Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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34), sondern allein der Sicherungsvertrag. Infolgedessen kann der Fall eintreten, dass die Wirksamkeitskontrolle gem. §§ 138, 307 BGB allein das Sicherungsgeschäft, aber nicht das Grundgeschäft ergreift, sodass der sitten- oder treuwidrig handelnde Sicherungsnehmer riskiert, das Darlehen ohne Sicherheit gewährt zu haben. Würde man den Darlehensvertrag als zusätzliche causa ansehen, also eine Doppelcausa durch Darlehensvertrag und Sicherungsvertrag annehmen, die bei nichtigem Sicherungsvertrag noch zum Rechtsgrund bei wirksamem Darlehensvertrag führt, bliebe der Sitten- oder Treueverstoß für den Bestand der Sicherheit ohne Folgen. Er ist aber grundlegender Wertungsparameter der Privatrechtsordnung. Die Lehre von der Doppelcausa (so Richrath, Die Übersicherungsproblematik bei nichtakzessorischen Kreditsicherheiten, 1995, S. 39 ff.) ist ein unhaltbarer Irrweg (Bülow, NJW 1997, 641; Guse, Grundschuld und Übersicherung, 2002, S. 39; Becker-Eberhard, Festschr. Huber 2006, S. 121, 138; Wiegand, Die Sicherungsgesellschaft, 2006, S. 98).

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      cc) Die Gesetzesverfasser sahen keine Notwendigkeit, den Sicherungsvertrag über die allgemeine Bestimmung von § 311 Abs. 1 BGB hinaus zu regeln (er war aber für den Fall des Pfandrechts als obligatorischer Verpfändungsvertrag erwogen worden, Mot. II, S. 684 ff., bei Mugdan S. 382 ff. sowie Mot. III, S. 4191, bei Mugdan S. 921); der Sicherungsvertrag ist im Allgemeinen (s. aber unten Rn. 188, 1252) formlos wirksam und kann stillschweigend und zusammen mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden. Kreditvertrag und Sicherungsvertrag sind zwar rechtlich von einander getrennt, aber als zusammenhängend gewollt, sodass bei Nichtigkeit eines der beiden Verträge das Konzept von § 139 BGB zur Lösung des Teilnichtigkeitsproblems herangezogen werden kann (HKK-Dorn, §§ 139–141 BGB Rn. 6): Ist der Kreditvertrag nichtig, wird im Allgemeinen Gesamtnichtigkeit anzunehmen sein, sodass auch der Sicherungsvertrag nichtig ist (mit der Folge, dass die gleichwohl bestellte Sicherheit kondizierbar ist, unten Rn. 1247); ist dagegen der Sicherungsvertrag nichtig, dürfte der gem. § 139 zu ermittelnde hypothetische Parteiwille meist dahin gehen, dass Restgültigkeit in Bezug auf den Kreditvertrag anzunehmen ist.

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      dd) Personalsicherheiten sind obligatorische Geschäfte: Bürge oder Garant verpflichten sich gegenüber dem Gläubiger, in der Krise des Hauptschuldners mit ihrem Vermögen einzustehen. Auch diese Geschäfte können ihren Rechtsgrund in einem Vertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, also im Valutaverhältnis (vgl. vorst. Rn. 11) haben, in welchem sich der Hauptschuldner verpflichtet, einen Bürgen, Garanten oder auch Sicherungsgesamtschuldner (vorst. Rn. 46) beizuschaffen (nachf. Rn. 68; BGH NJW 2005, 1576, 1578; dies verkennend OLG Hamm WM 2007, 1839, 1840). Ein solcher Vertrag zwischen Hauptschuldner und Gläubiger ist ebenfalls ein Sicherungsvertrag, der durch den Abschluss des Bürgschafts- oder Garantievertrags gegenüber dem Kreditgläubiger im Außenverhältnis vollzogen wird. Der Interzessionar verpflichtet sich seinerseits gegenüber dem Hauptschuldner, so zu verfahren; dieses Schuldverhältnis, das Deckungsverhältnis, wird durch einen Sicherungsauftrag (§ 662 BGB) gebildet (nachf. Rn. 67). Denkbar ist allerdings auch, dass der Bürgschafts- oder Garantievertrag den Rechtsgrund in sich selbst trägt, sodass die Rechtsfigur eines gesonderten Sicherungsvertrags in diesem Fall obsolet ist (unten Rn. 924).

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      Besonderer Betrachtung bedarf der Sicherungsvertrag für den häufig auftretenden Fall, dass am Sicherungsverhältnis nicht nur die Parteien des Kreditvertrages beteiligt sind, sondern auch Dritte.

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      (1) Dritte sind notwendigerweise am Personalsicherheitenverhältnis beteiligt: Bürge oder Garant treten als weitere Schuldner neben den Hauptschuldner, der den Kredit nimmt. Aber Dritte können auch einem Realsicherheitenverhältnis hinzutreten, nämlich wenn sie es sind, die den Sicherungsgegenstand stellen und nicht der Kreditschuldner selbst (vorst. Rn. 20). Fraglos sind sie Partei des dinglichen Bestellungsvertrages, des Verfügungsgeschäfts (§§ 929, 873, 398 BGB) und damit zugleich Sicherungsgeber (vorst. Rn. 56). Aber das bedeutet nicht notwendig, dass sie zugleich Partei des Sicherungsvertrages im Außenverhältnis mit dem Gläubiger sind. Das kann auch der Hauptschuldner sein mit der Folge, dass Grundlage der Sicherheitenbestellung unter Gläubiger und Drittem ein obligatorischer Vertrag unter anderen Parteien, nämlich der Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner im Valutaverhältnis ist. Dieses Valutaverhältnis ist zugleich und zuvörderst der Sitz des Grundgeschäfts (vorst. Rn. 34).

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      In Erfüllung dieses Sicherungsvertrages erteilt der Kreditnehmer dem Dritten einen Auftrag (§ 662 BGB), dessen Inhalt es ist, mit dem Kreditgläubiger als Sicherungsnehmer das Verfügungsgeschäft über den Sicherungsgegenstand abzuschließen, z.B. eine Grundschuld am Grundstück des Dritten zu bestellen. Man mag diesen Auftrag, der auch konkludent und etwa auch im Rahmen einer Ehe (BGH WM 2015, 772 Rn. 20) erteilt werden kann, Sicherungsauftrag nennen. Ob Dritter oder Hauptschuldner Partei des Sicherungsvertrages mit dem Gläubiger ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Typischerweise stellt der Dritte den Sicherungsgegenstand nur aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen mit dem Hauptschuldner (im sog. Deckungsverhältnis, hierzu OLG Koblenz WM 2008, 2293) zur Verfügung, kennt den Gläubiger aber oft gar nicht. Deshalb wird meist anzunehmen sein, dass der Hauptschuldner und nicht der Dritte Partei des obligatorischen Sicherungsvertrages ist. Der Sicherungsgeber ist folglich in diesem Fall nicht zugleich Partei des Sicherungsvertrages, obwohl er notwendigerweise Partei des Verfügungsgeschäfts ist.

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      (2) Für den Fall, dass der obligatorische Vertrag zwischen Gläubiger und Drittem zustande kommt – stets der die Personalsicherheit bildende Vertrag (Bürgschaftsvertrag, Garantievertrag, Schuldbeitrittsvertrag), seltener der Sicherungsvertrag als causa der Realsicherheit, vorst. Rn. 66 –, kann sich auch der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger gebunden haben. Zwar wird der Kreditgläubiger den Abschluss des Kreditvertrages häufig davon abhängig machen, dass der Kreditschuldner einen Dritten stellt, der die geforderte Sicherheit bietet, dies kann zur Bedingung erhoben werden (§ 158), die aufschiebend oder auflösend gestaltet werden kann. Aber der Kreditvertrag kann auch endgültig bindend abgeschlossen und der Kreditschuldner darüber hinaus verpflichtet werden, den Dritten, also z.B. einen tauglichen Bürgen, zu stellen. Der Gläubiger könnte Erfüllung verlangen. Grundlage dafür ist wieder ein Sicherungsvertrag eigenen Inhalts im Valutaverhältnis (Sicherungsversprechen nachf. Rn. 69), der neben Kreditvertrag, Sicherungsvertrag zwischen Drittem und Gläubiger resp. Bürgschaftsvertrag, Sicherungsauftrag im Deckungsverhältnis (vorst. Rn. 67) und

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