Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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des Gegenstandes durch öffentliche Versteigerung nach §§ 1228 ff., 1277 resp. dem ZVG nicht befugt, weder nach noch ohne Verpfändung (unten Rn. 394). Der Pfandgläubiger erhält ein dingliches Recht der Art, wie es der Rechtsinhaber vorher nicht hatte und nicht erlangen kann. Dies unterscheidet das Pfandrecht vom Nießbrauch, wo dem Nießbraucher als beschränkt dinglich Berechtigtem die ausschließliche Nutzungsbefugnis an der Sache (§ 1030) oder am Recht (§ 1068) übertragen wird, die vorher dem Rechtsinhaber als Teil seines umfassenden Herrschaftsrechts zugewiesen war. Man kann im Falle des Pfandrechts folglich nicht mit Fug davon sprechen, dass aus der umfassenden Herrschaftsbefugnis des Inhabers ein Teil davon abgespalten würde[1]. Was der Inhaber nicht hat, kann er nicht abspalten; was er aber hat, nämlich die Verwertungsbefugnis im Wege der Veräußerung, behält er und spaltet es ebenfalls nicht ab.

      Anmerkungen

       [1]

      So aber die Lehre von der Teilrechtsabspaltung, Baur/Stürner, § 3 B. (Rn. 23, S. 18); § 36 II. 2. a. (Rn. 62, S. 401); § 60 I. 2. (S. 610); s. auch Enneccerus/Nipperdey, § 79 A. I. 4. (S. 459); Schapp/Schur, Sachenrecht, Rn. 384, zur Theorie der Realobligation (der Eigentümer schulde die Geldsumme, hafte aber nur aus dem Grundstück) so jetzt noch Eickmann, in: Westermann, Sachenrecht, § 93, S. 686 und in MünchKomm. § 1147 BGB Rn. 4, sowie zur Theorie der dinglichen Schuld (der Haftung mit dem Grundstück entspreche eine persönliche Schuld des Eigentümers) s. die Darstellung bei Baur/Stürner, § 36 II. 2. a. dd. (Rn. 68, S. 400); die Gesetzesformulierungen in §§ 1113, 1192, 1199 sind wie diejenigen in § 1204 Abs. 1 zu verstehen (Befriedigung aus der Sache).

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      Indem der Rechtsinhaber zur Verwertung des Pfandgegenstandes durch Veräußerung trotz Verpfändung unverändert befugt bleibt, stehen beide Verwertungsbefugnisse, die des Rechtsinhabers und die des Pfandgläubigers, nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Mit dem Pfandrecht findet eine additive Zuweisung der Verwertungsbefugnis statt.

      Anmerkungen

       [1]

      Dernburg, Das Pfandrecht, 1860, S. 97; zweifelnd Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, S. 68 ff.

       [2]

      Es gibt freilich den Sonderfall der Antichresis gem. § 1213, unten Rn. 569.

      100

      Anmerkungen

       [1]

      Motive II, S. 684 ff., bei Mugdan S. 382 ff.; Motive III, S. 4191, bei Mugdan S. 921.

      101

      Das Gesetz formt die Pfandrechte unterschiedlich nach der Art der sichernden Rechtsgegenstände aus:

      In §§ 1113 bis 1203 sind die Pfandrechte an Grundstücken geregelt (Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), in §§ 1204 bis 1258 das Pfandrecht an beweglichen Sachen und in §§ 1273 bis 1296 das Pfandrecht an Rechten als Mobiliarpfandrechte.

      102

      

      Die gesetzliche Ausgestaltung gilt dem dinglichen Recht des Pfandrechtserwerbers und -inhabers, des Pfandgläubigers, während die davon getrennte und in ihrem unmittelbaren Bestand unabhängige obligatorische Grundlage, der Sicherungsvertrag (Verpfändungsvertrag), nur Teil der allgemeinen Regelung von §§ 311 Abs. 1, 241 BGB ist. Die Pfandrechtsbestimmungen des Gesetzes befassen sich also nur mit dem sachenrechtlich-dinglichen Teil der Kreditsicherung.

      103

      

      Das Gesetz kennt ferner Pfandrechte, die als gesetzliche Folge eines schuldrechtlichen Vertrags, also kraft Gesetzes entstehen (gesetzliche Pfandrechte, oben Rn. 60) und solche, die durch gerade darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers der zu sichernden Forderung und dem Eigentümer der Pfandsache oder dem Inhaber des verpfändeten Rechts begründet werden, also durch Vertrag. Dieses durch Rechtsgeschäft, also durch dingliche Einigung (§§ 873, 1205, 1273) begründete Pfandrecht ist Gegenstand der gesetzlichen Vorschriften. Für die gesetzlichen Pfandrechte sind diese Vorschriften teilweise, z.B. durch § 1257, für anwendbar erklärt.

      104

      Gemeinsam sind den Pfandrechten die Grundsätze der Publizität, also dem Erfordernis, die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts kundbar zu machen (sei es durch Registereintragung, Besitzeinräumung oder Anzeige an Dritte), der Priorität, also dem Vorrang des früher bestellten Pfandrechts vor dem später an demselben Gegenstand bestellten, und der Spezialität, also der Pfandrechtstauglichkeit nur für einzelne bestimmte Gegenstände, nicht für Sach- oder Rechtsgesamtheiten als solche.

      105

      Typischerweise,

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