Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Der Sicherungsvertrag im Valutaverhältnis (vorst. Rn. 68) liegt meist auch einer Personalsicherheit zugrunde. Der die Personalsicherheit bildende Vertrag (Bürgschaftsvertrag, Garantievertrag, Schuldbeitrittsvertrag) ist selbst obligatorischer Vertrag, der im Außenverhältnis zwischen Drittem und Gläubiger abgeschlossen wird (vgl. vorst. Rn. 64). Dieser Vertrag kann seinen Rechtsgrund in dem Versprechen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger im Valutaverhältnis, eine Personalsicherheit zu stellen, haben. Das Versprechen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, das ebenso wie im Falle einer Realsicherheit ein Sicherungsvertrag ist (vorst. Rn. 66), ist die causa für das Recht des Gläubigers, den Dritten im Sicherungsfall in Anspruch zu nehmen (unten Rn. 906).

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      Zusammenfassend zeigt sich, dass ein Sicherungsvertrag, der die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit begründet, unterschiedliche Standorte im Sicherungsgefüge haben kann. Ausgangspunkt ist der Sicherungsvertrag, der unter denselben Parteien wie im Grundgeschäft abgeschlossen wird, also unter Gläubiger und Schuldner der gesicherten Forderung, dem Kredit. Hier kann der Sicherungsvertrag auf die Stellung einer Realsicherheit oder einer Personalsicherheit gerichtet sein; im letzten Fall mag man den Sicherungsvertrag als Sicherungsversprechen bezeichnen (vorst. Rn. 69). Personalsicherheiten sind Interzessionen, wie sie auch Realsicherheiten zugrunde liegen können. Typischerweise verpflichtet sich der Interzessionar gegenüber dem Schuldner, dem Gläubiger die Sicherheit zu bestellen, also die Verpflichtung zu vollziehen. Die Verpflichtung des Interzessionars gegenüber dem Schuldner wird meist durch einen Auftrag nach § 662 BGB begründet werden, sodass von einem Sicherungsauftrag im Deckungsverhältnis (vgl. vorst. Rn. 11) gesprochen werden kann (vorst. Rn. 67). Im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger wird der Personalsicherungsvertrag, z.B. der Bürgschaftsvertrag nach § 765, abgeschlossen, dessen causa das Sicherungsversprechen im Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist (vorst. Rn. 69). Bei einer Realsicherheit kann auch der Sicherungsvertrag im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger zustande kommen, dessen causa ebenfalls im Valutaverhältnis liegt (vorst. Rn. 68), aber es wird häufig vorkommen, dass im Außenverhältnis gar keine Verpflichtung zur Bestellung der Realsicherheit begründet wird, sondern das Sicherungsversprechen im Valutaverhältnis alleinige causa ist (vorst. Rn. 66). Grundfall des Sicherungsvertrags ist die gegenüber dem Gläubiger eingegangene Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit im Valutaverhältnis; diese Verpflichtung kann auch im Außenverhältnis zwischen Interzessionar und Gläubiger begründet werden (vorst. Rn. 66).

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      Ausgangspunkt der Willensübereinstimmung unter den Parteien (Gläubiger und Schuldner, aber auch ein Dritter und der Gläubiger, vorst. Rn. 66) ist es, die Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit zu begründen, die causa des Bestellungsgeschäfts ist (vorst. Rn. 61, 69).

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      Umfang und Ausgestaltung dieser Verpflichtung, welcher der Anspruch des Gläubigers entspricht, richten sich nach dem Zweck, den die Parteien mit der Sicherheitenbestellung erreichen wollen. Vertragszweck ist nicht die Bestellung der Sicherheit schlechthin, sondern die Sicherung der Forderung, die der Schuldner noch nicht erfüllt hat. Die zu sichernde und nach Vollzug gesicherte Forderung ist das Maß des Vertragsinhalts und der Auslegung des Vertrags. Dieser Forderung dient die Sicherheit. Keine Sicherheit hat Bestand ohne Forderung. Der Zweck des Sicherungsvertrags ist der Sicherungszweck. Dieser begründet die treuhänderische Bindung nicht-akzessorischer Sicherheiten (vorst. Rn. 26, Buchholz, AcP 203 (2003), 786, 812).

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      Der Sicherungszweck erschließt sich zuvörderst aus der Identität der gesicherten Forderung oder auch einer Mehrzahl davon. Nur wenn feststeht, welche Forderung es ist, die gesichert werden soll, kann beurteilt werden, ob sie erfüllt oder noch offen ist, so dass der Sicherungsfall eintreten könnte (nachf. Rn. 74). Der Sicherungszweck bestimmt die Rücksichtnahmen, die einen Gläubiger im Schuldverhältnis treffen. Aus ihm folgt die Entstehung, Veränderung und Beendigung von Vertragspflichten im Zeitablauf des Sicherungsverhältnisses. Ist der Sicherungsvertrag allerdings zugleich ein Verbrauchervertrag (§§ 13, 14, 310 Abs. 3 BGB) und wurde er in einer Haustür-(Außergeschäftsraum-)situation nach § 312b BGB abgeschlossen, hat der Verbraucher richtiger Ansicht nach das Widerrufsrecht aus § 355 BGB, durch dessen Ausübung die Bindung an die Vertragserklärung endet (unten Rn. 187).

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      Das Sicherungsverhältnis teilt sich in aufeinander folgende zeitliche Phasen, die der Dauer des Kreditverhältnisses, in dem die gesicherte Forderung begründet ist, folgen (Becker-Eberhard, Die Forderungsgebundenheit der Sicherungsrechte, S. 252). Das Sicherungsverhältnis beginnt mit der Begründung der Sicherheit (Begründungsphase). Solange die gesicherte Forderung nicht fällig ist, ruht das Sicherungsverhältnis im Hintergrund (vorst. Rn. 1) und erledigt sich, wenn der Schuldner erfüllt (Latenzphase). Die Erledigung des Sicherungszwecks begründet die Notwendigkeit, den Sicherungsgegenstand von der Last der Sicherungsfunktion zu befreien, ihn insbesondere wieder zurückzuführen (Abwicklungsphase). Im Nachhinein hatte sich gezeigt, dass der Gläubiger auf die Sicherheit nicht zurückzugreifen brauchte (vorst. Rn. 1). Erfüllt der Schuldner die gesicherte Forderung aber nicht, obwohl er sie erfüllen müsste, wird der latent gewesene Sicherungszweck virulent. Der Gläubiger darf auf die Sicherheit zugreifen, weil und soweit der Schuldner nicht leistet (Ausübungsphase). Der Sicherungsfall ist eingetreten. Der Gläubiger kann sich nun überlegen, ob er von seinem Recht auf Zugriff auf die Sicherheit Gebrauch macht, d.h. zur Verwertung des Sicherungsgegenstandes schreitet (Verwertungsphase). Sie kann bei einer als Sicherheit bestellten beweglichen Sache in deren freihändiger Veräußerung oder öffentlicher Versteigerung liegen,

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