Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Mitgliedstaaten gilt[6].

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, S. 396, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 13a ff., 65 ff.

       [2]

      ABlEG 1989 L 386, S. 1, außerdem Vorschlag für eine Hypothekarrichtlinie, ABlEG 1985 C 42, S. 4; Eilmannsberger, EuZW 1991, 691.

       [3]

      V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 149, stellt freilich die Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten in Frage, dagegen Wachter, WM 1999, 49 (54).

       [4]

      V. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 94 ff.; Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht, Rn. 177; von Hoffmann/Thorn, IPR, § 12 Rn. 10; Staudinger, DB 1999, 1589 (1593).

       [5]

      Köndgen/Stöcker, ZBB 2005, 112; P. Meyer, EuZW 2004, 389; Wehrens, WM 1992, 557; Stöcker, Eurohypothek, S. 211; ders., WM 2006, 1941; Bericht in ZEuP 1995, 676; begrüßend Stürner, JZ 1996, 741 (746); Wolfsteiner/Stökker, DNotZ 1999, 451; Diskussionspapier in ZBB 1998, 264; krit. Habersack, JZ 1997, 857 (862): Akzessorietät als gemeineuropäisches Prinzip; für Akzessorietät auch Wachter, WM 1999, 49 (60 f); im Übrigen Weißbuch der Europäischen Kommission zur Integration der europäischen Hypothekarkreditmärkte (COM [2007] 807).

       [6]

      Kiesgen, Ein Binnenmarkt für den Hypothekarkredit, S. 223 ff.

      126

      127

      128

      

      Der Grundsatz der Priorität bedeutet, dass das früher bestellte Grundpfandrecht befriedigt wird, ehe das später bestellte bedient wird; er bestimmt den Rang des Grundpfandrechts, der wiederum durch das Grundbuch gewahrt wird (vorst. Rn. 109).

      129

      Das Grundpfandrecht kann an Grundstücken bestellt werden, die dem Schuldner gehören, aber auch ein Dritter kann für den Schuldner einspringen und seine Sache zum Zwecke der Haftung zur Verfügung stellen. Schuldner und Eigentümer brauchen also nicht identisch zu sein (Interzession, oben Rn. 20). Die Grundpfandrechtsbestellung für eine Drittschuld führt vor allem aus dem Grunde zu besonderen Rechtslagen, als das Grundpfandrecht nicht erlischt, wenn die Forderung getilgt wird, sondern zum Eigentümergrundpfandrecht wird (vorst. Rn. 119) oder bei Leistung durch den Schuldner auf diesen übergehen kann (§ 1164 Abs. 1, nachf. Rn. 375).

      Anmerkungen

       [1]

      Gem. § 762 Abs. 2 keine Verpfändung für Naturalobligationen: RG Warn. 1915, Nr. 177.

       [2]

      Nach Medicus, JuS 1971, 497 (501) stellt auch die Verwandlung in eine Eigentümergrundschuld eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes dar; a.A. Büdenbender, JuS 1996, 665 (670).

       [3]

      Keine Generalhypothek: Kohler, KTS 1988, 241; anders das englische Recht: Belastung des Vermögens als solchem durch floating charge, Schulz-Trieglaff, Grundschuld, S. 33 ff.

B. Gegenstand der Haftung

      130

      Belastet mit dem dinglichen Verwertungsrecht, das dem Gläubiger zugewiesen ist (oben Rn. 98), ist nicht nur das Grundstück selbst als rechtliche Einheit, vielmehr ist Gegenstand der Grundpfandhaftung das Grundstück als wirtschaftliche Einheit. Über das im Grundbuch eingetragene Grundstück (auch: Wohnungseigentum) und seine wesentlichen Bestandteile hinaus (§§ 93, 94 BGB) erstreckt sich das Verwertungsrecht auf

nicht wesentliche Bestandteile (§ 1120

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