Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn
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Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (195). In diese Richtung auch Lüderssen in: FS Tiedemann, S. 889 (891 f.).
Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (194).
Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer vom Februar 2007, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2007/februar/stellungnahme-der-brak-2007-02.pdf (abgerufen am 28.7.2013).
BR-Drucks. 548/07(B).
Plenarprotokoll BR 836, S. 294 A.
Gesetzentwurf der BReg BT-Drucks. 16/6558.
ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 9 EU-RB, S. 3 ff.; Kom(2011) 309, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/pdf/1_act_part1_v1111_de.pdf (abgerufen am 28.7.2013).
BT-Drucks. 17/6407.
BT-Plenarprotokoll 17/128, S. 15134D. In dem Bericht selbst ist hingegen die Rede davon, dass Deutschland der Kommission mitgeteilt habe, dass neue Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss bereits in Vorbereitung seien.
Vgl. BT-Drucks. 17/1412; 17/5932; 17/8613.
Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs
B. Ökonomische Grundlagen des wirtschaftlichen Wettbewerbs
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Wie schon die Entstehungsgeschichte des § 299 StGB zeigt, weist die Norm einen engen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb auf. Dies belegen zudem die jetzige Stellung im 26. Abschnitt des StGB mit der Überschrift „Straftaten gegen den Wettbewerb“ sowie der Wortlaut der Norm, welcher in Abs. 1 ein Handeln „im Wettbewerb“ und in Abs. 2 ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ verlangt.
Im Rahmen der Auseinandersetzung mit § 299 StGB gehen dennoch nur wenige der Autoren auf die Frage ein, was sich hinter dem Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs eigentlich verbirgt. Fast immer wird pauschal auf den Schutz des freien Wettbewerbs durch die Norm und die Beeinträchtigung desselben durch Bestechungszahlungen hingewiesen. Tiedemann bemerkte in diesem Kontext bereits im Jahr 1976 in einem Beitrag über das Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Strafrecht äußerst treffend: „Freilich erhoffen sich Wirtschaftsrechtler und Wirtschaftspolitiker meist wenig, richtiger ausgedrückt: nichts, von dem Einsatz des Kriminalstrafrechts und von der Beschäftigung mit dieser Assoziation von Mord und Totschlag, Raub und Vergewaltigung weckenden Materie, während die Strafrechtler üblicherweise wenig Lust zeigen, das Wettbewerbsgeschehen und seine Pathologie in das Blickfeld ihrer Untersuchungen einzubeziehen.“[1] Die Schädlichkeit einer isolierten Betrachtung beider Materien liegt jedoch auf der Hand.[2] Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 299 StGB ist zumindest ein gewisses Grundverständnis des wirtschaftlichen Wettbewerbs von Nöten, um sich so die genauen Auswirkungen von Bestechungszahlungen besser vor Augen führen zu können. Wenn die Vorfrage nicht beantwortet wird, was wirtschaftlicher Wettbewerb überhaupt bedeutet und welche ökonomischen und gesellschaftspolitischen Funktionen diesem beigemessen werden können, so wird in der Folge die Lösung der Frage erschwert, inwiefern genau der freie Wettbewerb durch die Vorschrift des § 299 StGB vor Bestechungszahlungen strafrechtlich geschützt werden soll.
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Eine intensive und ausführliche Auseinandersetzung mit den ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs, welche primär dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen sind, wird in dieser Arbeit dennoch nicht erfolgen. Ziel ist es vielmehr, die wesentlichen Grundbegriffe des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu erarbeiten, um so das für den Untersuchungsgegenstand erforderliche Grundverständnis zu schaffen.
Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › B › I. Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs
I. Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs
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Zunächst einmal sollte vorangestellt werden, dass der Begriff des Wettbewerbs kein Rechtsbegriff im eigentlichen Sinne ist. Vielmehr stellt er ein natürliches Phänomen dar und ist in vielen Bereichen menschlichen Lebens anzutreffen.[3] Der Wettbewerbsbegriff hat seinen Ursprung in dem Wort „Konkurrenz“, welches seinerseits auf das französische „concurrence“ und das lateinische „concurrere“ zurückzuführen ist.[4] Wettbewerb gibt es beispielsweise in der Kunst um gesellschaftliche Anerkennung, im Sport um den Sieg, im Beruf um die Besetzung einer höheren Position, in der Politik um die Macht sowie in dem hier interessierenden Bereich der Wirtschaft um den Absatz auf Anbieter- oder die Abnahme von Produkten auf Nachfragerseite.[5] Als natürliches Phänomen kann man den Wettbewerb allerdings eher beschreiben als verbindlich definieren. Ganz allgemein geht es im Wettbewerb stets um die Rivalität mindestens zweier Personen um die Erreichung eines gleichen Ziels, welches jedoch nicht von beiden gleichzeitig oder zumindest nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.[6] Auf den wirtschaftlichen Bereich bezogen bedeutet Wettbewerb damit Konkurrenz der Teilnehmer auf einem Markt um die Verwertung von Waren und Dienstleistungen auf Anbieterseite bzw. um die Beschaffung derselben auf Seiten der Nachfrager. Diese allgemeine Feststellung kann als eine erste Umschreibung des Wettbewerbsbegriffs dienen, stellt allerdings keinesfalls eine verbindliche und vollständige Definition dar.
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Trotz seines Bezugs zu den unterschiedlichsten Bereichen menschlichen Lebens und des hohen Abstraktionsgrades gab es im Schrifttum zahlreiche Versuche, den wirtschaftlichen Wettbewerb verbindlich zu definieren.[7] Doch herrscht sowohl unter