Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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sondern der Sicherungsvertrag. Der Sicherungsvertrag begründet also nicht nur die Pflicht des Schuldners, die vereinbarte Sicherheit zu stellen, sondern auch Pflichten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis. Die Begründung dieser Pflichten des Gläubigers bewirkt keine Änderung im Bestand des Sicherungsgegenstandes oder eines an seine Stelle getretenen Verwertungserlöses, sondern erst die Erfüllung dieser Pflichten. Die Erfüllungshandlung liegt in einem Rechtsgeschäft, nämlich der Rückübertragung des Sicherungsgegenstandes oder Teilen einer Globalsicherheit oder in der Übereignung des Mehrerlöses nach §§ 929, 398 BGB. Im Gegensatz zur Akzessorietät bewirken Veränderungen im Grundverhältnis also keine unmittelbare Rechtsänderung am Sicherungsgegenstand, sondern nur eine mittelbare, nämlich nach Durchführung eines Rechtsgeschäfts. Sobald es durchgeführt ist, besteht Gleichklang zwischen Sicherheit und Kredit wie bei Akzessorietät. Akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten führen also zum selben Ergebnis, aber auf unterschiedlichem dogmatischem Weg (A. Michel, Überschießende Rechtsmacht als Problem abstrakter und nicht-akzessorischer Konstruktionen, 2000, S. 56; Habersack, AcP 198 – 1998 –, 152, 153).

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      Für den Kreditgläubiger hat die Nicht-Akzessorietät den Vorteil, dass er die Sicherheit länger in der Hand behält, nämlich bis das Rechtsgeschäft durchgeführt wird; er kann seinem Schuldner im gegebenen Falle z.B. Zurückbehaltungsrechte gegen den Übertragungsanspruch entgegensetzen. Die Nicht-Akzessorietät kann allerdings bewirken, dass der Kreditgläubiger Sicherheiten behält, die den Wert des Kredits in einem Maß überschreiten, das mit den guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unvereinbar ist (unten Rn. 1202 ff.): Es entsteht das Problem der Übersicherung.

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      Die fehlende unmittelbare Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung aus dem Grundverhältnis und Sicherheit ist zutreffend mit Abstraktheit bezeichnet, wenngleich Abstraktheit auch zwischen Verfügungsgeschäft und causa, also zwischen Sicherungsvertrag und Sicherheitenbestellung besteht. Im letzten Fall wird mit Abstraktheit aber nur das allgemeine, mit dem Trennungsprinzip einhergehende Verhältnis von obligatorischem und dinglichem Geschäft bezeichnet (Jauernig, JuS 1994, 721), aber nicht die kreditsicherungsrechtlich virulente Frage, wie Gleichklang zwischen Sicherheit und Kredit herzustellen ist. Abstrakt zum obligatorischen Geschäft, dem Sicherungsvertrag, ist auch die Bestellung der akzessorischen Hypothek nach §§ 873, 1115. Das kreditsicherungsrechtlich relevante Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Sicherheit wird präziser mit Nicht-Akzessorietät bezeichnet, sodass die Kategorien akzessorische und nicht-akzessorische Sicherheiten nebeneinander stehen.

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      Nicht-akzessorisch mit der gesicherten Forderung verbunden sind die kautelarischen Realsicherheiten, weil der in der Akzessorietät liegende Mechanismus zwischen Grundgeschäft und Bestellungsgeschäft nur durch Gesetz bestimmt werden kann. Durch Rechtsgeschäft ist eine Verknüpfung allenfalls im Wege der auflösenden Bedingung möglich (vorst. Rn. 40). Immerhin erwägenswert mag eine rechtsgeschäftliche Akzessorietätskonstruktion bei kautelarischen Personalsicherheiten sein, wo die Bestellung der Sicherheit in einem obligatorischen Vertrag liegt (unten Rn. 1734 a.E.). Mit der Grundschuld erfasst auch das Gesetz eine abstrakte, nicht-akzessorische Sicherheit.

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      Die Forderungsgarantie als nicht-akzessorische Personalsicherheit kennzeichnet sich dadurch, dass die Einstandspflicht gerade auch dann besteht, wenn die gesicherte Forderung mit Einwendungen behaftet ist. Nur die Erfüllung wirkt für den Garanten (den Sicherungsgeber), im Übrigen endet der Anspruch des Kreditgläubigers aus der Garantie trotz Einwendungen gegen die Forderung erst an der Grenze zum Rechtsmissbrauch (unten Rn. 1683).

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      Durch den Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) bestärkt der Beitretende die Verbindlichkeit des Schuldners, indem er mit diesem ein Gesamtschuldverhältnis gem. §§ 421 ff. BGB zum Zwecke der Sicherung bildet (Sicherungsgesamtschuld). Unmittelbare Wirkung für den Beitretenden haben gem. §§ 422 bis 424 nur Erfüllung, Erlass und Gläubigerverzug, während gem. § 425 andere Tatsachen nur für oder gegen denjenigen Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten. Die gesamtschuldnerische Bindung ist also nur teilweise akzessorisch, freilich unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt (§ 425 Abs. 1 BGB, unten Rn. 1708). Eine andere Frage ist, ob einerseits mehrere Sicherungsgeber (vorst. Rn. 20) oder andererseits Hauptschuldner und Dritter, z.B. der Bürge, Gesamtschuldner sind (unten Rn. 1084) und in welchem Verhältnis Gesamtschuldner als solche zu den Kreditsicherheiten stehen (nachf. Rn. 47 ff.).

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      Das Verhältnis von Kreditsicherungsrecht und dem Recht der Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB wirft neben dem Problem der Abhängigkeit der Sicherheit vom Kredit (vorst. Rn. 46) Fragen ganz unterschiedlicher Richtung auf. Zunächst gilt es zu klären, wann ein Gesamtschuldverhältnis zugleich eine Personalsicherheit (vorst. Rn. 11) darstellt. Eine weitere Frage ist, ob der Sicherungsgeber (z.B. der Bürge) und der Schuldner der gesicherten Forderung (Hauptschuldner) Gesamtschuldner sind. Diese Frage stellt sich nur, wenn Kreditschuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind (Kreditsicherung für eine Drittschuld), stets bei den Personalsicherheiten, im besonderen Fall bei den Realsicherheiten. Schließlich ist fraglich, ob mehrere Sicherungsgeber untereinander Gesamtschuldner sind.

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      Ein Gesamtschuldverhältnis kann dadurch begründet werden, dass auf der einen Vertragsseite mehrere Personen stehen: Zwei Gewerbetreibende kaufen zusammen einen Bürocomputer, Eheleute kaufen gemeinsam ein Auto, mehrere Kaufleute nehmen zusammen einen Kredit auf. In diesen Fällen kann der Gläubiger im Allgemeinen die Leistung gem. § 421 Satz 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Insofern ist seine Aussicht auf Befriedigung bestärkt wie bei einer Personalsicherheit. Aber während sich die Personalsicherheit dadurch kennzeichnet, dass sie eine einseitige Pflicht des Interzessionars begründet und der Gläubiger allenfalls Nebenpflichten hat, steht der Gläubiger im typischen Fall des Vertragsschlusses mit mehreren Personen auf der Gegenseite zugleich in der Schuld dieser Personen, hat also z.B. gegenüber allen die Vertragspflicht eines Verkäufers oder Darlehensgebers; diese können Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB sein oder Leistung an alle gem. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB fordern können. Der Gläubiger auf der einen und die Mehrheit der Vertragspartner auf der anderen Seite stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Synallagma. Soweit die Mehrheit der Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner betrachtet werden, hat sich ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger aus gleichem, primärem Schuldgrund ergeben, nicht aber hat der eine die Schuld des anderen bestärkt, ist nicht der eine hinzugetreten, um für den anderen einzuspringen (unten Rn.

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