Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Die Gesamtschuld, 1972, S. 359) nicht Personalsicherheiten (Interzessionen), auch nicht der Schuldbeitritt aus eigenem Interesse des Beitretenden, der ebenfalls eine gleichgründige Gesamtschuld entstehen lässt mit der Besonderheit, dass die Gemeinsamkeit des Versprechens (§ 427 BGB) nicht zeitgleich, sondern nachträglich herbeigeführt wird (Erman/Ehmann, § 427 Rn. 6). Hierbei ist der Begriff der Gleichstufigkeit nicht hilfreich (so aber Bartels, Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse, 2003, S. 34 sowie JZ 2000, 608, 610; krit. dagegen Sonja Meier, Gesamtschulden, 2010, S. 909 ff.).

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      Das schließt nicht aus, dass der eine mit einem anderen, sei es von Anfang an oder nachträglich, das Gesamtschuldverhältnis nur aus der Absicht begründen will, dem Gläubiger einen weiteren Schuldner zu bieten, ohne selbst auch Gläubiger der Leistungspflicht des Kredit gebenden Gläubigers zu werden. In diesem Fall begründet das Gesamtschuldverhältnis eine einseitige Verpflichtung des Gesamtschuldners und dient mithin der Bestärkung der Hauptschuld. Die Gesamtschuld ist als Sicherungsgesamtschuld Personalsicherheit, nämlich als Typus des Schuldbeitritts zu Sicherungszwecken (unten Rn. 1708 ff.), und unterliegt im Gegensatz zur Ausgangslage der Gesamtschuld dem Grundsatz der Subsidiarität, der die Anwendung von § 421 Satz 1 BGB ausschließt (nachf. Rn. 85).

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      Bei der Interzession kann der Gläubiger, der Kreditgeber, sowohl den Hauptschuldner wie den Sicherungsgeber oder doch dessen Gegenstand (das Grundstück, das Sicherungsgut) in Anspruch nehmen. Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Gläubiger mehrere Schuldner wegen desselben Zugriffsgegenstandes in Anspruch nehmen kann, noch kein Gesamtschuldverhältnis; allerdings sind das Sicherungsverhältnis und das Hauptschuldverhältnis durch den Sicherungszweck miteinander verbunden, was bereits als ausreichend für ein Gesamtschuldverhältnis angesehen wird (Erman/Ehmann, § 421 BGB Rn. 40, 45). Jedoch sind die einzelnen Kreditsicherungsarten abweichend vom Regelungsmuster der Gesamtschuld nach §§ 421 ff. ausgestaltet. Für die einzelnen Kreditsicherungsarten ergibt sich vielmehr:

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      Der Gläubiger kann den Bürgen nach der – wenn auch dispositiven – Regelung von § 771 (unten Rn. 1078 ff.), den Sicherungstreugeber aufgrund des Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61 ff.) nicht wie gem. § 421 BGB nach Belieben in Anspruch nehmen, sondern muss sich zunächst an den Hauptschuldner halten (Subsidiarität, näher nachf. Rn. 85). Bei den akzessorischen Kreditsicherheiten bewirkt die Erfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner oder der Erlass das Ende der Kreditsicherung (§§ 767, 1163, 1210). Die Leistung des Sicherungsgebers führt zum Übergang der gesicherten Forderung auf ihn (§§ 774, 1143, 1225), der anders als im Fall von § 426 Abs. 2 Satz 1 ein vollständiger ist. Bei den nichtakzessorischen Sicherheiten (Grundschuld, Sicherungstreuhand) hängt das Schicksal der gesicherten Forderung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten ab (unten Rn. 267, 1300).

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      Was das Innenverhältnis von Sicherungsgeber und Kreditschuldner angeht, so ist ein gesamtschuldnerischer Ausgleich nach § 426 BGB durch den gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen. Allerdings kann der Sicherungsgeber aus dem Innenverhältnis Einwände geltend machen (§ 774 Abs. 1 Satz 3 BGB, unten Rn. 1100). Bei den nichtakzessorischen Kreditsicherheiten entsteht bei Leistung des Sicherungsgebers, sofern die Kreditforderung nicht gem. § 267 BGB erlischt, ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung gegen den Gläubiger (unten Rn. 1300). Das Reglement über den Gesamtschuldnerausgleich ist also nicht anwendbar, wenngleich der sicherungsrechtliche Ausgleich wesensähnlich ist. Das Problem endet in der Definition: Erkennt man ein Gesamtschuldverhältnis nur dann an, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Gesamtschuld anwendbar sind, besteht es zwischen Hauptschuldner und Interzessionar nicht; begreift man die Gesamtschuld aus dem Wesen des Ausgleichsverhältnisses, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 426 ankäme, mag man die Gesamtschuld bejahen.

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      Der Hauptschuldner kann den Kredit durch mehrere Sicherheiten bestärken: Er kann z.B. mehrere Mitbürgen stellen oder mehrere Dritte veranlassen, dass jeder von ihnen eine bewegliche Sache oder ein Grundstück verpfändet oder jene zur Sicherheit übereignet oder dass an zwei Grundstücken eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt wird etc. (Mehrfachsicherung, vorst. Rn. 22). Sind die Sicherungsgeber untereinander Gesamtschuldner, gleichen sie sich also gem. § 426 BGB aus?

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      Mehrere Bürgen (Mitbürgen) sind, wie § 769 bestimmt, Gesamtschuldner. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Vermutung, die widerlegbar ist. Es muss also auch nicht-gesamtschuldnerische Mitbürgschaften geben: Das richtet sich nach dem Einzelfall. Für die Mitverpfändung verweist § 1225 Satz 2 BGB zwar auf die Bürgenvorschrift von § 774, der in Abs. 2 wiederum auf § 426 verweist. Das bedeutet aber lediglich, dass gesamtschuldnerischer Ausgleich nur dann stattfindet, falls Gesamtschuld unter den Mitverpfändern vereinbart oder sonst begründet wurde. In anderen Fällen sind die Mitverpfänder, davon geht das Gesetz aus, also nicht Gesamtschuldner. Die Eigentümer mehrerer Grundstücke, die Hypotheken bestellt haben (Gesamtgrundpfandrecht, unten Rn. 435), sind nur kraft besonderer Begründung im Einzelfall Gesamtschuldner, wie aus § 1173 Abs. 2 folgt (unten Rn. 428); Gleiches gilt für Gesamtgrundschulden. Für die Sicherungstreuhand sowie für das Zusammentreffen nicht gleichartiger Sicherheiten kommt es ebenfalls auf die vertraglichen (oder auch deliktischen, § 840 BGB) Umstände des Einzelfalls an, ob die Sicherungsgeber Gesamtschuldner sind (unten Rn. 581, 1106). Als Folge dessen ist zweifelhaft, ob mehrere Sicherungsgeber untereinander im Allgemeinen Gesamtschuldner sind. Sieht man allerdings im gemeinsamen Sicherungszweck das verbindende Element (Erman/Ehmann, § 421 BGB Rn. 46 sowie vorst. Rn. 50), welches zur Folge hat, dass der Gläubiger die Leistung nur einmal erhalten soll, ist das Gesamtschuldverhältnis unter mehreren Sicherungsgebern zu bejahen.

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      An der Begründung der Kreditsicherheit sind der Kreditgeber und Kreditnehmer beteiligt und, wenn ein Dritter die Sicherheit stellt, dieser als Interzessionar. Sie treten im Kreditsicherungsverhältnis in verschiedenen Funktionen auf, nach denen sie bezeichnet werden: Wer den Kredit gibt, ist Gläubiger dessen, der den Kredit nimmt. Der Kreditgeber ist also Kreditgläubiger, der Kreditnehmer ist Kreditschuldner. Betrachtet man die Beteiligten bei der Hingabe der Kreditsicherheit, ist es der Kreditgläubiger, der sie nimmt und der Kreditschuldner, der sie gibt: Der Kreditgläubiger ist Sicherungsnehmer, der Kreditschuldner ist Sicherungsgeber.

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