Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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werden. Das ist umständlich. Um den Handel mit Grundpfandrechten zu erleichtern, fördert das Gesetz ihre Umlauffähigkeit dadurch, dass es – und dies als Regelfall, § 1116 Abs. 1 (nachf. Rn. 161) – ihre Verbriefung zulässt, also die Verkörperung des dinglichen Rechts in einem Wertpapier[1], dem Hypotheken- resp. Grundschuldbrief (nachf. Rn. 162). Die Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch wird durch die Übergabe des Wertpapiers nebst schriftlicher Abtretungserklärung (§ 1154 Abs. 1) ersetzt, während zur Begründung des Grundpfandrechts selbst die Eintragung im Grundbuch unverändert erforderlich ist, § 1115 Abs. 1. Das Grundpfandrecht, für das der Brief erteilt wird, heißt Briefgrundpfandrecht. Wird die Erteilung des Briefs ausgeschlossen, spricht man vom Buchgrundpfandrecht. Auch dieses ist zum Handelsverkehr durchaus geeignet, wenn die Übertragung auch umständlicher ist. Brief- wie Buchgrundpfandrechte sind Verkehrsgrundpfandrechte.

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      cc) Erschwert ist die Übertragbarkeit und damit die Umlauffähigkeit in einem Sonderfall der Hypothek, nämlich der sogenannten Sicherungshypothek gem. § 1184 (der Name ist nicht unterscheidungskräftig, Sicherungscharakter hat wohl jedes Grundpfandrecht). Bei ihr ist die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eingeschränkt, vor allem durch die Unanwendbarkeit von § 1138 (nachf. Rn. 322), also durch die noch engere Verknüpfung des Grundpfandrechts mit der gesicherten Forderung als im Regelfall der Hypothek. Der Akzessorietätsgrundsatz ist konsequent durchgehalten (dazu im Einzelnen nachf. Rn. 403 ff.). Folgerichtig kann die Sicherungshypothek nur Buchhypothek und nicht Briefhypothek sein (§ 1185 Abs. 1), weil sie eben nicht dem Handel dient und kein Verkehrsgrundpfandrecht sein soll, und natürlich keine Grundschuld (wenngleich der Begriff „Sicherungsgrundschuld“ gebräuchlich ist, wenn eine Forderung zugrundeliegt, die zu sichern ist, vgl. § 1192 Abs. 1a und nachf. Rn. 169, 328).

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      Anmerkungen

       [1]

      Hypotheken- und Grundschuldbrief als Namens- (Rekta-) Papier (vgl. § 952 Abs. 2 BGB): Zöllner, § 3 III. 4. b. (S. 18) sowie unten Rn. 162 (Bindung der Geltendmachung des Rechts an die Papierinnehabung); MünchKomm/Lieder § 1116 BGB Rn. 7; Soergel/Konzen § 1116 BGB Rn. 4; Wertpapier im weiteren Sinn (keine Verfügung über den Brief nach sachenrechtlichen Grundsätzen): RGRK/Mattern § 1116 BGB Rn. 7.

       [2]

      Schmalenbach/Sester, WM 2009, 725. Die erste Flugzeugpfandbrief-Emission war für das Jahr 2012 vorgesehen (Nord/LB).

       [3]

      Zöllner, Wertpapierrecht, § 2 II. 2. (S. 11).

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      Schließlich können Grundpfandrechte nach der Anzahl der haftenden Grundstücke eingeteilt werden. Meistens ist die auf dem Kredit beruhende Forderung durch ein Grundpfandrecht an einem einzigen Grundstück gesichert. Während man zwar nicht für ein und dieselbe Forderung mehrere Grundpfandrechte bestellen kann, sieht das Gesetz doch vor, dass man ein einziges Grundpfandrecht an mehreren Grundstücken, die einzeln nicht genug werthaltig sein mögen, bestellen kann, sei es, dass die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, sei es, dass sie mehreren gehören. Es entsteht ein Gesamtgrundpfandrecht (§§ 1132, 1143 Abs. 2, 1172 bis 1176, 1181 Abs. 2, 1182, 1192 Abs. 1). Das Gesamtgrundpfandrecht kann Buch- oder Briefhypothek oder -grundschuld oder Sicherungsgesamthypothek oder Inhabergesamtgrundschuld oder Eigentümergesamtgrundpfandrecht sein.

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