Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert
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Gerade bei einer solchen organisatorischen Gestaltung tritt die in der Separierung von (a) Zulassung zur Benutzung („Ob“) und (b) Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“) angelegte Abstufung, für deren rechtsdogmatische Bewältigung die Zwei-Stufen-Theorie entwickelt wurde, plastisch hervor[80].
Bei Streitigkeiten, die lediglich das – zivilrechtlich ausgestaltete – Benutzungsverhältnis einer kommunalen Einrichtung zum Gegenstand haben, ist der Verwaltungsrechtsweg daher nicht eröffnet[81]. Er ist grundsätzlich auch nicht eröffnet, wenn jemand auf Zutritt gegen die mit dem Betrieb der kommunalen Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts klagt[82].
Im Übrigen aber ist auf zivilrechtlicher Grundlage, etwa über § 826 BGB (Kontrahierungszwang), ggf die Durchsetzung eines Benutzungsanspruchs unmittelbar gegen das Betreiberunternehmen erreichbar[83].
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Lösungshinweis zu Fall 7 (Rn 235):
Im Ausgangsfall wäre die – als zulässig erkannte – Klage des Kreisverbandes auch begründet. Zwar können sich, da ein Benutzungsanspruch aus § 8 II, IV GO NRW[84] nur im Rahmen der Widmung besteht, Schranken für die Art, die Zahl und die Größe von Veranstaltungen auf dem Gelände in Ermangelung satzungsmäßiger Festlegungen nur in Orientierung an der bisherigen Überlassungspraxis bestimmen lassen; angesichts der technischen Ausstattung der Wiesen ergibt sich jedoch von der Größenordnung her kein Einwand. Eine spezielle Beschränkung für Veranstaltungen politischer Parteien ist nicht ersichtlich und wäre mit Blick auf den § 5 ParteiG auch bedenklich. Eine anderweitige Belegung zum beantragten Zeitpunkt liegt nicht vor. Einem Veranstalter, der seinen Sitz in der betreffenden Stadt hat, kann in Ansehung des Wortlauts des gemeinderechtlichen Zugangsanspruchs auch nicht entgegengehalten werden, bei den Veranstaltungsbesuchern handele es sich überwiegend um Ortsfremde[85].
Wiederholungs- und Verständnisfragen
1. | Was versteht man unter einer öffentlichen Einrichtung? Rn 237 |
2. | In welchen Rechtsformen können öffentliche Einrichtungen betrieben werden? Rn 244 ff |
3. | Kann bei der Erhebung von Benutzungsgebühren zwischen Einheimischen und Fremden unterschieden werden? Rn 255 |
4. | In welchen zwei Fällen haben auch Auswärtige einen Anspruch auf Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen? Rn 256 |
5. | Was ist bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch politische Parteien zu beachten? Rn 261 |
6. | Wie lässt sich der Benutzungsanspruch durchsetzen, wenn die öffentliche Einrichtung in privatrechtlicher Form betrieben wird? Rn 265 |
Anmerkungen
Vgl § 10 II-IV bd.wtt.GO; Art. 21, 57 bay.GO; § 12 BbgKVerf; § 20 Verf.Bremerhaven; §§ 19 I, 20 hess.GO; § 14 II, III m.v.KVerf.; §§ 4 S. 2, 30 NKomVG; § 8 GO NRW; § 14 II rh.pf.GO; §§ 2 I, 10 II sächs.GO; §§ 4 S. 2, 24 LSA KVG; § 19 saarl.KSVG; § 18 schl.h.GO; §§ 1 IV, 14 thür.KO.
So OVG NRW, NWVBl. 1997, 29 unter Bezugnahme auf OVGE 31, 252 (255); in diesem Sinne auch Nds. OVG, NdsVBl 2013, 204 (205) und die Lit., vgl nur Burgi, KommR, § 16 Rn 5; Geis, KommR, § 10 Rn 12.
Vgl OVG NRW, NWVBl. 2000, 300 (301); Sächs.OVG, SächsVBl. 2005, 14 (18); OVG Rh.Pf., KStZ 2006, 237; OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2009, 533; Wellkamp, Der Städtetag 2000, 27 (29).
Vgl Bd.Wtt. VGH, NVwZ 1998, 540 f; Hellermann, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn 329; Lange, DVBl. 2014, 753 (754 f).
VG Gera, LKV 2002, 39 (40); Geis, KommR, § 10 Rn 17; s. auch Schoch, NVwZ 2016, 257 (260).
Nds.OVG, NdsVBl 2011, 191; Bd.Wtt. VGH, DVBl. 2015, 59 f.
VG Aachen, Urt. v. 10.12.2009 – 4 K 1405/06 –, BeckRS 2010, 50424.
OVG NRW, DVBl. 2007, 454.
Bd.Wtt. VGH, ESVGH 25, 203.
BVerwG, NVwZ 2012, 112 Rn 15; OVG Schleswig, Urt. v. 15.1.2015 – 2 LB 21/13, BeckRS 2015, 45218.
Bd.Wtt. VGH, NVwZ 1991, 583.
OVG NRW, OVGE 24, 175 (179).
Nds.OVG, DÖV 2004, 963.
BayVGH,