Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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286). Erhebt der Schuldner beispielsweise die ihm zustehende Einrede der Stundung, kann auch die Sicherheit nur nach Maßgabe der Stundung verwirklicht werden, bei einer Bürgschaft nach § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Gesetz kann aber über den Grundtatbestand der Akzessorietät hinausgehen und dem Sicherungsgeber Rechtspositionen aus Gestaltungsrechten des Schuldners einräumen, auch wenn der Schuldner ein solches nicht ausgeübt, z.B. die Einrede der Stundung nicht erhoben hatte (BGH WM 2016, 1826 Rn. 26). So bestimmt § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Bürge als Sicherungsgeber die dem Schuldner der gesicherten Forderung zustehenden Einreden geltend machen kann. Gemeint ist, dass der Bürge oder ein anderer Interzessionar die Einrede des Schuldners aus dem Valutaverhältnis zu seiner eigenen Verteidigung gegen den Anspruch des Gläubigers aus der Sicherheit im Außenverhältnis verwenden kann; der Interzessionar kann nicht etwa in das Rechtsverhältnis im Valutaverhältnis eingreifen. Diese Erweiterung des Grundtatbestands der Akzessorietät mag man Akzessorietät in der Durchsetzung (Medicus, JuS 1971, 497, 500) nennen.

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      Nicht als Ausprägung von Akzessorietät sind Absprachen unter Gläubiger und Sicherungsgeber anzusehen, welche die Verwertung betreffen, z.B. deren zeitweise Aussetzung trotz Verwertungsreife (Moratorium), die für akzessorische wie für nichtakzessorische Sicherheiten getroffen werden können, z.B. nach § 1157 BGB (unten Rn. 280, 326) für Grundschuld und Hypothek (vgl. Rn. 336).

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      Wird eine akzessorische Sicherheit für eine künftige, also erst später entstehende Forderung bestellt (vorst. Rn. 24), kann die Sicherheit, z.B. ein Pfandrecht, gegenwärtig noch nicht bestehen. Vielmehr ist der Bestand der Sicherheit aufschiebend bedingt durch die Entstehung der Forderung. Entsprechendes gilt, wenn die gesicherte Forderung ihrerseits unter aufschiebender Bedingung steht (vgl. § 765 Abs. 2 BGB). Natürlich kann auch die Bestellung der Sicherheit selbst unter Bedingungen gestellt, beispielsweise von einer Gesellschafterstellung oder dem Bestand einer Ehe abhängig gemacht werden (vgl. unten Rn. 1031, 1034). Offen ist, ob eine Novation der gesicherten Forderung das Erlöschen akzessorischer Sicherheiten bewirkt (Wacke, DNotZ 2000, 615; Gröschler, NJW 2000, 247, 249).

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      Akzessorisch sind die gesetzlichen Kreditsicherungstypen mit Ausnahme der Grundschuld sowie der Reallast (Rn. 445 ff.) ausgestaltet: Die Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 Satz 1) als Personalsicherheit, das Sach- und Rechtspfandrecht (§§ 1210, 1273), das Grundpfandrecht in Gestalt der Hypothek im Kern (wenngleich deren Erwerb ohne Forderung möglich ist, unten Rn. 321). Nicht akzessorisch ist jedoch die Grundschuld (unten Rn. 114). Mit der Akzessorietät von Realsicherheiten einher geht typischerweise das Recht desjenigen Sicherungsgebers, der den Kredit eines Dritten bestärkt (der also als Interzessionar nicht selbst Kreditschuldner ist), den Kredit abzulösen (§§ 1142, 1192, 1223, vorst. Rn. 20), wodurch die gesicherte Forderung nicht erlischt, sondern auf den Sicherungsgeber übergeht (§§ 1143, 1225), der dadurch gem. § 401 BGB auch das Grundpfandrecht erwirbt (und Rn. 275).

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      Der durch Akzessorietät herbeigeführte Gleichklang von Sicherheit und Kredit kann, jedenfalls bei den Realsicherheiten (vgl. unten Rn. 1734), nur durch gesetzliche Bestimmung erreicht werden. Eine Grundschuld kann bereits definitionsgemäß nicht akzessorisch ausgestaltet werden, weil sie in ihrem Bestand eine Forderung gerade nicht vorsetzt (§ 1192 Abs. 1). Eine Sicherungsübertragung (vorst. Rn. 26) führt gem. § 929 oder 398 zum Vollrecht des Kreditgläubigers, das bestehen bleibt, selbst wenn seine causa, nämlich der Sicherungsvertrag, wegfallen sollte; in diesem Fall entsteht nur ein obligatorischer Rückübertragungsanspruch aus Leistungskondiktion. Das Abstraktionsprinzip verhindert also unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand des zur Sicherheit übertragenen Rechts. Das Grundverhältnis (vorst. Rn. 34) ist noch nicht einmal causa der Sicherungsübertragung, sodass Veränderungen etwa im Darlehensschuldverhältnis den Bestand des übertragenen Rechts umso weniger berühren. Natürlich ist das Grundverhältnis Ursache für den Abschluss des obligatorischen Sicherungsvertrags und dieser für die Bestellung der Sicherheit, aber Letztere, die Sicherungsübertragung, ist in ihrem Bestand unabhängig von ihrer causa und allemal vom Grundverhältnis (Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten, 1999, S. 136; Eisenhardt, in: Festschr. Kroeschell 1997, S. 215; Schindler, ebda., S. 1033). Die Sicherungsübertragung ist also kausalunabhängig. Eine unmittelbare Auswirkung des Grundgeschäfts auf die bestellte Realsicherheit ist nur dadurch denkbar, dass das Bestellungsgeschäft, also dingliche Einigung oder Abtretung, unter auflösende Bedingung gestellt werden; als auflösende Bedingung können die Parteien den Wegfall der gesicherten Forderung durch Tilgung vereinbaren, sodass die Wirkung des dinglichen Geschäfts gem. § 158 Abs. 2 BGB endet und der frühe Rechtszustand wieder eintritt, der Kreditgläubiger die Vollrechtsinhaberschaft also verliert. Aber dieses Verfahren ist für die teilweise, insbesondere ratenweise Tilgung der gesicherten Forderung nicht durchführbar. Durchführbar ist aber eine mittelbare Verknüpfung von Grundgeschäft und Sicherungsübertragung. Mittelbar heißt, dass der Gleichklang von Sicherheit und Kredit nicht von selbst, sondern durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Dieses Rechtsgeschäft liegt zunächst darin, dass der Gläubiger als Vollrechtsinhaber der Sicherheit verpflichtet wird, bei der Verwertung des Sicherungsgegenstands nicht den vollen Erlös zu behalten, sondern nur denjenigen Anteil, der seine Forderung deckt, und den Mehrerlös an den Schuldner, z.B. den Darlehensnehmer, abzuführen. Im Falle einer Globalsicherheit (vorst. Rn. 21) kann die Verpflichtung des Gläubigers begründet werden, einen Teil der Sicherheiten freizugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden, insbesondere bei Verminderung der gesicherten Forderung durch Tilgung (nachf. Rn. 82, 84 und unten Rn. 1218). Die Gegenstände werden dadurch freigegeben, dass sie durch Verfügungsgeschäft auf den früheren Rechtsinhaber, den Kreditschuldner oder einen Dritten als Interzessionar (vorst. Rn. 20), zurückübertragen werden. Fällt der Sicherungszweck ganz weg, ist die gesicherte Forderung also vollständig getilgt, ist der Sicherungsgegenstand oder sind im gegebenen Falle sämtliche Sicherheiten zurückzuübertragen. Im Falle der Garantie als nicht-akzessorischer Sicherheit kann der Gläubiger, an den der Garant geleistet hatte, zur Rückzahlung verpflichtet sein (unten Rn. 1689).

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      Der Ort der Vertragspflicht des Gläubigers, also auf Abführung eines Mehrerlöses, der teilweisen oder vollständigen Freigabe der Sicherungsgegenstände ist

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