Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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beim Schuldbeitritt nach § 426 Abs. 2 BGB (unten Rn. 1737), nicht jedoch bei der Garantie (unten Rn. 1688).

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      (2) Lässt es der Sicherungsgeber, sei er mit dem Schuldner identisch oder sei er Interzessionar, auf die Verwertung ankommen, sind die Rechtsverhältnisse bei den gesetzlichen Realsicherheiten bis ins Einzelne ausgeformt (unten Rn. 452, 633, 754), bei den Personalsicherheiten liegen sie in der Inanspruchnahme des Interzessionars (unten Rn. 1145, 1766). Die Verwertung kautelarischer und damit nicht-akzessorischer (oben Rn. 43) Realsicherheiten richtet sich nach dem Sicherungsvertrag; danach hat der Sicherungsnehmer diejenige Verwertungsart auszuwählen, welche den bestmöglichen Erlös verspricht. Er hat also eine Prognose über die Erlösaussichten anzustellen (unten Rn. 1320). Demgemäß kann der freihändige Verkauf, die Versteigerung (unten Rn. 1317), aber auch der Selbsteintritt (unten Rn. 1324) geboten sein. Ein Mehrerlös, der den Anspruch des Gläubigers übersteigt, ist dem Sicherungsgeber als Partei des Sicherungsvertrages zu erstatten (unten Rn. 1311); dieser wird zum Gläubiger einer Geldforderung gegen den Sicherungsnehmer. Die vollständige Befriedigung des Gläubigers als Maß des Verwertungsverfahrens prägt auch die Regelung von § 818 ZPO, wonach eine Zwangsversteigerung einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung hinreicht (BGH NJW 2007, 1276 Tz. 15 mit Anm. G. Vollkommer S. 1278).

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      Um zu verstehen, aus welchen Gründen die Kautelarpraxis von gesetzlichen Kreditsicherungstypen abweicht, muss man diese gesetzlichen Typen kennen. Im ersten Kapitel sind deshalb die gesetzlichen Kreditsicherungstypen dargestellt, im zweiten Kapitel kautelarische Kreditsicherheiten. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Darstellung und der Lösung der Fragen, die sich stellen, wenn mehrere Sicherungsnehmer auf dieselbe Kreditsicherheit zugreifen wollen.

      1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen

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      Sicherungsmittel für einen Kredit können bewegliche und unbewegliche Sachen sein, Rechte und Personen. Für die Kreditsicherung durch eine Person stellt das Gesetz die Bürgschaft als Typus zur Verfügung. An Sachen und Rechten kann der Gläubiger dadurch gesichert werden, dass ihm die Befugnis übertragen wird, Sache oder Recht zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Darin verkörpert sich der Typus des Pfandrechts. Im Falle des Kaufs beweglicher Sachen kann sich der Verkäufer im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Kaufpreis dadurch sichern, dass trotz Übergabe der Sache der Eigentumserwerb des Käufers nicht eintritt: Hierin liegt der gesetzliche Typus des Eigentumsvorbehalts.

      Inhaltsverzeichnis

       1. Abschnitt Pfandrechte

       2. Abschnitt Einfacher Eigentumsvorbehalt

       3. Abschnitt Personalsicherheiten

      1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen › 1. Abschnitt Pfandrechte

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      Nach dem Gegenstand, auf dem das Pfandrecht lastet, unterscheidet das Gesetz Grundpfandrechte, Pfandrechte an beweglichen Sachen und Pfandrechte an Rechten.

      1. Kapitel Die gesetzlichen Kreditsicherungstypen1. Abschnitt Pfandrechte › I. Wesensmerkmale

I. Wesensmerkmale

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      Sollen nach dem Willen der Parteien des Sicherungsgeschäfts, Sicherungsgeber (der auch Interzessionar sein kann, oben Rn. 20) und Sicherungsnehmer, bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte (z.B. Forderungen) den Kredit sichern, stellt das Gesetz die Pfandrechte als Kreditsicherungstypen zur Verfügung. Die Ausformung der Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten einer Pfandrechtsbestellung ist durch den gesetzlichen Typus in den meisten Einzelheiten zwingend vorgegeben, und der Privatautonomie sind Grenzen gesetzt: Zwar ist die Frage, ob das Pfandrecht überhaupt bestellt werden soll, den Parteien überlassen, aber weitgehend nicht die Frage, wie es ausgestaltet ist. Haben die Parteien ein Pfandrecht erst einmal bestellt, müssen sie sich dem gesetzlichen Muster unterwerfen, auch wenn es ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen, Vorstellungen und Wünschen nicht entsprechen sollte. Schon hier ist der Ursprung für Überlegungen der Parteien gelegt, wie sie Rechtsgegenstände als Kreditsicherungsmittel nutzbar machen können, ohne den Typus des Pfandrechts zu wählen (oben Rn. 28) – Privatautonomie ist ja gerade nicht begrenzt, solange es um den Vertragsschluss selbst geht.

B. Zuweisung der Verwertungsbefugnis; Teilrechtsabspaltung

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