Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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in denen sie am dringendsten benötigt werden oder aber am wirksamsten eingesetzt werden können.

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      Schließlich bedeutet Wettbewerb auch einen Ausleseprozess. Die Entlohnung der erbrachten Leistungen richtet sich – wie bereits erwähnt – im Grundsatz nach der Fähigkeit des Unternehmers, die Bedürfnisse seiner Kunden bedarfsgerecht zu befriedigen. Wer neue Entwicklungen verpasst oder unwirtschaftlich produziert, dem wird die Teilnahme am Wettbewerb erschwert oder er wird gar gänzlich vom Markt verdrängt. Auf diese Weise sorgt der Wettbewerb dafür, dass sich nur die leistungsstärksten Unternehmen am Markt behaupten können, was auch gesamtwirtschaftlich als sinnvoll zu betrachten ist.

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      Neben den aufgezeigten ökonomischen Lenkungsunktionen erfüllt der wirtschaftliche Wettbewerb auch wichtige gesellschaftspolitische Funktionen:

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › IV. Auswirkungen von Bestechungszahlungen

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      Bei der nachfolgenden Darstellung der ökonomischen Auswirkungen soll der Anschaulichkeit halber von einem den Unrechtstypus der Bestechung im Wirtschaftsbereich repräsentierenden Normalfall ausgegangen werden:

      Der Mitarbeiter des in Konkurrenz zu anderen Wettbewerbern stehenden Unternehmens A lässt dem für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens B eine Geldzahlung zukommen, um bei der späteren Auftragsvergabe den Zuschlag für sein Unternehmen zu erhalten.

      Bei diesem Beispielsfall ist der Tatbestand des § 299 StGB bei Annahme der Geldzahlung durch den Mitarbeiter sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite zweifellos erfüllt.

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