Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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nur mit Rücksicht auf den Sicherungszweck ausüben und das Sicherungsgut vor Eintritt des Sicherungsfalls (nachf. Rn. 88) nicht verwerten, die zur Sicherheit abgetretene Forderung nicht einziehen (unten Rn. 1472, 1331), in der treuhänderisch übernommenen Gesellschafterstellung das Stimmrecht nicht gegen die legitimen Interessen des Sicherungsgebers, der wieder Gesellschafter werden soll, ausüben (unten Rn. 1552 f.); bei einer in der Zwangsversteigerung gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG (unten Rn. 479) stehen gebliebenen Sicherungsgrundschuld hat der Gläubiger die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren, z.B. wenn der Ersteher des Grundstücks die Grundschuld ablösen will (unten Rn. 486). Die Pflicht zur Rücksichtnahme folgt nicht nur aus dem Vertragszweck, sondern auch aus dem gem. § 241 Abs. 2 BGB zu wahrenden Integritätsinteresse des Sicherungsgebers.

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      (3) Ist die Bestellung der Sicherheit vollzogen, kann der Gläubiger vom Schuldner der gesicherten Forderung aber mangels Fälligkeit noch nicht Erfüllung verlangen (oder auch, weil die Forderung einredebehaftet ist, unten Rn. 1263), hoffen die Parteien, dass es nicht zum Sicherungsfall kommt, sich der Sicherungszweck also erledigt. Das Sicherungsverhältnis befindet sich in der Latenzphase. Würde der Schuldner später erfüllen, erhielte er den Sicherungsgegenstand zurück. Deshalb hat der Gläubiger die Pflicht, die Rückführung der Sicherheit nicht zu gefährden, also alles zu unterlassen, was die dem Schuldner wieder einzuräumende Rechtsstellung beeinträchtigten würde (s. schon vorst. Rn. 80). Deshalb darf der Gläubiger als Sicherungseigentümer mit der Sache nicht nach Belieben verfahren, also seine dingliche Rechtsstellung aus § 903 BGB nicht ohne Rücksicht auf den Sicherungszweck ausüben. Namentlich darf er nicht die Herausgabe der Sicherheit betreiben, und er darf sie nicht verwerten. Der Pfandgläubiger hat gem. § 1215 BGB die Pflicht eines Verwahrers (unten Rn. 566). Der Sicherungszessionar darf die Sicherungsforderung (vorst. Rn. 57) nicht einziehen; einziehungsbefugt bleibt im Allgemeinen vielmehr der Zedent (unten Rn. 1559 ff.). Andererseits sind natürlich die Rechte des Gläubigers für den möglichen Eintritt des Sicherungsfalls zu wahren; deshalb darf das mit einem Grundpfandrecht belastete Grundstück nicht verschlechtert werden (§§ 1133 ff., unten Rn. 224). Der Vorbehaltslieferant (§ 449 BGB) kann den vertragswidrigen Gebrauch der Vorbehaltssache durch den Käufer unterbinden (unten Rn. 823), darf sein Vorbehaltseigentum aber seinerseits nur mit Rücksicht auf den späteren Eigentumserwerb des Käufers ausüben.

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      (1) Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit da, gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich dass der Schuldner die gesicherte Forderung erfüllt oder dass er trotz Fälligkeit und mangels Einrede nicht leistet. Im ersten Fall ist der Sicherungszweck erledigt. Akzessorische gesetzliche (oben Rn. 44) Sicherheiten erlöschen: Die verpfändete bewegliche Sache ist nicht mehr belastet (§ 1252, unten Rn. 594), sodass der vormalige Pfandgläubiger kein Recht zum Besitz mehr hat (§ 986 BGB, unten Rn. 543) und der Vindikation des vormaligen Schuldners ausgesetzt ist; die Fremdhypothek wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, unten Rn. 367); der Bürge ist frei. Nichtakzessorische Sicherheiten treten in die Abwicklungsphase ein. Nicht-Akzessorietät heißt gerade, dass die Erfüllung der gesicherten Forderung den Bestand der Sicherheit unmittelbar nicht berührt, sondern aufgrund der kausalen Verknüpfung mit ihr nur mittelbar (oben Rn. 40). Die Mittelbarkeit der Verknüpfung liegt im Sicherungsvertrag. Danach sind diejenigen Rechtshandlungen zu vollziehen, die den vormaligen Schuldner wieder in seine frühere Rechtsstellung versetzen. Die zur Sicherheit übereignete Sache ist auf den vormaligen Schuldner gem. § 929 BGB zurückzuübereignen, die zur Sicherheit abgetretene Forderung gem. § 398 BGB zurückabzutreten, gleichermaßen die Sicherungsgrundschuld gem. § 1154 BGB (unten Rn. 215, 241) oder die zur Sicherheit übertragene Marke nach §§ 27 MarkenG, 413, 398 BGB (Brämer, Die Sicherungsabtretung von Markenrechten, 2005, S. 386); der Garant ist aus der Haftung zu entlassen (Rn. 1695). Der obligatorische Rückgewähranspruch ist Inhalt des Sicherungsvertrags. Dieser Anspruch entsteht nicht erst mit dem Wegfall des Sicherungszwecks, sondern schon mit Bestellung der Sicherheit, jedoch gem. § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt durch den Zweckwegfall, also die Tilgung der gesicherten Forderung (unten Rn. 241).

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      Im Falle der Sicherheitenbestellung für eine Drittschuld, bei der der Dritte nicht Partei des Sicherungsvertrags ist, hat dieser aus dem Sicherungsauftrag im Deckungsverhältnis (vorst. Rn. 66) einen typisierten Anspruch gegen den Kreditnehmer als Schuldner auf Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs gegenüber dem Sicherungsnehmer als Gläubiger und zugleich auf Abtretung dieses Anspruchs auf sich selbst (nachf. Rn. 90 und unten Rn. 201).

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      Es gibt praktisch bedeutsame Fälle, in denen der Sicherungszweck, jedenfalls teilweise, noch vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung wegfällt, nämlich in bestimmten Fällen von Globalsicherheiten (oben Rn. 21). Erstreckt sich die Rechtsübertragung auch auf erst in der Zukunft entstehende Forderungen oder etwa auf Sachen, die ein zur Sicherheit übereignetes Warenlager auffüllen (revolvierende Globalsicherheiten, im Einzelnen unten Rn. 1202 ff. sowie vorst. Rn. 21), kann sich ergeben, dass sich der Sicherheitenbestand in einer Weise vergrößert, die den Umfang der gesicherten Forderung in erheblicher Weise übersteigt; die Höhe des Sicherheitenbestandes ist vom Sicherungsinteresse des Gläubigers nicht mehr gedeckt. Inhalt des Sicherungsvertrages ist es, denjenigen Teil der Sicherheiten freizugeben, der das Sicherungsinteresse des Gläubigers übersteigt, also vom Sicherungszweck nicht gedeckt ist.

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      (2) Erfüllt der Schuldner die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht, wird das latent gewesene Sicherungsverhältnis virulent. Der Gläubiger kann seine Rechtsstellung als Sicherungsnehmer wahrnehmen, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Dessen Voraussetzungen sind mit dem Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes allein allerdings noch nicht erfüllt, sodass auch die Ausübungsphase noch nicht beginnt. Das Wesen des Sicherungsverhältnisses liegt in seiner Funktion, Ersatz für die ausgebliebene

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