anvisierten Spektrums. Die Formulierung „Betreuung“ deutet allerdings auf den besonders individualorientierten, Hilfeleistung und Service betonenden Charakter des Rechtsverhältnisses hin.

      242

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