Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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„Wettbewerb“.[8] Ein Konsens hinsichtlich einer allgemein gültigen Wettbewerbsdefinition konnte bislang nicht erzielt werden. Die Komplexität des Sachgebiets sowie die Tatsache, dass es sich beim wirtschaftlichen Wettbewerb um ein Entdeckungsverfahren[9] handelt, welches als solches für neue Ergebnisse, Strukturen und Verhaltensweisen offen sein muss, standen den Definitionsversuchen stets im Weg. Mittlerweile geht deshalb die überwiegende Auffassung in der juristischen und auch wirtschaftswissenschaftlichen Literatur davon aus, dass eine einheitliche Definition des Wettbewerbs schlichtweg nicht möglich ist.[10] In der Folge ist es auch nicht verwunderlich, dass sich der Gesetzgeber einer Legaldefinition des Wettbewerbs enthalten hat. In keiner wettbewerbsrechtlichen Vorschrift wird der Begriff allgemein verbindlich definiert. Dieses für komplexe Begriffe aus interdisziplinäreren Bereichen nicht ungewöhnliche Vorgehen des Gesetzgebers erschwert allerdings im Allgemeinen die praktische Anwendung wettbewerbsrechtlicher Normen.

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › II. Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › III. Funktionen des wirtschaftlichen Wettbewerbs

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