Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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von Mann, NdsVBl. 2007, 26 (29 f).

       [68]

      Vgl Bd.Wtt.VGH, DVBl. 2015, 59 f.

       [69]

      Nds. OVG, BeckRS 2015, 55604; BayVGH, BeckRS 2011, 45192.

       [70]

      Vgl VGH Bd.Wtt., DÖV 1990, 792; Burgi, KommR, § 16 Rn 32 mwN.

       [71]

      VGH BW, NJW 1987, 2698 – Aufforderung zum Volkszählungsboykott.

       [72]

      OVG Saarl., NVwZ 2009, 533 (534).

       [73]

      Ebenso Glaser, in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bay.GO, Art. 21 Rn 18; Hartmann, in: H/M/M, LandesR Nds., 2. Aufl. 2018, § 6 Rn 58; Köster, KommJur 2007, 244 (247).

       [74]

      Vgl BayVGH, NVwZ-RR 2003, 771 (772).

       [75]

      Vgl BayVGH, NVwZ 1999, 1122.

       [76]

      BVerwG, NVwZ 2009, 1305.

       [77]

      Vgl BVerwG, NJW 1990, 134 – „Congress Centrum Hamburg“; ausführlich zu den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf kommunale AGen und GmbHs Mann, Die öffentlich-rechtliche Gesellschaft, 2002, S. 189 ff.

       [78]

      Vgl Hess.VGH, DÖV 1994, 438.

       [79]

      Vgl BGH, NVwZ-RR 2000, 703 – „Hallenbadbenutzung durch Schulen“.

       [80]

      Siehe dazu Maurer/Waldhoff, Allg.VerwR, § 3 Rn 38 f mwN.

       [81]

      Vgl BayVGH, NVwZ-RR 2002, 465.

       [82]

      Vgl BVerwG, NVwZ 1991, 59; Nds.OVG, NdsVBl. 2008, 75 (76).

       [83]

      Zum Streitstand vgl Herdegen, DÖV 1986, 906 (908); Kerkmann, VR 2004, 74 ff.

       [84]

      Entsprechend Art. 21 I, IV bay.GO; § 14 II, III m.v.KVerf.; § 30 I, III NKomVG.

       [85]

      Vgl im Einzelnen OVG NRW, NJW 1976, 820.

      Teil I Kommunalrecht › § 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang

      Inhaltsverzeichnis

       I. Gegenstand eines Anschluss- und Benutzungszwangs

       II. Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs

       III. Ausnahmemöglichkeit bei Unzumutbarkeit

       IV. Verfassungsrechtliche Aspekte

       V. Rechtsfragen aus dem Benutzungsverhältnis

      267

      Fall 8: „Das teure Nass“

      A) Werner Wasser (W) betreibt in der im Sauerland gelegenen Stadt S eine Pension. Auf Grund vertraglicher Vereinbarung ist sein Grundstück schon seit langem an das Wasser- und Kanalisationsnetz der Stadtwerke angeschlossen. Seit Anfang 2018 besteht für diese Einrichtung ein durch Satzung angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang. Die Stadtwerke teilen den alten und neuen Kunden mit, dass sich die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses weiterhin nach ihren privatrechtlich ausgestalteten „Allgemeinen Ver- und Entsorgungsbedingungen (AVB/AEB)“ richten. W ist darüber erstaunt, da seiner Ansicht nach die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs denknotwendig auch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses erfordert. Als W aus der ersten Rechnung für das Jahr 2018 entnimmt, dass auf Grund einer neuen Tarifstruktur Betreiber von Fremdenverkehrspensionen einen – mit der im Sommerhalbjahr nachweislich weit über dem Durchschnitt liegenden Beanspruchung von Wasserleitungen und Kanalisation begründeten – höheren Wasser- und Abwassergrundpreis als die übrigen Benutzer entrichten müssen, fordert er den von den Stadtwerken bereits abgebuchten Betrag insoweit zurück. Er meint, für die Forderung der Stadtwerke bestehe kein Rechtsgrund, da das Benutzungsverhältnis nicht in privatrechtlicher Form hätte ausgestaltet werden dürfen. Ist diese Auffassung zutreffend?

      B) Die Stadtwerke haben die bereits 40 Jahre im Erdreich liegenden Wasserversorgungsleitungen und die davon abzweigenden Hausanschlussleitungen in der Mescheder Straße, an der auch Wʼs Pension liegt, erneuert. Können die Erneuerungskosten für die Hausanschlussleitung entsprechend den alten AVB auch dann von W verlangt

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