Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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des Grundpfandrechts Zweitplatzierte, vollständig befriedigt, soweit der Erlös dazu ausreicht. Bleibt noch immer ein Überschuss, wird in gleicher Weise der in der zeitlichen Rangfolge nächste Gläubiger befriedigt, einen immer noch verbleibenden Überschuss bekommt der Grundpfandschuldner, der vormalige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück versteigert worden ist. Der Rang des Grundpfandrechts, der durch die Priorität begründet wird, ist als Folge dessen der entscheidende Umstand, der den Wert eines Grundpfandrechts ausmacht. Entspricht z.B. das erste Grundpfandrecht dem Grundstückswert und dem Versteigerungserlös, ist ein nachfolgendes Grundpfandrecht wertlos. Aber auch nachfolgende Grundpfandrechte können je nach Grundstückswert einerseits und Höhe vorrangiger Grundpfandrechte andererseits werthaltig sein. Wichtigstes Bewertungskriterium für ein Grundpfandrecht ist jedenfalls der Rang, nach dem Wert richtet sich auch der Preis, der sich am deutlichsten in den Zinsen äußert: Der Gläubiger, der sich durch erstrangiges Grundpfandrecht der Befriedigung sicher sein kann, mag es sich leisten, geringere Zinsen auf die gesicherte Forderung, den Kredit, zu fordern als der Gläubiger, der mit den Zinsen auch dasjenige Risiko berücksichtigen möchte, das in der Sicherung durch nachrangige Grundpfandrechte liegt. Anders als beim Mobiliarpfandrecht ist die Belastung von Grundstücken mit mehreren Grundpfandrechten auch durchaus gängige Kreditsicherungspraxis, sodass der Rangbestimmung auch insoweit große Bedeutung zukommt.

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      bb) Besondere Notwendigkeiten für die Behandlung des Grundpfandrechts ergeben sich, wenn der Sicherungszweck erledigt ist. Die Erledigungsgründe sind vielfach. Zur Erklärung des Zusammenhangs von Grundpfandrecht und Grundbuch diene der Fall, der im ordnungsgemäßen Ablauf einer Kreditsicherheit durch Grundpfandrechte stets eintritt, nämlich der Fall der Tilgung des zugrundeliegenden Kredits. Denkbar wäre, dass Grundpfandrechte wegen Erledigung des Sicherungszwecks (nämlich dem Erlöschen der gesicherten Forderung) ihrerseits erlöschen, doch welche Folgen hätte das für die nachfolgenden Grundpfandrechtsgläubiger? Würden die vorrangigen Grundpfandrechte ersatzlos wegfallen, rückten die anderen nach, träten also in die vorrangige Stelle ein und würden mithin in den Genuss eines besseren Rangs kommen. Bei der hervorragenden wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Rang zukommt und die sich im Preis des Grundpfandrechts niederschlägt (s. vorst. Rn. 109 f.), würden den nachrangigen Gläubigern Werte zufließen, für die sie nichts geleistet hatten und die ihnen deshalb nicht gebühren. Um diese Folge zu vermeiden, erlischt das Grundpfandrecht, dessen Sicherungszweck erledigt ist, deshalb nicht, sondern bleibt mit altem Rang bestehen, folglich behalten auch die nachfolgenden Grundpfandrechte ihren Rang. Aber für wen bleibt das Grundpfandrecht bestehen? Wenn der Sicherungszweck erledigt ist, darf es dem ursprünglichen Gläubiger nicht mehr zustehen. Vielmehr ist es nun der Grundeigentümer, der Inhaber des Grundpfandrechts wird (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 2). Folglich entsteht ein Eigentümergrundpfandrecht (in der besonderen Interzessions-Konstellation von § 1164 kommt auch ein Übergang auf den vom Eigentümer verschiedenen Schuldner in Betracht, dazu nachf. Rn. 373). Man mag sich fragen, was der Eigentümer als Inhaber aller Herrschaftsrechte über das Grundstück mit dem beschränkten dinglichen Recht, dem Verwertungsrecht, anfangen soll, wenn er das Grundstück doch durch Veräußerung verwerten kann. Die Antwort ist, dass die Verwendungsmöglichkeit für den Grundeigentümer in der Rangwahrung liegt: Mit dem Eigentümergrundpfandrecht kann er sich den Rang reservieren, um ihn zu anderer Zeit zur Kreditsicherung zu verwenden. Nimmt er etwa später erneut Kredit auf, kann er dem Gläubiger eine gute, nämlich vorrangige Sicherheit, bieten. Er braucht sein Eigentümergrundpfandrecht nur auf den Kreditgläubiger zu übertragen, sodass dieser für den Kredit zum Fremdgrundpfandgläubiger wird. Diese Möglichkeit der Handhabung des Eigentümergrundpfandrechts eröffnet sich dem Eigentümer nicht nur nachträglich, also wenn der Sicherungszweck eines Fremdgrundpfandrechts erledigt ist, sondern auch von vornherein: Der Eigentümer kann das Grundpfandrecht als Eigentümergrundpfandrecht begründen, sein eigenes Grundstück belasten.

      Anmerkungen

       [1]

      Kesseler, ZIP 2013, 1806.

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      Anmerkungen

       [1]

      Das gilt selbst dann, wenn das Grundstück ohne Rechtsgrund erworben und danach mit Grundpfandrechten belastet wurde und der vormalige Eigentümer nunmehr kondiziert: Der Bereicherungsschuldner braucht die Grundpfandrechte nicht zu beseitigen, sondern schuldet nur Wertersatz gem. § 818 Abs. 3 BGB, BGHZ 112, 376, dagegen Gursky, JZ 1992, 95 und Anm. Reuter, JZ 1992, 872; s. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443. Zur Bemessung des Werts von Grundpfandrechten bei der Schadensfeststellung, z.B. wegen positiver Vertragsverletzung, BGH NJW 1999, 430.

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      Das Gesetz bietet einige Arten von Grundpfandrechten an (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), die einschneidende dogmatische Unterschiede aufweisen, die aber für die Kreditsicherungspraxis weitgehend gleichwertig und im Wesentlichen austauschbar sind. Nach kurzer Vorstellung der Arten werden zunächst die gemeinsamen Grundsätze und die für alle Arten von Grundpfandrechten geltenden Rechtsregeln dargestellt, um danach die jeweils nur für eine Art anwendbaren Rechtsregeln aufzuzeigen.

2. Arten der Grundpfandrechte

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