Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen II - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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000 € = 140 000 € + 180 000 €) die zu erwartende Gegenleistung (= 300 000 €) um voraussichtlich 20 000 €. Der aus dem Bau der Eigentumswohnung zu erwartende Verlust von 20 000 € ist bereits im Jahr 01 durch eine Abwertung der aktivierten Werte zu erfassen. Das unfertige Gebäude wird deshalb nicht mit seinen Herstellungskosten (im Jahr 01 angefallene Aufwendungen) von 140 000 € bewertet, sondern mit seinem niedrigeren Stichtagswert von 120 000 €. Der Grundsatz der verlustfreien Bewertung bewirkt, dass im Jahr der Fertigstellung und Übergabe der Eigentumswohnung – im Jahr 02 – das Gesamtergebnis ausgeglichen („verlustfrei“) ist. Der am 31.12.01 aktivierte Wert von 120 000 € addiert sich zusammen mit den im Jahr 02 noch anfallenden Aufwendungen von 180 000 € auf 300 000 €, dh auf den mit dem Kunden vereinbarten Festpreis.

8.10.01: keine Buchung (Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte) Oktober bis Dezember 01 (Beginn des Bauvorhabens):
diverse Aufwendungen an diverse Bestände
(Material, Löhne, …) 140 000 € (Bank, Rohstoffe, …) 140 000 €
Erzeugnisse 140 000 € an Bestandserhöhungen
(Ertragskonto) 140 000 €

      erfolgsneutraler Herstellungsvorgang

31.12.01: Aufwand 20 000 € an Erzeugnisse 20 000 €

      Imparitätsprinzip der Höhe nach (verlustfreie Bewertung als eine Unterform des Niederstwertprinzips) in dem Jahr, in dem mit der Herstellung begonnen wurde: Aufwandsantizipation durch außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert

Januar bis März 02 (Fortführung des Bauvorhabens):
diverse Aufwendungen an diverse Bestände
(Material, Löhne, …) 180 000 € (Bank, Rohstoffe, …) 180 000 €
Erzeugnisse 180 000 € an Bestandserhöhungen
(Ertragskonto) 180 000 €

31.3.02 (Fertigstellung und Übergabe):
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 300 000 € an Umsatzerlöse 300 000 €
Bestandsminderungen
(Aufwandskonto) 300 000 € an Erzeugnisse 300 000 €

      Da der Wertverlust durch die außerplanmäßige Abschreibung auf die bilanzierten Erzeugnisse bereits im Vorjahr erfasst wurde, ist der Vorgang im Jahr der Erfüllung des Vertrags erfolgsneutral („verlustfrei“).

      131

      

      (c) Vermögensminderungen, die sich aus dem Absatz der betrieblichen Hauptleistung ergeben, werden handelsrechtlich bereits in der Periode erfasst, in der abzusehen ist, dass die eigene Leistung höher ist als die zu erwartende Gegenleistung. Für die Handelsbilanz gilt dies unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt mit der Herstellung des zu veräußernden Erzeugnisses begonnen wird:

Wurde mit der Produktion bis zum Stichtag noch nicht begonnen, erfolgt die Aufwandsverrechnung über das Imparitätsprinzip dem Grunde nach, dh durch die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Wurde mit der Produktion im abgelaufenen Geschäftsjahr bereits angefangen, ergibt sich über den Grundsatz der verlustfreien Bewertung (eine Unterform des Niederstwertprinzips) eine Aufwandsverrechnung, indem der Bilanzansatz des unfertigen Erzeugnisses um den aus dem Absatzgeschäft voraussichtlich eintretenden Verlust vermindert wird.

      In der Steuerbilanz wird auch bei Absatzgeschäften der Anwendungsbereich des Kapitalerhaltungsgrundsatzes unterschiedlich abgegrenzt. Wurde mit der Produktion des zu veräußernden Produkts im abgelaufenen Wirtschaftsjahr begonnen, wird das Imparitätsprinzip beachtet, während in dem Fall, dass mit der Produktion bis zum Bilanzstichtag noch nicht angefangen wurde, durch das Verbot der Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der aus einem Absatzgeschäft zu erwartende Verlust noch nicht berücksichtigt werden darf. Die Differenzierung nach dem Stand des Fertigstellungsprozesses ist jedoch kein sachgerechtes Kriterium dafür, inwieweit eingetretene, aber noch nicht realisierte Minderungen des Reinvermögens zu erfassen sind.

      132

      

      Beispiel:

      Die K-AG erwirbt am 28.11.01 Rohstoffe zum Preis von 270 000 US-$. Der Lieferant gewährt ein Zahlungsziel bis zum 27.1.02. Im Zeitpunkt der Lieferung beträgt der Kurs 1,35 US-$/€. Bis zum Abschlussstichtag (= 31.12.01) fällt der Kurs des Euros auf 1,20 US-$/€. Am 27.1.02 beträgt der Kurs weiterhin 1,20 US-$/€.

      Am 28.11.01 ist die Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen mit 200 000 € einzubuchen. Nach dem Imparitätsprinzip der Höhe nach ist die Verbindlichkeit am Abschlussstichtag auf ihren höheren Tageswert (= 225 000 €) aufzuwerten. In

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