Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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unmittelbare Abhängigkeit des Bestands des Pfandrechts vom Bestand der gesicherten Forderung (oben Rn. 35 f.). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt zwar für die Hypothek (§ 1163, jedenfalls teilweise, s. oben Rn. 39 und unten Rn. 321), für das Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§ 1252) – und auch für die Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1) –, aber nicht für die Grundschuld: Erlischt die gesicherte Forderung, bleibt die Grundschuld dem Gläubiger unverändert zugeordnet, und er verliert sie erst, wenn er sie auf den Eigentümer (oder einen Dritten, unten Rn. 381) rechtsgeschäftlich überträgt (wozu er obligatorisch verpflichtet ist, unten Rn. 215). Bis dahin behält er sie in der Hand und kann sie sich z.B. im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts dienstbar machen (zu Fällen der unmittelbaren Änderung der Zuordnung auch bei der Grundschuld unten Rn. 227). Die sich für die kautelarischen Kreditsicherungsformen notwendigerweise ergebende dingliche Unabhängigkeit von Sicherheitenbestand und Forderungsbestand (oben Rn. 44) ist also durch die Grundschuld vorgezeichnet.

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      Sofern der Eigentümer seine Sache oder der Inhaber seine Rechte nicht für eine eigene Schuld zum Pfand hergibt, sondern als Interzessionar (oben Rn. 20) für die Verbindlichkeit eines Dritten, des Schuldners, kann er, um Sache oder Recht vor der Verwertung zu bewahren, die Verbindlichkeit des Dritten selbst begleichen, ohne durch den Widerspruch des Dritten oder die Ablehnung der Leistung durch den Gläubiger gehindert werden zu können (anders gem. § 267 Abs. 2), so §§ 1142, 1192, 1223 Abs. 2; das gilt auch für die Sicherungstreuhand (unten Rn. 1299). Diese Leistung zum Zwecke der Ablösung der Schuld, also nicht zum Zwecke der Erfüllung, führt nicht zum Erlöschen der gesicherten Forderung gem. § 362, sondern zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für die Forderung: Sie geht auf den Eigentümer oder Rechtsinhaber über, so ordnen es §§ 1143, 1192, 1225, auch 774 an (cessio legis, die nicht für kautelarische Sicherungen eintreten kann, s. unten Rn. 1300; zur Grundschuld unten Rn. 262).

      1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen1. Abschnitt Pfandrechte › II. Pfandrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte)

      Literatur:

      Ahrens, Von der Position als Sicherungsvertragspartei unabhängige Einreden gegen die Sicherungsgrundschuld aufgrund des Kausalgeschäfts, AcP 200 (2000), 123; Altmeppen, Die Dogmatik zur Grundbuchfähigkeit der GbR, ZIP 2011, 1937; ders., Rechtsentwicklung der GbR trotz § 899a BGB nicht aufzuhalten, NJW 2011, 1905; Armbrüster, Die hoffnungsvollen Grundpfandgläubiger, JuS 1989, 824; Basty, Der Rückzahlungsvorbehalt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Makler- und Bauträgerverordnung, WM 1995, 1525; Baur, Entwicklungstendenzen im Sachenrecht, JA 1987, 161; Bayer/Wandt, Das Verhältnis zwischen Bürgen und Grundschuldbesteller, JuS 1987, 271; Beck, Zur „verdeckten Nachverpfändung“ von Grundstücken, NJW 1970, 1781; H.-J. Becker, Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern nach Befriedigung des Gläubigers, NJW 1971, 2151; Peter Becker, Das Anspruchssystem der privatrechtlichen Reallast (§§ 1105 ff. BGB), JA 2013, 171; Behnke, Das neue Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz, NJW 1998, 3078; Bestellmeyer, Die grundbuchmäßige Euro-Umstellung von Grundpfandrechten, Rpfl 1999, 368; Blaurock, Aktuelle Probleme aus dem Kreditsicherungsrecht, 3. Aufl. 1990; Boehmer, Trennung von Hypothek und Forderung, ArchBürgR 37 (1912), 205; Bodenbenner, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Belastung des rechtsgrundlos erlangten Gegenstandes mit einem Kreditsicherungsrecht, 2002; Börstinghaus, Die Sicherung der Bauhandwerkerforderungen auf neuen Wegen, ZRP 1990, 421; Brandes, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur GmbH, WM 2000, 217; Braunert, Haftungserstreckung bei formularmäßiger Bestellung von Sicherheiten für Darlehensverbindlichkeiten, NJW 1991, 805; Bredow/Vogel, Kreditverkäufe in der Praxis – Missbrauchsfälle und aktuelle Reformansätze, BKR 2008, 271; Buchholz, Abtretung der Grundschuld und Wirkungen der Sicherungsvereinbarung – Zur Anwendung des § 1157 BGB auf die Sicherungsgrundschuld, AcP 187 (1987), 107; ders., Sicherungsvertraglicher Rückgewähranspruch bei Grundschulden, ZIP 1987, 891; ders., Einreden gegen die Grundschuld, AcP 203 (2003), 786; Budzikiewicz, Keine Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Rückgewähr der „stehengelassenen“ Grundschuld, ZGS 2002, 276; dies., „Stehengelassene“ Sicherungsgrundschulden: Beginn der Verjährung des Rückgewähranspruchs, ZGS 2002, 357; Büdenbender, Grundsätze des Hypothekenrechts, JuS 1996, 665; Bülow, Anwendbarkeit von Pfandrechtsbestimmungen auf die Sicherungstreuhand, WM 1985, 373 und 405; ders., Sicherungsgeberausgleich, in: Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz 1987, S. 49; ders., Grundfragen der Erfüllung und ihrer Surrogate, Jus 1991, 529; ders., Die Sicherungsgrundschuld als gesetzlicher Tatbestand, ZJS 2009, 1; ders., Gutgläubig-einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld bei Interzession, WM 2012, 289; Bülow/Artz, Folgeprobleme der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt und andere Interzessionen, ZIP 1998, 629; Brammertz, Die Merkmale des Zubehörbegriffs der §§ 97 und 98 BGB, Diss. Bonn, 1993; Broihan, Die Reichweite formularmäßiger Sicherungsabreden bei Bürgschaft und Grundschuld, Diss. Göttingen, 1991; Burger/Schellberg, Zur Vorverlagerung der Insolvenzauslösung durch das neue Insolvenzrecht, KTS 1995, 563; Canaris, Der Bereicherungsausgleich bei Bestellung einer Sicherheit an einer rechtsgrundlos erlangten oder fremden Sache, NJW 1991, 2513; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 5. Aufl. 2011; ders., Sicherungsabreden im Spiegel der neuen Rechtsprechung, ZIP 1985, 193; ders., Die Sicherungsabrede der Sicherungsgrundschuld – eine Bestandsaufnahme, ZIP 1990, 968; ders., Aktuelle Entwicklungen beim Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld, ZfIR 1997, 127; ders., Gläubigerbefriedigung und Tilgungsverrechnung bei Grundschulden, in: Bankrecht 2000, S. 145; ders., Nochmals: Die Anrechnung des Verwertungserlöses auf die von der Grundschuld gesicherten Forderungen, ZfIR 2000, 1; ders., Persönliche Haftungsübernahme in der Grundschuldbestellungsurkunde, ZfIR 2004, 497; ders., Neuerungen im Immobiliardarlehens- und Sicherungsrecht, ZfIR 2008, 589; ders., Verwertung der nicht akzessorischen Grundschuld im Rahmen eines Forderungsverkaufs, ZfIR 2007, 737; Coester-Waltjen, Die Durchsetzung der Hypothek: Einreden und Einwendungen des Eigentümers, Jura 1991, 186; Dahl, Die Kollision eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassungen mit Grundpfandrechten, NZI 2003, 191; Deimann, Gesamtzwangsversicherungshypothek und die „vergessene“ Regelung des § 868 ZPO, RPfl 2000, 193; Demharter, Ein noch ungelöstes Problem: Die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft, NJW Sonderheft BayObLG, 2005, S. 18; Dempewolf, Bedeutung und Wirkung des Rückübertragungsanspruches bei Sicherungsschulden im bankgeschäftlichen Verkehr, 1957; ders., Der Rückübertragungsanspruch bei Sicherungsgrundschulden als Kreditsicherungsmittel, NJW 1957, 1257; ders., Die Pfändung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld, NJW 1959, 556; Derleder, Die unsichere Sicherungsgrundschuld, JuS 1971, 90; ders., Die neue Sicherungsgrundschuld, ZIP 2009, 222; Deubner, Grenzen der Grundschuldhaftung, JuS 2008, 586; Albrecht Dieckmann, Zur entsprechenden Anwendung der §§ 1164, 1165 BGB im Grundschuldrecht, in: Festschr. Söllner 1990, S. 25; ders., Zur entsprechenden Anwendung der §§ 1164, 1165 BGB im Grundschuldrecht, WM 1990, 1481; Johann Dieckmann, Die Einführung des § 799a ZPO durch das Risikobegrenzungsgesetz, BWNotZ 2008, 166; ders., Das Risikobegrenzungsgesetz

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