Völkerrecht. Bernhard Kempen
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1. „Safe havens“ und terroristische Angriffe
Nach den Attentaten auf das World Trade Center am 11.9.2001 stellte sich unvermeidlich die Frage, wie mit Staaten zu verfahren ist, die internationalen Terroristen einen sicheren Rückzugsort („save haven“) bieten. Die schnelle Feststellung des UN-Sicherheitsrates, wonach die damals über Afghanistan herrschenden Taliban durch die Unterstützung der Al Quaida für deren bewaffneten Angriff auf die USA verantwortlich waren, kann insofern als richtungsweisend gelten. Der → Sicherheitsrat stellte fest, dass die Anschläge eine Bedrohung des Weltfriedens ausgelöst haben und verwies auf das Recht zur Selbstverteidigung (Res. 1368). Res. 1368 bildete aus Sicht der Alliierten die Grundlage für die „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan. Die Entsendung und Aufnahme von Terroristen können daher zu der Zurechnung eines bewaffneten Angriffs führen. Voraussetzung für eine Zurechnung des bewaffneten Angriffs der Terroristen ist aber, dass zwischen diesem und dem sie beherbergenden Staat eine dichte Verbindung besteht. Entsprechend zu den Feststellungen des IGH im Teheran-Hostage-Fall
2. Cyber Attacks
Schließlich wird heute intensiv diskutiert, ob sog. cyber attacks, also computergestützte Angriffe, auch einen bewaffneten Angriff darstellen können. Solche Angriffe dürften in Zukunft zunehmen, da sie im Vergleich zu kriegerischen Angriffen wenig Aufwand erfordern, aber erheblichen Schaden anrichten können. Als Beispiel mag das Computervirus „Stuxnet“ dienen, welches 2010 erfolgreich iranische Nuklearanlangen sabotierte. Die Schwelle zum bewaffneten Angriff ist bei einem solchen Vorgehen wohl überschritten, wenn in einem Vergleich zu einem Angriff mit konventionellen Waffen eine solche Handlung hinsichtlich der Auswirkungen als bewaffneter Angriff anzusehen wäre. Dies dürfte der Fall sein, wenn wichtige zivile oder militärische Infrastruktur erheblich betroffen ist, etwa die militärische Computersteuerung oder die Versorgung mit Elektrizität lahmgelegt wird. Rein netzintern bleibende Aktionen, wie etwa das sog. hacking,
3. Unterstützungshandlungen
Zudem können Formen indirekter Aggression, also die Unterstützung bewaffneter Angriffe durch Andere in einem fremdem Staat, dann einen bewaffneten Angriff darstellen, wenn dies nach Ausmaß und Wirkung einem direkten Angriff gleichkommt. Die Unterstützungshandlung muss damit eine höhere Schwelle überschreiten als die Zurechnung von Gewalt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. Es geht regelmäßig um das Entsenden bewaffneter Banden oder Gruppen bzw. Söldner, die im Staatsauftrag Gewaltakte gegen andere Staaten oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle durchführen (IGH, ICJ Reports 1986, 14/103 f.). Nicht ausreichend seien – so der IGH – jeweils die bloße Finanzierung und Ausrüstung der Rebellen bzw. entsprechender bewaffneter Banden. Vielmehr müssten diese als „verlängerter Arm“ des Staates in Erscheinung treten.
Der Staat im Hintergrund muss also eine Form von Tatherrschaft über die Aktionen der privaten Täter (sog. effective control) innehaben, was der IGH im Nicaragua-Fall für das Handeln der Kontrarebellen unter Anwendung dieses Kriteriums in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika ablehnte. Es sei für eine effective control nämlich erforderlich, dass die unterstützende Partei als ein Organ des Unterstützerstaates erscheine, etwa in der Form, dass eine vollständige Abhängigkeit bestehe. Für die Erfüllung dieses Kriteriums genügt es nicht, dass wesentliche Aktivitäten der Unterstützten ohne die Hilfestellung nicht möglich wären. Eine solche Kontrolle kann deswegen insbesondere dann abzulehnen sein, wenn die Beendigung der Unterstützung nicht zu einem Ende der Aktivitäten der unterstützten Gruppe führt. Natürlich kann eine Unterstützung unterhalb dieser Schwelle eine Verletzung des → Interventionsverbots darstellen. Der vom ICTY in der Rs. Tadic angewandte overall control-Test, dessen Voraussetzungen weniger streng sind, als die des effective control-Tests, dürfte auf die Zurechnung im Rahmen des Art. 51 UN-Ch. nicht angewandt werden können. Wie der IGH in dem Fall → Völkermord in Bosnien (ICJ Reports 1996, 595) verdeutlicht hat, ist dieser Test wegen seiner erheblichen Breite auf Fragen der Staatenverantwortlichkeit nicht übertragbar.
III. Fazit
Ein bewaffneter Angriff bedeutet die gegen einen anderen Staat oder dessen Streitkräfte gerichtete Handlung, die mit militärischen zumindest gleichkommenden Mitteln durchgeführt wird und von erheblichem Ausmaß bzw. mit Wirkungen von erheblichem Gewicht ist.
B › Bundesstaat (im Völkerrecht) (Burkhard Schöbener)
Bundesstaat (im Völkerrecht) (Burkhard Schöbener)
II. Völkerrechtssubjektivität des Gesamtstaates
III. Völkerrechtssubjektivität der Gliedstaaten
Lit.:
R. Bernhardt, Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge im Bundesstaat, 1957; D. Blumenwitz, Der Schutz innerstaatlicher Rechtsgemeinschaften beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge, 1972; B. Fassbender, Der offene Bundesstaat, 2007; W. Graf Vitzthum, Der Föderalismus in der europäischen und internationalen Einbindung der Staaten, AöR 115 (1990), 281.
I. Begriff des Bundesstaates
Unter einem Bundesstaat versteht man einen Gesamtstaat, der sich aus mehreren Gliedstaaten zusammensetzt. Aus staatsrechtlicher Sicht besitzen sowohl der Gesamtstaat (Bund) als auch die Gliedstaaten (Länder) eine eigene, originäre Staatlichkeit. Das bedeutet, der Bund und die Länder sind zur Ausübung von Hoheitsgewalt über die Bevölkerung innerhalb ihres Territoriums berechtigt, ohne dass diese Kompetenz zunächst von den Gliedstaaten auf den Gesamtstaat bzw. vom Gesamtstaat auf die Gliedstaaten delegiert werden müsste. Es kommt zu einer Auffächerung der → Staatsgewalt in eine Zentral- und eine Gliedstaatengewalt (doppelte Staatlichkeit), die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Die Abgrenzung der Aufgabenbereiche und Kompetenzen obliegt der jeweiligen Verfassung des Bundesstaates. Die genaue Aufteilung wird in jedem Bundesstaat anders vorgenommen, so dass die