Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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Bedürfnis erfolgte normative Festlegung als Ausfluss der Sozialbindung des Grundeigentums regelmäßig eine legitime Schrankenziehung (Art. 14 I 2 GG) darstellt, wenn sie die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahrt[27].

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      Teil I Kommunalrecht§ 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › V. Rechtsfragen aus dem Benutzungsverhältnis

V. Rechtsfragen aus dem Benutzungsverhältnis

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      Lösungshinweis zu Fall 8 (Rn 267):

      Daher sind im Ausgangsfall A die organisationsbezogenen Einwände des W zurückzuweisen. Gleiches gilt für die monierte Abstufung hinsichtlich der tariflichen Entgeltfestsetzung, die in Orientierung an den strukturellen Besonderheiten des Versorgungsgebietes erfolgte und als legitime Ermessensausübung hinsichtlich des Entgeltmaßstabes keine Verletzung des Gleichheitssatzes impliziert.

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      Wiederholungs- und Verständnisfragen

1. Welche Voraussetzungen müssen für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen? Rn 268, 272, 276
2. Unter welcher Voraussetzung können wegen Unzumutbarkeit Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden? Rn 277
3. Welche Grundrechte sind durch den Anschluss- und Benutzungszwang insbesondere betroffen? Rn 278

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl § 11 bd.wtt.GO; Art. 24 I Nr 2 bay.GO; § 12 II BbgKVerf; § 21 I Verf.Bremerhaven; § 19 II Hess.GO; § 15 m.v.KVerf; § 13 NKomVG; § 9 GO NRW; § 26 rh.pf.GO; § 22 I saarl.KSVG; § 14 I sächs.GO; § 11 LSA KVG; § 17 II schl.h.GO; § 20 II Nr 2 thür.KO.

       [2]

      Vgl allgemein Faber, Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang, 2005.

      

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